Nazi-Jagd:
=> Jagd auf NS-Täter
(Töten von konkret NS-Belasteten in der Selbstjustiz <ODER ABER> NS-Täter, -Mitläufer, -Trittbrettfahrer vor Gericht bringen)
=> Vergeltungen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror
(Unkontrollierte Massaker, Vertreibungen, Massen-Vergewaltigungen <ODER ABER> geplant und gezielte Alliierten-Bombardierungen deutscher Städte, Internierungslager in den Besatzungszonen)
Zuletzt AKTUALISIERT am 20.04.2023 !
BUNDESPRÄSIDENT STEINMEIER bekennt sich am 19.04.2023 zur deutschen Verantwortung für die NS–Verbrechen zum 80. Jahrestag des Gedenkens an den Warschauer Aufstand: „Für uns Deutsche kennt die Verantwortung vor unserer Geschichte keinen Schlussstrich. Sie bleibt uns Mahnung und Auftrag in der Gegenwart und in der Zukunft. Zur ganzen Wahrheit gehört allerdings auch, dass viel zu wenige andere Täter sich verantworten mussten nach dem Krieg.“
Seiteninhalt:
- NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
1.1 Gerichtlich verfügte Beauftragung der forensischen Sachverständigen aus Kitzingen durch das Amtsgericht Mosbach bezüglich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anti-Nazi-Aktivitäten des Antragstellers - Kriegsverbrechen gegen Deutsche als Vergeltungsaktionen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror
- NS-Verfahren und NS-Prozesse gegen Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmord-Verbrechen, NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit beim Amtsgericht Mosbach
- Deutsche und internationale NS-Verfahren und NS-Prozesse gegen Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmord-Verbrechen, NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Öffentliches Leugnen und gröbliches Verharmlosen von Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Volksverhetzung strafbar in der BRD mit neuer Gesetzgebung vom 20.10.2022
- Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen Sachverständigen aus Kitzingen zu Facetten und Aspekten der Nazi-Jagd, wie Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche; wie Vergeltungsaktionen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror; wie NS-Verfahren und Prozessen zu Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmordverbrechen und NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur seit Oktober 2022 neuen BRD-Gesetzgebung bezüglich Volksverhetzung
Übersicht über verschiedene Facetten und Aspekte der Nazi-Jagd, wie Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche; wie Vergeltungsaktionen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror; wie NS-Verfahren und Prozesse zu Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmordverbrechen und NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit :
- Nazi-Jagd >>>
- Nazi-Jäger und ihre Aktivitäten >>>
- Nazi-Beleidigungen und Vergleiche : International und innerstaatlich >>>
- Nazi-Beleidigungen und Vergleiche in der Nazi-Jäger-Anwendung >>>
- Nazi-Jagd: Anschläge und Attentate auf Nazis >>>
- Nazi-Jagd: Unkontrollierte Vergeltungsaktionen >>>
- Nazi-Jagd: Alliierten-Bombardierungen deutscher Städte >>>
- NS-Verfahren und Prozesse >>>
ZENTRALE STELLE DER LANDESJUSTIZVERWALTUNGEN
ZUR AUFKLÄRUNG NATIONALSOZIALISTISCHER VERBRECHEN
Stellenausschreibungen
Wir suchen ab 1. Januar 2023 sowie ab 1. Juni 2023 jeweils (m/w/d)
eine Staatsanwältin / einen Staatsanwalt,
eine Richterin / einen Richter oder
eine Polizeibeamtin / einen Polizeibeamten (gehobener Dienst)
als Dezernentin / Dezernenten bei der Zentralen Stelle.
Unsere Aufgabe besteht darin, das gesamt erreichbare Material über nationalsozialistische Verbrechen im In- und Ausland zu sammeln, zu sichten und auszuwerten. Hauptziel ist es, nach Ort, Zeit und Täterkreis begrenzte Tatkomplexe herauszuarbeiten und festzustellen, welche daran beteiligten Personen noch strafrechtlich verfolgt werden können. Zur Bewältigung unserer Aufgabe ordnen die Länder Richterinnen / Richter und Staatsanwältinnen / Staatsanwälte für zumeist zwei Jahre nach Ludwigsburg ab. Für die Stelle kommt gleichermaßen eine Polizeibeamtin / ein Polizeibeamter des gehobenen Dienstes in Betracht.
Ihre Fragen beantworten wir gerne unter (07141) 49 87 70. Die Interessenbekundung und Bewerbung hat dann auf dem Dienstweg zu erfolgen. Wir freuen uns auf das Telefonat mit Ihnen!
https://zentrale-stelle-ludwigsburg.justiz-bw.de/pb/
Deutsche Opfer: Kriegs- und Nachkriegsverbrechen alliierter Täter: Kriegs- und Nachkriegsverbrechen alliierter Täter 1945
Dies ist ein Buch für Leser mit starken Nerven. Der renommierte Autor, emer. Professor der Bundeswehrhochschule München, hat alliierte Verbrechen an Deutschen im Osten wie im Westen untersucht und zusammengetragen. Das Ergebnis ist eine wahre Schreckensbilanz: Terrorbombardements gegen deutsche Zivilisten, Vertreibungen, Massenvergewaltigungen, Nachkriegs-KZs, Hungerterror gegen Kriegsgefangene, Zwangseinsatz beim Minenräumen, Terror der Tito-Partisanen. Wenn auch das Quälen von Deutschen in den deutschen Ostprovinzen und im Sudetenland durch Russen, Polen und Tschechen in seiner Bestialität und seiner Dimension geschichtlich einmalig dasteht, sind doch die Verbrechen der Westmächte durch den nachfolgenden Kalten Krieg grundlos verharmlost worden. Hier leistet der Autor notwendige – tief erschütternde – Aufklärungsarbeit, indem er unzähligen Verbrechen der Westmächte detailliert nachgeht. Mißhandlungen bis zum Tode und Vergewaltigungen waren auch hier an der Tagesordnung. Ein Buch, das weiteste Verbreitung verdient.
1. NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
1.1 Gerichtlich verfügte Beauftragung der forensischen Sachverständigen aus Kitzingen durch das Amtsgericht Mosbach bezüglich der gerichtlichen und außergerichtlichen Anti-Nazi-Aktivitäten des Antragstellers
In der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, teilt das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 sowie entgegen der Rechtsauffassung des Urteils am 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht.
Das Familiengericht-Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74281 Mosbach, beauftragt die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21, die Anti-Nazi-Aktivitäten des KVs und Antragstellers in einer ergänzenden Stellungnahme gutachterlich einzuschätzen und zu bewerten.
Dazu zählen laut Anweisungen dieser amtsgerichtlichen Verfügungen SOWOHL die seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ALS AUCH seine außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute. Siehe dazu auch Kapitel 6 auf dieser Seite.
Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU AKTIVITÄTEN VON SOGENANNTEN NAZI-JÄGERN, auch in der IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945 bis heute, am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach in 2022 mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU NAZI-BELEIDIGUNGEN UND NAZI-VERGLEICHEN, auch in der IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945 bis heute, am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach in 2022 mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU KRIEGSVERBRECHEN GEGEN DEUTSCHE ALS UNKONTROLLIERTE UND GEZIELT GEPLANTE VERGELTUNGEN FÜR NAZI-VERBRECHEN UND NAZI-TERROR, auch in der IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945 bis heute, am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach in 2022 mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
Kriegsverbrechen in Sachsen: Die vergessenen Toten von April /Mai 1945
Der vorliegende Band hat Kriegsverbrechen der Roten Armee und mit ihr gemeinsam kämpfender polnischer Einheiten bei der Eroberung deutschen Territoriums zum Gegenstand. Es werden Verbrechen von Angehörigen sowjetischer und polnischer Streitkräfte nicht nur an Soldaten der Wehrmacht, sondern auch an Zivilisten belegt. Dabei dokumentiert Theodor Seidel die letzten Kriegs- und die ersten Friedenswochen im Kriegsgebiet Sachsen.
Er nimmt eine systematische Untersuchung des Gebiets Mittel- und Ostsachsens vor und untersucht die Sterbe- und Begräbnisbücher der einzelnen Ortschaften. Ursprünglich wollte er sich auf Ostsachsen beschränken, merkte aber schnell, dass sich die Verbrechen sehr viel weiter erstrecken.
Übersicht über verschiedene Facetten und Aspekte der Nazi-Jagd, wie Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche; wie Vergeltungsaktionen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror; wie NS-Verfahren und Prozesse zu Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmordverbrechen und NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit :
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2. Kriegsverbrechen gegen Deutsche als Vergeltungsaktionen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror
Kriegsverbrechen der Alliierten im Zweiten Weltkrieg
Die Kriegsverbrechen der Alliierten im Zweiten Weltkrieg waren Verletzungen des Kriegsvölkerrechts von Seiten der Alliierten im Zweiten Weltkrieg, welche sich gegen die Zivilbevölkerung oder gegen Militärs der Achsenmächte richteten.
https://de.wikipedia.org/wiki/Kriegsverbrechen_der_Alliierten_im_Zweiten_Weltkrieg
KRIEGSVERBRECHEN
„Töte die Deutschen“
FOCUS Magazin | Nr. 50 (1997)
Heiner Emde
Montag, 08.12.1997, 00:00
Mord und Folter: Ein Historiker dokumentiert die Greuel der Roten Armee an der Wehrmacht
Der Befehl ließ keinen Zweifel: „Es werden keine Gefangenen gemacht, alle Deutschen werden erschlagen. Keiner darf am Leben bleiben.“
Was der politische Kommissar des Schützenregiments 406 der Roten Armee am 17. Januar 1942 vor dem Angriff anordnete, setzten seine Soldaten in die Tat um. Das schreckliche Geheiß entstammte nicht der unmenschlichen Verirrung eines einzelnen sowjetischen Politruks. Diese Anordnung war Ausdruck des Hasses, mit dem Stalins Truppen im Zweiten Weltkrieg kämpften. Die daraus folgenden Taten stellte der Münchner Historiker Franz W. Seidler in seiner jetzt erschienenen Dokumentation „Verbrechen an der Wehrmacht“ zusammen.
„Ich habe lange gezögert, dieses greuliche Buch herauszugeben“, gesteht Seidler. „Das Material der Wehrmacht-Untersuchungsstelle, von dem die Ausarbeitung nicht einmal ein Hundertstel erfaßt, ist ein Panoptikum menschlicher Grausamkeit.“
Rotarmisten erschossen deutsche Soldaten im selbstgeschaufelten Grab, stachen Verwundeten die Augen aus. Anderen Kriegsgefangenen riß man im Verhör Fingernägel und Zunge heraus. Beim Verhör verbrühte Hände, tödliche Bajonettstiche in den Rücken gefangener, gefesselter Wehrmachtssoldaten, sogar Kannibalismus – alle Schändlichkeiten einer haßerfüllten Soldateska, bezeugt und belegt.
Den Anstoß zum Buch gab die von Skandalen begleitete Ausstellung „Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1945“. Die Wanderschau kam wegen ihres unseriösen, wenig fundierten Umgangs mit Quellen, Texten und Bilddokumenten ins Gerede.
Seidler: „Es ist die Aufgabe des Historikers, auf der Suche nach der Wahrheit ohne Rücksicht auf Opportunitätserwägungen verschüttetes und unterdrücktes Beweismaterial vorzulegen, das für das Geschichtsbild der nächsten Generation wichtig sein könnte.“
Der Historiker stützt seine Recherchen auf Originalakten der Berliner „Wehrmacht-Untersuchungsstelle für Verletzungen des Völkerrechts“ (WUSt). Dort arbeiteten bis 1945 erfahrene Strafrichter, Gerichtsmediziner und Gutachter. Amtsgerichte waren vom Reichsjustizministerium zur Mitarbeit verpflichtet. Alle Protokolle unterschrieben vernehmende Richter, Protokollführer und vereidigte Zeugen.
Das läßt Verfälschungen, textlichen Irreführungen oder willkürlichen Behauptungen keinen Raum. Orts- und Zeitangaben stimmen. Die Bilder schossen nicht irgendwelche Hobbyfotografen, sondern kommen aus amtlichen Archiven. Die Schriftstücke präsentiert der Autor ohne Auslassungen und Kürzungen. Sämtliche Unterlagen können im Freiburger Militärarchiv eingesehen werden, ebenso die Namen von Zeugen, Untersuchungsrichtern und Gutachtern. „Überprüfbarkeit ist ein Grunderfordernis historischer Dokumentation“, erklärt Seidler.
„Das Material ist absolut zuverlässig, dafür kann ich bürgen“, versichert der Chicagoer Harvard-Absolvent Alfred de Zayas. Der Völkerrechtsprofessor und Historiker hatte in Gesprächen mit ehemaligen Wehrmachtsrichtern und Zeugen die Authentizität der Unterlagen geprüft.
Allerdings wundert sich de Zayas: „Es ist mir unbegreiflich, was sich heute in Deutschland abspielt – daß man nur eine Seite beleuchtet und zeigt und die andere Seite geradezu ausblendet. Schon von daher ist diese Dokumentation notwendig und zu begrüßen.“
Einseitigkeit ist Autor Seidlers Sache nicht: „Die Sowjetsoldaten kämpften für die Verbreitung des Marxismus-Leninismus, starben für Stalin und die Zukunft des Proletariats. Die deutschen Soldaten kämpften – den Thesen des Reichspropagandaministers Goebbels getreu – für die Rettung des Abendlandes vor dem Bolschewismus, fielen für Führer, Volk und Vaterland.“
Ob Haager Landkriegsordnung oder Genfer Konvention – „das Völkerrecht wurde von beiden Seiten gebrochen“. Hitlers „Kommissarbefehl“ vom 6. Juni 1941 gab der Truppe vor, politische Leiter der Roten Armee nach Gefangennahme „grundsätzlich sofort mit der Waffe zu erledigen“. Der „Barbarossa-Befehl“ schützte deutsche Soldaten nach Straftaten an russischen Zivilisten vor Strafverfolgung. Für viele Wehrmachtsoffiziere eine schändliche Order; Feldmarschall Fedor von Bock fand den Befehl „untragbar und mit der Manneszucht nicht vereinbar“.
Der Gegner revanchierte sich mit Tiraden etwa des sowjetischen Schriftstellers Ilja Ehrenburg. Von Stalin offiziell beauftragt, „Haß, Haß und nochmals Haß“ zu erzeugen, hetzte er: „Deutsche sind keine Menschen. Deutsche sind zweibeinige Tiere, abscheuliche Geschöpfe, Bestien. Wir sagen nicht mehr Guten Morgen“ oder Gute Nacht“. Wir sagen am Morgen: Töte den Deutschen“ und in der Nacht: Töte den Deutschen“.“
Seine Mordaufrufe gipfelten in regelrechten Anleitungen: „Töte den Deutschen, wo du ihn antriffst. Spreng ihn mit der Granate, stich das Bajonett in ihn, die Mistgabel, spalte ihn mit dem Beil, setze ihn auf den Pfahl, zerschneide ihn mit dem Messer, aber töte!“ Literarisches Bekenntnis des „Poeten“: „Für uns gibt es nichts Lustigeres als deutsche Leichen.“
https://www.focus.de/
Nach dem Krieg starben Tausende deutsche Kinder in dänischen Flüchtlingslagern - von den Schwierigkeiten des Erinnerns: Das Mädchen von Klövermarken
Frank Junghänel, 3.5.2008 - 00:0
BERLIN/KOPENHAGEN. Einmal wird sie nach Kopenhagen reisen, ohne viel Gepäck, da sie noch am selben Abend zurück nach Berlin fliegt. Ingrid Prast wird eine kleine Stahlkassette bei sich haben, darin eine Klarsichtmappe mit Aufzeichnungen, ein paar vergilbte Dokumente und eine Fotografie. Auf dem Bild ist ein Mädchen zu sehen, vielleicht sieben Jahre alt. Die blonden Haare sind mit karierten Schleifen zu Zöpfen gebunden. Es ist das Kind, das Ingrid Prast einmal war. Das Kriegskind.In letzter Zeit ist ihr bewusst geworden, dass sie das immer sein wird. Ingrid Prast wohnt im fünften Stock eines Lückenbaus im Berliner Stadtteil Schöneberg. Sie ist 67 Jahre alt und gehört zu jener Generation, die ab fünfzig kaum noch zu altern scheint. Kommt sie vom Einkaufen, stellt sie ihr...
https://www.berliner-zeitung.de/
Jugoslawische Verbrechen während und nach dem Zweiten Weltkrieg
Die Neutralität dieses Artikels, insbesondere des Titels, der suggeriert, dass diese Verbrechen von einer – damals nicht existerenden – zentralen jugoslawischen Staatsgewalt initiiert wurden, ist umstritten. Eine Begründung steht auf der Diskussionsseite. Weitere Informationen erhältst du hier.
Jugoslawische Verbrechen während und nach dem Zweiten Weltkrieg waren Verstöße gegen das Kriegsvölkerrecht bzw. Völkerrecht, die von Organisationen des kommunistischen Regimes, wie der Volksbefreiungsarmee und dem Geheimdienst OZNa bzw. der Spezialtruppe KNOJ, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg von 1943 bis etwa 1950 verübt wurden. Die Kriegs- und Nachkriegsverbrechen wurden auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien und im Ausland begangen. Opfer der teils systematisch verübten Misshandlungen, Vertreibungen, Folterungen, Massenhinrichtungen ohne Gerichtsverfahren, Attentate, Zwangsrepatriierungen und Todesmärsche[1] waren vor allem politische, militärische und sonstige tatsächliche oder vermeintliche Gegner wie z. B. Angehörige antikommunistischer Organisationen, Kriegsgefangene und Jugoslawiendeutsche.
https://de.wikipedia.org/
Übersicht über verschiedene Facetten und Aspekte der Nazi-Jagd, wie Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche; wie Vergeltungsaktionen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror; wie NS-Verfahren und Prozesse zu Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmordverbrechen und NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit :
- Nazi-Jagd >>>
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3. NS-Verfahren und NS-Prozesse gegen Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmord-Verbrechen, NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit beim Amtsgericht Mosbach
Zum Sachverhalt der seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren gehören unter diversen Themenbereichen als TEIL DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG bis heute:
- Gerichtliche NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht-Familiengericht MOSBACH,
- Strafrechtliche Verfahren zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen,
- Zivilrechtliche Verfahren zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen,
- Verfahren beim Amtsgericht MOSBACH zu Neo-Nazismus und Rechtsextremismus,
- Spezialthema: Verfahren beim Amtsgericht-Familiengericht MOSBACH zur Nazi-Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Nazi-Familienrechtspraxis
- Gerichtliche Verfahren beim Amtsgericht-Familiengericht MOSBACH zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen durch örtliche Zuständigkeit unter 6F 9/22.
Siehe auch:
Zum Sachverhalt der außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008 des Antragstellers von NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach gehören konkret von 2004 bis 2011 die folgenden initiierten öffentlichen Verfahren im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute:
- Frühere außergerichtliche NS-Aufarbeitungen 2005 bis 2011 >>>
- Frühere gerichtliche NS-Aufarbeitungen 2004 bis 2010 >>>
In der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, teilt das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 sowie entgegen der Rechtsauffassung des Urteils am 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht.
Übersicht über verschiedene Facetten und Aspekte der Nazi-Jagd, wie Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche; wie Vergeltungsaktionen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror; wie NS-Verfahren und Prozesse zu Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmordverbrechen und NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit :
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4. Deutsche und internationale NS-Verfahren und NS-Prozesse gegen Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmord-Verbrechen, NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Zu den bisherigen, gegenwärtigen und zukünftigen NS-Prozessen und Verfahren zählen die Strafprozesse zu Verbrechen des Nationalsozialismus, die Verfahren zu den nationalsozialistischen Gewaltverbrechen (NSG-Verfahren), die Kriegsverbrecherprozesse, etc.
Siehe auch:
- NS-Verfahren nach 1945 >>>
- KZ Auschwitz-Verfahren und Prozesse >>>
- KZ Buchenwald-Verfahren und Prozesse >>>
- KZ Bergen-Belsen-Verfahren und Prozesse >>>
- KZ Dachau-Verfahren und Prozesse >>>
- KZ Mauthausen-Verfahren und Prozesse >>>
- KZ Neuengamme-Verfahren und Prozesse >>>
- Rastatter Prozesse zu NS-Verbrechen >>>
- KZ Ravensbrück-Verfahren und Prozesse >>>
- KZ Sachsenhausen-Verfahren und Prozesse >>>
- KZ Stutthof-Verfahren und Prozesse >>>
- Nazi-Ärzte und Mediziner-Prozesse >>>
- Nazi-Juristen Prozesse und Verfahren >>>
- Nürnberger-NS-Kriegsverbrecher-Prozesse >>>
In der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, teilt das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 sowie entgegen der Rechtsauffassung des Urteils am 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht.
Übersicht über verschiedene Facetten und Aspekte der Nazi-Jagd, wie Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche; wie Vergeltungsaktionen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror; wie NS-Verfahren und Prozesse zu Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmordverbrechen und NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit :
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5. Öffentliches Leugnen und gröbliches Verharmlosen Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Volksverhetzung strafbar in der BRD mit neuer Gesetzgebung vom 20.10.2022
Volksverhetzung
Die Volksverhetzung (abgeleitet von „Hetze“ im politisch-gesellschaftlichen Sinn, von mittelhochdeutsch hetzen „antreiben“, ursprünglich „zum Verfolgen bringen“ und verwandt mit „Hass“[1]) ist ein Vergehen gemäß § 130 Strafgesetzbuch (StGB) nach dem Recht Deutschlands.
Geschützt sind nach herrschender Meinung die Menschenwürde und der öffentliche Friede. Die verschiedenen Handlungsvarianten stellen teilweise persönliche Äußerungsdelikte dar, bei denen es notwendig ist, dass der Täter sich eine Aussage zu eigen macht, um sich strafbar zu machen. Teilweise stellen sie bloße Verbreitungsdelikte dar, bei denen dies auch bei der Verbreitung fremder Aussagen nicht nötig ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung
Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
In Absatz 4 muss die Äußerung in einer die Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verletzenden Weise geschehen. Diese Opfer bilden somit das Angriffsobjekt.[130]
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung
Dabei sollen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1984 allein die Parolen „Ausländer raus“ und „Türken raus“ noch nicht in jedem Falle bedeuten, dass dies auch gewaltsam geschehen solle, selbst wenn sie zusammen mit einem Hakenkreuz geschrieben werden; die Parole „Juden raus“ zusammen mit einem Hakenkreuz nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus dies aber schon nahelegen.[143] Der Bundesgerichtshof zitierte diese Rechtsprechung im Hinblick auf „Ausländer raus“ und „Türken raus“ im Jahre 2016.[142] Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass bei derartigen Parolen immer die Begleitumstände mit berücksichtigt werden müssten.[144] Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur wird teilweise angenommen, dass Parolen wie „Juden raus“ oder „Ausländer raus“ nicht ohne Weiteres dem Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen unterfallen würden.[145] Andererseits wird jedoch darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der neueren Vergangenheit solche Parolen aber regelmäßig auf den Wunsch zu gewaltsamen Handlungen hindeuten würden, falls sie mit rechtsradikalen Symbolen wie einem Hakenkreuz verbunden seien.[146][147][148][149]
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung
Unter NS-Herrschaft begangener Völkermord
Die Tathandlung (Billigen, Leugnen oder Verharmlosen) muss sich auf „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art“ beziehen. Die Formulierung „der […] bezeichneten Art“ soll dabei ausdrücken, dass es den § 6 VStGB zur Zeit des Nationalsozialismus noch nicht gab.[232][218] Der Bezug auf den Völkermord des § 6 VStGB bedeute eine Einschränkung auf „eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe“ bzw. deren Mitglieder.[232] Somit fallen der Holocaust an den Juden und die Völkermorde an den Sinti und Roma (vgl. Porajmos), den Polen, Russen und sonstigen Ethnien der damaligen Sowjetunion unter diesen Begriff.[232] Nicht erfasst ist jedoch die systematische Ermordung und Sterilisierung von Behinderten unter dem Nationalsozialismus (vgl. Krankenmorde in der Zeit des Nationalsozialismus), da Behinderte keine solche in § 6 VStGB genannte Gruppe bilden.[232][233][234] Erfasst sind nicht nur staatlich organisierte Völkermorde, sondern auch Aktionen von Einzelnen, sofern sie sich gerade gegen einen Angehörigen der genannten Gruppen aufgrund dessen Angehörigkeit richten und nicht aus sonstigen persönlichen Gründen verübt wurden.[234][232]
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung
Absatz 3: Leugnen, Billigen oder Verharmlosen einer Tat nach § 6 VStGB unter NS-Herrschaft
Der Absatz 3 wurde mit der Reform von 1994 eingeführt. Ziel war insbesondere die sogenannte einfache Auschwitz-Lüge als Völkermord strafbar zu machen[218] (und nicht nur nach den Beleidigungsdelikten); der Anwendungsbereich geht aber darüber wesentlich hinaus. Durch die einschränkende Eignungsklausel wird der Tatbestand zum Eignungsdelikt.
Alle Tathandlungen des Absatz 3 sind Äußerungsdelikte, daher muss der Täter grundsätzlich eine eigene Erklärung tätigen.[219][220] Sofern er fremde Äußerungen wiederholt, muss sich ausdrücklich oder aus den Umständen ergeben, dass er sich die Erklärungen zu eigen gemacht hat.[219][220][221] Fehlt dies, kommt lediglich eine Strafbarkeit nach Absatz 5 in Betracht.[222]
Tathandlungen des Abs. 3
Die Tathandlungen des Absatzes 3 sind das Billigen, das Leugnen und das Verharmlosen.
Billigen
Billigen ist das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen einer konkreten Tat.[223][224] „Das ist der Fall, wenn der Täter die Gewalttaten als richtig, akzeptabel oder notwendig hinstellt, sich hinter die Willkürmaßnahmen stellt oder seine zustimmende Befriedigung äußert […] Dabei muss die zustimmende Kundgebung aus sich heraus verständlich und als solche unmittelbar, ‘ohne Deuteln’, erkennbar sein“ definierte das Oberlandesgericht Brandenburg 2017 diese Tathandlung.[225][226]
Die Tathandlung des Billigens ist dabei nicht auf mündliche Äußerungen begrenzt. Das Oberlandesgericht Brandenburg bejahte ein Billigen auch für das Zeigen eines Tattoos, auf dem der obere Teil des Torgebäudes des ehemaligen Vernichtungslagers Auschwitz-Birkenau abgebildet war und unter dem der Spruch „Jedem das Seine“ stand.[225][227]
Leugnen
Unter „Leugnen ist das Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen der historischen Tatsache einer solchen Handlung zu verstehen“, definiert das Bundesverwaltungsgericht.[223] Meist wird diese Tathandlung bejaht beim einfachen oder qualifizierten Bestreiten des Holocausts.[228]
Verharmlosen
„Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert […]: Nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermords als historisches Gesamtgeschehen, es genügen ein ‚Herunterrechnen der Opferzahlen‘ und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts […], wobei es sich dann um eine abgeschwächte Form des Leugnens handelt“, definierte der Bundesgerichtshof 2005 die Tathandlung des Verharmlosens.[229] Werden allerdings nur die Zahlen der Völkermordopfer am Rande des wissenschaftlich Belegbaren angezweifelt, soll das nach noch nicht für ein Verharmlosen ausreichen.[230][231]
Absatz 4: Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft
Der Absatz 4 enthält drei Handlungsvarianten: Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen, diese betreffen jeweils die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft. Die Handlungen müssen für eine Strafbarkeit öffentlich oder in einer Versammlung sowie unter Verletzung der Würde der Opfer begangen werden.
Der Absatz ist wie geschrieben durch die Reform von 2005 eingeführt worden und stellt mit dem Erfordernis der Verletzung des Friedens ein Erfolgs- bzw. Verletzungsdelikt dar.
Absatz 4 stellt ein persönliches Äußerungsdelikt dar.[136] Fremde Erklärungen muss sich der Täter daher zu eigen gemacht haben, sofern sie zu einer Strafbarkeit nach diesem Absatz führen sollen.[136]
Nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft
Die Äußerungen müssen sich auf die Nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft beziehen. Hierin sind nicht politische Überzeugungen, sondern reale menschenrechtswidrige Taten in dieser Zeit zu verstehen.[247][248][249]
Das Bundesverfassungsgericht schreibt dazu 2009: „Bestraft wird damit das Gutheißen nicht von Ideen, sondern von realen Verbrechen, die in der Geschichte einmalig und an Menschenverachtung nicht zu überbieten sind.“[250] sowie weiterhin: „Nach diesen Grundsätzen ist für eine Verwirklichung des § 130 IV StGB erforderlich, dass die mit dieser Vorschrift erfasste Gutheißung erkennbar gerade auf den Nationalsozialismus als historisch reale Gewalt- und Willkürherrschaft bezogen ist. Verstanden als zusammengehöriger Begriff, der die für das NS-Regime kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen […] und damit geschichtlich reale Willkürakte von verbrecherischer Qualität umschreibt, bezeichnet er Rechtsverletzungen, deren zustimmende Evozierung in der Öffentlichkeit oder einer Versammlung eine potenzielle Wiederholbarkeit real werden lässt und die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung gefährden kann. Demgegenüber reicht für die Erfüllung dieses Tatbestands nicht jedwede Zustimmung zu Geschehnissen dieser Zeit oder eine Gutheißung allgemein nationalsozialistischen Gedankenguts. So genügt etwa eine falsche Geschichtsinterpretation oder das Bekenntnis zur nationalsozialistischen Ideologie für eine Bestrafung nach § 130 IV StGB nicht.“[251]
Tathandlungen des Abs. 4
Die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft muss gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung
Zusammenhang mit russischem Angriffskrieg?
Kriegsverbrechen verharmlosen gilt nun als Volksverhetzung – Union kritisiert „Hau-Ruck-Verfahren“
Wer Kriegsverbrechen leugnet, macht sich ab sofort strafbar. Auch Verurteilungen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine wären so möglich.
Fast unbemerkt hat der Bundestag das Strafrecht zur Volksverhetzung verschärft. Wer Kriegsverbrechen verharmlost oder leugnet, könnte sich nun strafbar machen. Die Union moniert die Umstände des plötzlichen Vorstoßes, die Linke befürchtet Einschränkungen der Meinungsfreiheit.
26.10.2022, 00:00 Uhr
Berlin. Wer in Deutschland Kriegsverbrechen von russischen Soldaten in der Ukraine leugnet, könnte bald von einem Gericht verurteilt werden. Mitbekommen hat die Gesetzesänderung zunächst kaum jemand, die Ampelkoalition weitete den Volksverhetzungsparagrafen in der vergangenen Woche ohne jede Ankündigung und im Schnellverfahren aus. Das Leugnen, Billigen und Verharmlosen von Kriegsverbrechen und Völkermorden ist jetzt als Volkverhetzung strafbar, während dies zuvor lediglich für den Holocaust galt.
Als „Hau-Ruck-Verfahren“ bezeichnete Günter Krings, rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, das plötzliche Vorgehen der Ampel. Die Umstände seien „ärgerlich wie bedenklich“, da es sich um einen wichtigen Straftatbestand handele. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FPD) hätte schon Anfang des Jahres auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union gegen Deutschland wegen mangelhafter Richtlinienumsetzung reagieren müssen, sagte Krings am Dienstag dem RND. Die EU-Kommission wirft Deutschland vor, einen EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Rassismus aus dem Jahr 2008 nicht deutlich genug umgesetzt zu haben. „Die Ampel hat stattdessen monatelang nichts getan“, so Krings. Die Union habe dem Gesetzesentwurf dennoch zugestimmt, da die Verschärfung laut Krings „in der Sache richtig“ sei.
Ali befürchtet Einschränkungen der Meinungsfreiheit
AfD und Linke stimmten gegen das Vorhaben. „Inhaltlich führt die Verschärfung dazu, dass nun deutsche Staatsanwaltschaften beurteilen müssen, ob ein Kriegsverbrechen vorliegt“, sagte Amira Mohamed Ali, Fraktionsvorsitzende der Linken im Bundestag, dem RND. Dies sei „gerade bei den aktuellen Vorgängen“ jedoch kompliziert. Mohamed Ali befürchtet, die Verschärfung könne zu „willkürlichen Anwendungen und Einschränkungen der Meinungsfreiheit“ führen. Thomas Seitz, rechtspolitischer Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, kritisierte die Intransparenz des Verfahrens. Auch sei die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit weiterhin zu unbestimmt, sagte er dem RND.
Die Verschärfung des Strafrechts beruht auf einer „Formulierungshilfe“ des Justizministeriums, die zunächst nicht bekannt war. Am vergangenen Mittwoch brachte der Rechtsausschuss der Bundesregierung den Vorschlag in einem unscheinbaren Gesetz zum Bundeszentralregister unter. Bereits einen Tag später beschloss der Bundestag die Änderung abschließend – als letzter Tagesordnungspunkt kurz vor 23 Uhr. Solch ein eiliges Vorgehen bei Gesetzesänderung ist sonst eher bei rein technischen oder besonders eiligen Projekten üblich.
25.07.2022, Ukraine, Irpin: Oleh Bondar (l), Bürgermeister von Irpin, Nancy Faeser (SPD, vorne), Bundesministerin für Bürgermeister von Irpin: „Ich kann nicht verstehen, warum sie uns so sehr hassen“
Oleksandr Markuschyn, der Bürgermeister von Irpin, schildert seine persönliche Sicht auf den Krieg – samt all der Gefühle, die für ihn wie für alle seine Landsleute überwältigend sind. Seine Sicht auf die Zukunft ist trotzdem positiv.
Eichwede: „Klarheit und Rechtssicherheit“
Die Ampelfraktionen wie auch das Bundesjustizministerium begründen das zügige Handeln mit dem Vertragsverletzungsverfahren der EU. Nun schaffe man „Klarstellung und Rechtssicherheit“, sagte Sonja Eichwede, rechtspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion, dem RND. „Die Gesetzesänderung führt nicht zu einer Verschärfung.“ Laut der Grünen-Rechtspolitikerin Canan Bayram sei das Verfahren mit dem bereits laufenden zum Bundeszentralregistergesetz zusammengelegt worden, damit das Gesetz schnell in Kraft treten kann, sagte sie dem RND.
Das Justizministerium betonte, die Verschärfung des Strafrechts habe nichts mit dem russischen Angriffskrieg zu tun. Schon bisher sei die Leugnung und Verharmlosung von Kriegsverbrechen als Volksverhetzung strafbar gewesen. Entsprechende Gerichtsurteile sind bisher allerdings nicht bekannt. Auch die Staatsanwaltschaften haben seit Februar zwar wegen Billigung des russischen Angriffskriegs ermittelt, aber nicht wegen Leugnung oder Verharmlosung von russischen Kriegsverbrechen.
Polizeigewerkschaft: Grenze zur Strafbarkeit schwierig
Kritik kommt von der Gewerkschaft der Polizei (GdP). „Scheinbar besteht selbst unter den politisch Beteiligten dieser ungewöhnlich eilig zu Stande gekommenen Gesetzesänderung Uneinigkeit über die inhaltliche Tragweite der beschlossenen Novelle“, sagte der Bundesvorsitzende Jochen Kopelke dem RND. Es sei schwierig, rechtssicher eine Grenze zwischen Meinungsäußerung und strafbaren Aussagen zu ziehen. Dies sei besonders für Beamte in Ad-hoc-Situationen eine Herausforderung.
https://www.rnd.de/politik/
Volksverhetzung
Verharmlosung von Kriegsverbrechen wird strafbar
Bald wird es strafbar sein, u. a. Völkermord und Kriegsverbrechen öffentlich zu verharmlosen. Die Regierung reagiert damit auf EU-Vorgaben.
28.10.2022Gesetzgebung
Schon bald könnten öffentliche Befürworter von Putins Kriegsverbrechen in der Ukraine wegen Volksverhetzung nach einem neuen § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt werden. Am Donnerstagabend vergangener Woche hat der Bundestag – ohne Debatte – in zweiter und dritter Lesung eine Verschärfung der Vorschrift beschlossen.
Ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung kann dann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, „wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art“ gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe sowie Teile der Bevölkerung „oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost“, die geeignet ist, „zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“
Das VStGB umfasst den Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie verschiedene Kriegsverbrechen. Nicht erfasst ist jedoch der Angriffskrieg als solcher, der als „Aggression“ in dem nicht vom neuen § 130 Abs. 5 StGB genannten § 13 VStGB unter Strafe gestellt ist. Explizit sollen laut Gesetzesbegründung auch historische Verbrechen erfasst sein, die vor dem Inkrafttreten des VStGB am 30. Juni 2002 begangen worden sind.
Überraschendes Gesetzgebungsverfahren
Die Gesetzesverschärfung kam für viele überraschend, weil der Rechtsausschuss sie erst einen Tag zuvor ohne inhaltlichen Bezug an eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes angehängt hatte (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BR-Drs. 20/4085 v. 19.10.2022). Einen Tag später schon stimmten die Ampel-Fraktionen dem Vorhaben gemeinsam mit der Unionsfraktion gegen die Stimmen der Linken und der AfD zu.
Hintergrund des schnellen Vorgehens war nach Angaben der Koalitionsfraktionen jedoch nicht der Angriffskrieg Putins auf die Ukraine, sondern ein von der EU-Kommission im Dezember 2021 angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung des „Rahmenbeschlusses 2008 / 913 / JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“.
Das „öffentliche Leugnen und gröbliche Verharmlosen“ von Kriegsverbrechen sind – außer beim Bezug auf Taten unter der Herrschaft des Nationalsozialismus (§ 130 Absatz 3 StGB) in deutschen Strafvorschrift bisher nicht explizit genannt. In aller Regel dürften sie zwar vom Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst sein, so die Begründung zur Gesetzesverschärfung. Nun aber solle explizit klargestellt werden, dass die öffentliche Billigung, Leugnung und gröbliche Verharmlosung solcher Verbrechen „ausdrücklich pönalisiert“ würden.
https://www.brak.de/
Deutscher Bundestag Drucksache 20/4085
20. Wahlperiode 19.10.2022
Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 20/3708 –
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Zu Artikel 4 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Dezember 2021 hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland
wegen unzureichender Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur
strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
(ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55, im Folgenden: Rahmenbeschluss) eingeleitet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe. Nach dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, das vorsätzliche „öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden“, unter Strafe zu stellen, „wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt“.
Gemäß § 140 Nummer 2 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Nummer 3 StGB ist
das öffentliche Billigen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen strafbar.
Das öffentliche Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen werden hingegen – mit Ausnahme der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Taten der in § 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) bezeichneten Art (§ 130 Absatz 3 StGB) – bislang in keiner Strafvorschrift ausdrücklich genannt. In aller Regel dürften solche Handlungen vom Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1 Nummer 1 StGB erfasst werden: Unter den dort genannten Voraussetzungen ist das Aufstacheln zum Hass und das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung oder Einzelne wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten strafbar. Das Aufstacheln kann auch durch das öffentliche Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Verbrechen erfolgen (Bundestagsdrucksache 17/3124, S. 7).
B. Lösung
Der Änderungsantrag der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP steht vor dem Hintergrund eines Anfang Dezember 2021 durch die Europäische Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland. Die Kommission wirft Deutschland eine unzureichende Umsetzung des Drucksache 20/4085 – 2 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vor. Mit der Einfügung eines neuen Straftatbestandes in § 130 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) soll nunmehr klargestellt werden, dass das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nach deutschem Recht strafbar ist, wenn die Tat in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
https://dserver.bundestag.de/btd/20/040/2004085.pdf
Volksverhetzungs-Paragraf und Bundeszentralregistergesetz geändert
Mit 514 Stimmen hat der Bundestag am Donnerstag, 20. Oktober 2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (20/3708) gebilligt. 92 Parlamentarier stimmten namentlich gegen die Initiative, zwei enthielten sich. Der Rechtsausschuss hatte zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung vorgelegt (20/4085).
Im parlamentarischen Verfahren wurde der Entwurf im federführenden Rechtsausschuss um eine sachfremde Änderung im Strafgesetzbuch ergänzt. Danach soll künftig die Strafbarkeit der öffentlichen Billigung, Leugnung und gröblichen Verharmlosung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen explizit im Strafgesetzbuch (StGB) genannt werden. Vorgesehen ist, den Paragrafen 130 StGB (Volksverhetzung) um einen neuen Absatz zu ergänzen. AfD und Linke stimmten in der zweiten Beratung gegen diese Änderung im Strafgesetzbuch.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Ziel der beschlossenen Änderungen ist nach Regierungsangaben die Anpassung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) an die Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und Großbritannien. „Das Abkommen enthält Regelungen zum Austausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über Informationen in den jeweiligen Strafregistern“, führt die Bundesregierung aus.
Außerdem soll durch die Änderung im BZRG eine EU-Verordnung in deutsches Recht umgesetzt werden, wie es weiter heißt. Dabei handele es sich um die EU-Verordnung vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung EU-Verordnung 2018/1726.
Ferner sollen laut Gesetzentwurf mit Einzeländerungen im BZRG und in der Gewerbeordnung „Anpassungen an Digitalisierungsvorhaben des Bundes sowie die Verbesserung des Datenschutzes“ angegangen werden.
Stellungnahme des Bundesrates
In seiner Stellungnahme ging der Bundesrat unter anderem auf die Auslegung der sogenannten Flagging-Regelung in der EU-Verordnung ein. Die Länderkammer forderte, die Bundesregierung möge sich weiter dafür einsetzen, „dass nur solche strafrechtlichen Verurteilungen gekennzeichnet werden müssen, die nach Inkrafttreten des § 58d BZRG rechtskräftig geworden sind“. In ihrer Gegenäußerung führte die Bundesregierung aus, dass sie das Anliegen zur Kenntnis genommen habe und die „Belange der Länder weiterhin umfassend berücksichtigen“ würden.
Der Nationale Normenkontrollrat schrieb in seiner Stellungnahme, dass die Darstellung der Regelungsfolgen „nachvollziehbar und methodengerecht“, aber nicht vollständig sei. Mangels Angaben der Länder habe das Bundesministerium für Justiz „den Erfüllungsaufwand der Verwaltung (Länder) nur grob und lückenhaft abschätzen“ können, monierte der Normenkontrollrat.
Änderungen im Ausschuss
Der Rechtausschuss beschloss am Mittwoch, 19. Oktober, den Gesetzentwurf der Bundesregierung um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu ergänzen, der eine Änderung in Paragraf 130 Strafgesetzbuch vorsieht. Wie die Koalitionsfraktionen in ihrem Änderungsantrag ausführten, erfolgte die Änderung aufgrund eines von der EU-Kommission im Dezember 2021 angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens. Die Kommission habe gerügt, dass Deutschland den „Rahmenbeschlusses 2008 / 913 / JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ insbesondere bezüglich des öffentlichen Leugnens und gröblichen Verharmlosen unzureichend umgesetzt habe. Wie die Fraktionen schrieben, sind diese beiden Handlungen – außer beim Bezug auf Taten unter der Herrschaft des Nationalsozialismus (§ 130 Absatz 3 StGB) – bisher nicht explizit in einer Strafvorschrift genannt. „In aller Regel dürften solche Handlungen vom Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1 Nummer 1 StGB erfasst werden“, schrieben die Fraktionen. Mit der Klarstellung solle nun klargestellt werden, dass die öffentliche Billigung, Leugnung und gröbliche Verharmlosung „ausdrücklich pönalisiert“ werden.
Nach dem neuen Absatz 5 in Paragraf 130 StGB sollen diese Taten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belegt werden können. Voraussetzung ist, dass sich die öffentliche Billigung, Leugnung beziehungsweise gröbliche Verharmlosung von Völkerstraftaten (§§ 6 bis 12 Völkerstrafgesetzbuch) auf die in Absatz 1 Nummer 1 des Paragrafen genannten Personenmehrheiten bezieht „oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten“. In Absatz 1 werden die Personenmehrheiten als „eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe“ und „Teile der Bevölkerung“ benannt. Ferner muss die Billigung, Leugnung beziehungsweise gröbliche Verharmlosung in einer Weise erfolgen, „die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören“.
Höhere Strafandrohung für die Verharmlosung des Holocaust
Wie die Koalitionsfraktionen ausführten, weicht die neue Strafvorschrift in zwei Aspekten von der Strafvorschrift zur Billigung, Leugnung und Verharmlosung des Völkermords unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ab. So ist der neuen Strafvorschrift zum einen nur die „gröbliche Verharmlosung“ strafbar. Die im Vergleich erhöhten Anforderungen begründeten die Fraktionen damit, dass es vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte gerechtfertigt sei, „dass der Bereich strafbarer Äußerungen in Bezug auf die Verharmlosung des Holocausts in Paragraf 130 Absatz 3 StGB etwas weiter gesteckt ist als derjenige für verharmlosende Äußerungen zu anderen Völkerrechtsverbrechen“. Ähnlich wurde im Änderungsantrag die höhere Strafandrohung für die Verharmlosung des Holocaust von fünf Jahren Freiheitsstrafe begründet: „Wegen der Einzigartigkeit des Holocausts müssen für dessen Billigung, Leugnung und Verharmlosung im Einzelfall höhere Strafen möglich sein als für vergleichbare Äußerungen betreffend andere Völkerrechtsverbrechen.“
Ferner führten die Koalitionsfraktionen aus, dass durch die Einbeziehung von Äußerungen in einer Versammlung die neue Vorschrift „geringfügig über die Mindestanforderungen des Rahmenbeschlusses“ hinausgehe. Dies sei „zur Vermeidung von systematischen Widersprüchen geboten“. Zudem wurde nach Darstellung der Fraktion kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Strafbarkeit der Leugnung und der gröblichen Verharmlosung nur auf solche Völkerstraftaten zu beschränken, die von einem nationalen oder internationalen Gericht endgültig festgestellt wurden. „Es wäre nicht zu rechtfertigen, dass ein Völkerrechtsverbrechen im Falle des Leugnens und gröblichen Verharmlosens gerichtlich endgültig festgestellt sein muss, während es bei einem Billigen desselben tatsächlichen Geschehens auf eine solche gerichtliche Feststellung nicht ankommen soll“, hieß es zur Begründung. (scr/vom/20.10.2022)
https://www.bundestag.de/
BUNDESRAT
1028. Sitzung des Bundesrates
25.11.2022, Beginn: 9:30
numerische Darstellung, Stand: 18.11.2022
https://www.bundesrat.de/
TOP 8Top ist Bestandteil der grünen Liste
553/22 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
https://www.bundesrat.de/
8: Ausführlicher Inhalt
Ausschusszuweisung
R (fdf)
Gesetzeskategorie
Einspruchsgesetz
Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 8 (PDF, 82KB)
Vorgang in DIP
https://dip.bundestag.de/
Link
https://www.bundesrat.de/
Drucksachen
BT553/22 Grunddrucksache (PDF, 312KB)
https://www.bundesrat.de/drs.html?id=553-22
Straftat Volksverhetzung: Ist Deutschland besonders streng?
19.12.2020, 16:11 Uhr
Wer zu Hass und Gewalt gegen Minderheiten aufruft, macht sich in Deutschland wegen Volksverhetzung strafbar. Gilt das nur hierzulande und soll damit die Bevölkerung "auf Linie gehalten werden"? Der #Faktenfuchs klärt, warum das nicht so ist.
Von
Bernd Oswald
Im November kursierte ein Video im Netz: Es zeigt, wie dunkelhäutige Männer angeblich in der Münchner Innenstadt randalieren. Ein klassischer Fall von Fake News, denn das Video stammt aus Florenz. Die Münchner Polizei vermutete aber eine fremdenfeindliche Motivation hinter der Verbreitung des Videos und nahm Ermittlungen wegen Volksverhetzung auf. Unter dem Artikel entspann sich eine Diskussion über den §130 des Strafgesetzbuches, der die Volksverhetzung definiert. Ein Nutzer schrieb:
Behauptungen eines BR24-Nutzers zum Straftatbestand der Volksverhetzung
Stimmt das?
1. Behauptung: "Es gab den Straftatbestand der Volksverhetzung ursprünglich in der Bundesrepublik nicht"
Das stimmt so nicht. Der §130 stand schon im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871: "Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft." Dieser Paragraph hatte damals noch keinen offiziellen Namen, wurde aber von Strafrechtlern als "Anreizung zum Klassenkampf" bezeichnet.
Die Bundesrepublik Deutschland übernahm nach dem Zweiten Weltkrieg das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches. Unter dem Eindruck von antisemitischen Briefen an Abgeordnete und einer Welle antisemitischer Schmierereien änderte der Bundestag den §130 StGB 1960 das erste Mal seit 1871: Strafbar machte sich nun, "wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet".
Bei dieser Gelegenheit bekam der §130 auch einen Namen: "Volksverhetzung". Seitdem hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Volksverhetzung als Reaktion auf fortgesetzte antisemitische und ausländerfeindliche Umtriebe mehrmals erweitert und verschärft:
1994 nahm der Bundestag die Leugnung des Holocausts in einem eigenen Absatz auf - wobei dieses Vergehen vorher auch schon im Zusammenhang mit anderen Paragraphen des StGB strafbar war.
Seit 2005 steht auch die "Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft" unter Strafe.
2011 präzisierte der Bundestag den Personenkreis, gegen die sich die Anfeindungen richten: Seitdem sind "nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen bzw. Einzelne, die zu diesen Gruppen gehören" explizit genannt.
2. Behauptung: "Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist ein politischer Straftatbestand"
Den Begriff "politischer Straftatbestand" gibt es so nicht. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden sprechen von "politisch motivierter Kriminalität". Dazu zählen Straftaten, die den deutschen Staat als solchen angreifen.
Zu diesen sogenannten Staatsschutzdelikten zählen zum Beispiel Hochverrat oder Terrorismusfinanzierung. Zum anderen aber auch die sogenannte Hass-Kriminalität, also Straftaten, die "sich gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status richten", wie es beim Bundesinnenministerium heißt. Auch Volksverhetzung zählt zur "politisch motivierten Kriminalität".
3. Behauptung: "Der Straftatbestand der Volksverhetzung wird politisch angewendet"
In Deutschland gilt die Gewaltenteilung. "Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen", heißt es auf der Seite des Bundestages.
Jochen Bung, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg geht nicht davon aus, dass Gerichte den §130 StGB anwenden, "um die Bevölkerung gefügig zu machen". Dass mit der Anwendung des Volksverhetzungs-Paragraphen bestimmten Meinungen der Boden der Öffentlichkeit entzogen werden solle, folge logisch aus der Norm selbst, die genau dies bezwecke, sagte Bung zu BR24. Das habe auch eine historische Plausibilität, sagte Bung mit Blick auf die NS-Zeit. "Darüber kann man streiten oder versuchen, eine Mehrheit zur Abschaffung der Vorschrift zu organisieren, entscheidend ist aber, dass die Vorschrift Ergebnis eines demokratischen Prozesses und als solche zu respektieren ist."
4. Behauptung: "Die meisten demokratischen Länder haben keine vergleichbaren Straftatbestände"
Das ist falsch. 2008 hat die EU einen Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verabschiedet, den die Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen. Die 2011 erfolgte Änderung des §130 StGB ist ein Beispiel dafür. Einige europäische Länder hatten sinngemäße Tatbestände schon zuvor in ihren Strafgesetzbüchern, etwa Österreich ("Verhetzung", § 283 Strafgesetzbuch), die Schweiz ("Rassendiskriminierung", §261 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs) oder Frankreich ("Anstiftung zum Rassenhass", Code pénal - Artikel R625-7).
In einigen europäischen Ländern ist das Leugnen des Holocausts ein Straftatbestand, aber auch in Israel, Australien, Neuseeland und Kanada. Manche Länder wie Ungarn, Litauen, Lettland und die Schweiz stellen des Leugnen von Völkermord generell unter Strafe.
Richtig ist, dass das US-amerikanische Strafrecht die Volksverhetzung nicht kennt und dort auch das Leugnen des Holocausts nicht strafbar ist. "In den USA wird die Meinungsfreiheit umfassend gewährleistet, dort ist keine Meinung verboten, auch nicht die, dass es den Holocaust gar nicht gegeben haben soll", erklärte Christoph Safferling, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg im Gespräch mit BR24. Strafbar sind allerdings so genannte "Hate Crimes", also Verbrechen, die durch den Hass auf Hautfarbe, Religion, Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder Behinderung bestimmter Personen motiviert sind.
Fazit:
Den Straftatbestand der Volksverhetzung gibt es in Deutschland schon seit 1871. Damals stellte er die Aufstachelung zum Klassenkampf unter Strafe. Unter dem Eindruck der NS-Herrschaft hat der Bundestag den entsprechende Paragraph 130 des Strafgesetzbuches 1960 umformuliert. Seitdem ist §130 StGB mehrmals erweitert und verschärft worden; so steht zum Beispiel die Leugnung des Holocausts explizit unter Strafe. Auch viele andere demokratische Länder, vor allem EU-Mitgliedsstaaten, haben ähnliche Straftatbestände.
Was macht der #Faktenfuchs?
Der #Faktenfuchs ist das Faktencheck-Format des Bayerischen Rundfunks. Wir gehen Gerüchten auf den Grund - und wir beantworten Fragen. Die Journalistinnen und Journalisten im #Faktenfuchs-Team klären absichtlich verbreitete Falschmeldungen oder sich haltende Gerüchte auf. Die Ideen für unsere Artikel kommen vor allem aus den Social Timelines und Kommentarspalten. So erklärt sich die Vielfalt der Themen beim #Faktenfuchs: Politik, Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft, Landwirtschaft oder Medizin. Wirken Inhalte verdächtig oder tritt der Breaking-News-Fall ein, dann prüfen wir auch Bilder oder Videos auf ihre Echtheit und ihren Faktengehalt. Hier erklären wir das ausführlicher. Warum eigentlich “Faktenfuchs”? Wir arbeiten mit einer Software, dem “factfox”. Sie hilft uns, die Fakten im Internet besser zu verbreiten.
https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/straftat-volksverhetzung-ist-deutschland-besonders-streng,RkzrYrk
Die Ausweitung der Volksverhetzung – öffentliches Billigen, Verleugnen oder Verharmlosen von Kriegsverbrechen
30.10.2022
Die bisherige Regelung der Volksverhetzung hat in ihrem Absatz 3 bisher unter Strafe gestellt, wenn jemand eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung nach § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches – insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen -, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Damit waren entsprechende Verhaltensweisen bisher lediglich strafbar, wenn sie sich auf Verbrechen aus der Zeit des Nationalsozialismus bezogen. Wurde z.B. auf protürkischen Demonstrationen in Deutschland hingegen der Genozit an den Armeniern geleugnet, stand dies nicht unter Strafe.
Mit dem neu geschaffenen § 130 Abs. 5 StGB hat der Gesetzgeber diese Regelungslücke geschlossen und stellt künftig in bestimmten Fällen auch unter Strafe, wenn Völkermorde, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen ganz gleich welcher Nation gebilligt, geleugnet oder „gröblich“ verharmlost werden.
Was ist der Hintergrund für die Gesetzesänderung bei der Volksverhetzung?
Im Dezember 2021 hat die europäische Kommission ein sog. „Vertragsverletzungsverfahren“ gegen Deutschland eingeleitet. Hintergrund dessen war, dass die Bundesrepublik einen europäischen Rahmenbeschluss (2008/913/JI), welcher die Mitgliedsstaaten zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verpflichtet, nicht bzw. nur unzulänglich umgesetzt hat. Insbesondere waren die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, Vorschriften zu erlassen, welche das „öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs“, das gegen bestimmte Personen oder Personengruppe gerichtet ist, bestrafen. Dieser Verpflichtung kam die Bundesrepublik Deutschland nun mit der Erweiterung der Regelung zur Volksverhetzung in § 130 Abs. 5 StGB nach.
Abseits des Vertragsverletzungsverfahrens bleibt zu vermuten, dass die schnelle Umsetzung durch den Bundestag auch etwas mit den jüngsten Vorkommnissen im Russland-Ukraine-Konflikt und mit entsprechenden Demonstrationen auf deutschen Straßen zu tun haben könnte.
Welche Strafe droht bei der Volksverhetzung nach der neuen Regelung?
Wegen Volksverhetzung in der hier thematisierten Art und Weise droht zukünftig eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Dass die angedrohte Strafe der bisherigen Volksverhetzung durch Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter nationalsozialistischer Gewaltverbrechen hingegen bei Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lag und auch weiterhin liegen wird, begründet der Gesetzgeber mit der besonderen Bedeutung des Nationalsozialismus für die deutsche Geschichte und der besonderen Verantwortung, die daraus erwächst.
Welches konkrete Verhalten ist künftig unter Strafe gestellt?
Der neu eingefühgte Absatz 5 von § 130 StGB lautet wie folgt:
„(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“
Welches Verhalten muss gebilligt, verleugnet oder verharmlost werden?
Bei dem zu billigenden, verleugnenden oder verharmlosenden Handlungen muss es sich um solche handeln, welche in den Paragraphen 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches unter Strafe stehen. Dazu zählen im Einzelnen:
Völkermord, § 6 VStGB
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 7 VStGB
Kriegsverbrechen gegen Personen, § 8 VStGB
Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte, § 9 VStGB
Kriegsverbrechen gegen humanitäre Organisationen und Embleme, § 10 VStGB
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung, § 11 VStGB
Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung, § 12 VstG.
Gegen welche Personen oder Personengruppen muss sich das Verhalten des Täters richten?
Die Billigung, Verleugnung und Verharmlosung der völkerstrafrechtlich sanktionierten Verbrechen muss sich gegen eine bestimmte Personengruppe oder eine bestimmte Einzelperson wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personengruppen richten. Das Gesetz verweist diesbezüglich auf die Auflistung in Absatz 1 Nr. 1. Danach muss sich das Verhalten gegen
eine nationale,
eine rassische,
eine religiöse
oder eine durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe handeln.
Strafbar wäre daher neben der „klassischen Auschwitzlüge“ – d.h. der Leugnung des Holocaust an den Juden – z.B. auch die Billigung des Genozids an den Armeniern durch die Osmanen, die Verleumdung russischer Kriegsverbrechen in der Ukraine oder das „gröbliche“ Verharmlosen von Kinder- und Frauenversklavung durch extremistische Milizen in Afrika.
Wann werden Kriegsverbrechen eigentlich gebilligt, verleugnet oder verharmlost?
In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Tatvarianten grundsätzlich denen der bisherigen Volksverhetzung durch Billigung, Verleumdung oder Verharmlosung entsprechen.
Demnach versteht man unter einer Billigung das ausdrückliche oder aus sich heraus nach außen kundgegebene und verständliche Gutheißen der fraglichen Handlung („Der Völkermord an den Armeniern war richtig so. Da sind noch viel zu wenig gestorben!“).
Unter einem Leugnen ist hingegen das Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen der historischen Tatsache eines begangenen Verbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu verstehen („Den Völkermord an den Armeniern gab es gar nicht. Das ist alles eine große Lüge!“).
Ein bedeutender Unterschied zu der bisherigen Regelung im Bezug auf Gewaltverbrechen des Nationalsozialismus ergibt sich jedoch daraus, dass ein bloßes „Verharmlosen“ nicht ausreicht, sondern die Strafbarkeit ein „gröbliches Verharmlosen“ erfordert. Was konkret darunter zu verstehen ist, kann angesichts der Neuheit der Gesetzesänderung noch nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Aus den erhöhten Anforderungen wird jedoch deutlich, dass das Herunterspielen des fraglichen Geschehens in tatsächlicher Hinsicht oder die Bagatellisierung oder Relativierung des Unrechtsgehalts der fraglichen Handlung in einer besonders starken oder verwerflichen Form geschehen muss („Hunderttausende?! Wenn überhaupt, dann sprechen wir hier wohl eher von ein paar hundert Armeniern!“).
Ist jedes Billigen, Leugnen oder Verharmlosen strafbar?
Nicht jedes billigende, leugnende oder gröblich verharmlosende Verhalten ist automatisch strafbar. Der Paragraph ist im Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt, welcher die „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ normiert. Daher ist es für die Strafbarkeit auch erforderlich, dass das Täterverhalten dazu geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine der benannten Personen oder Personengruppen anzustacheln oder den öffentlichen Frieden zu stören. Weil es somit nur um die abstrakte Gefahr der Anstachelung geht, ist nicht erforderlich, dass Hass oder Gewalt tatsächlich auch erzeugt werden.
Ferner ist laut Gesetzeswortlaut erforderlich, dass die Äußerung entweder öffentlich oder auf einer Versammlung kundgetan wird.
Gibt es ein Beispiel für künftig unter Strafe gestelltes Verhalten?
Seit Beginn des Russland-Ukraine-Konflikts gibt es immer wieder einzelne Anzeichen für die Begehung von Kriegsverbrechen. So wurden im Frühjahr 2022 mehrere hundert tote Zivilisten in der zuvor von russischen Streitkräften kontrollierten ukrainischen Kleinstadt Butscha aufgefunden. Von den Leichen wiesen 419 Anzeichen von Hinrichtung und Folter auf. Wenn auf prorussischen Demonstrationen in Deutschland künftig die Kriegsverbrechen in Butscha gebilligt, geleugnet oder gröblich verharmlost werden, dann droht den Tätern – sollte die Existenz von Kriegsverbrechen gerichtlich beweisbar sein – eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Unser Expertentipp beim Vorwurf der Volksverhetzung:
Aufgrund zahlreicher Änderungen von Regelungen, besteht stets schnell die Gefahr, den Überblick darüber zu verlieren, wann ein Verhalten im Einzelfall in einen strafrechtlich relevanten Bereich fällt, welche Folgen ein strafbares Verhalten haben kann und wie man am Besten damit umgeht, wenn ein Tatvorwurf im Raum steht.
Hier sind daher besondere Fachkenntnisse, wie wir sie Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht bieten können, von Nöten. Nur wer den Überblick über die zahlreichen Vorschriften des Strafrechts behält, über hinreichende Berufserfahrung verfügt und immer auf dem aktuellsten Kenntnisstand ist, kann eine betroffene Person, ob Beschuldigter oder Geschädigter, bestmöglich beraten und vertreten. Dafür und für viele weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
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Übersicht über verschiedene Facetten und Aspekte der Nazi-Jagd, wie Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche; wie Vergeltungen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror; wie NS-Verfahren und Prozesse zu Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmordverbrechen und NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit :
- Nazi-Jagd >>>
- Nazi-Jäger und ihre Aktivitäten >>>
- Nazi-Beleidigungen und Vergleiche : International und innerstaatlich >>>
- Nazi-Beleidigungen und Vergleiche in der Nazi-Jäger-Anwendung >>>
- Nazi-Jagd: Anschläge und Attentate auf Nazis >>>
- Nazi-Jagd: Unkontrollierte Vergeltungsaktionen >>>
- Nazi-Jagd: Alliierten-Bombardierungen deutscher Städte >>>
- NS-Verfahren und Prozesse >>>
6. Stellungnahme der vom Amtsgericht Mosbach gerichtlich beauftragten forensischen Sachverständigen aus Kitzingen zu Facetten und Aspekten der Nazi-Jagd, wie Nazi-Beleidigungen und Nazi-Vergleiche; wie Vergeltungsaktionen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror; wie NS-Verfahren und Prozessen zu Nazi-Kriegsverbrechen, Nazi-Massenmordverbrechen und NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur seit Oktober 2022 neuen BRD-Gesetzgebung bezüglich Volksverhetzung
Das Familiengericht-Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110, 74281 Mosbach, beauftragt die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21, die Anti-Nazi-Aktivitäten des KVs und Antragstellers in einer ergänzenden Stellungnahme gutachterlich einzuschätzen und zu bewerten.
Dazu zählen laut Anweisungen dieser amtsgerichtlichen Verfügungen SOWOHL die seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ALS AUCH seine außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute. Siehe dazu auch Kapitel 3 auf dieser Seite.
Während die vom Familiengericht-Amtsgericht Mosbach beauftragte forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, zunächst EINERSEITS ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in einem Umfang von über 100 Seiten zum 07.04.2022 unter 6F 202/21 erstellt hat, entschließt sich dieselbe Gutachterin sodann, ANDERERSEITS eine ergänzende Stellungnahme von zwei ganzen DIN A4-Seiten im sachverhaltsbezogenen Kontext zur Problematik des Nationalsozialismus vor und nach 1945 und dessen Aufarbeitung bis heute, insbesondere zum Kontext der historisch nachgewiesenen Beteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in Mosbach wie Judenverfolgung und Holocaust, NS-Verfolgung von Sinti und Roma, Nazi-Euthanasie unter 6F 202/21 zum 31.08.2022 an das Amtsgericht Mosbach zu generieren.
Die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, ERWÄHNT LEDIGLICH MIT EINEM WORT DEN "NATIONALSOZIALISMUS" auf Seite 2, Absatz 2 und erwähnt lediglich mit einem Satz auf Seite 2, Absatz 2, dass der Antragsteller von NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach sich gegen den Nationalsozialismus wendet.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen hat hier die GERICHTLICH BEAUFTRAGTE EINDEUTIGE GELEGENHEIT gehabt, mit einer entsprechend beim Amtsgericht Mosbach beantragten Fristverlängerung SICH SACHLICH UND FACHLICH auch auf über 100 Seiten bezüglich der Nazi-Thematik bzw. der Nazi-Problematik vor einem deutschen BRD-Gericht EXPLIZIT ZU ÄUSSERN. Diese Gelegenheit für eine sachliche und fachliche gutachterliche Expertise zum Nationalsozialismus und nationalsozialistischen Verbrechen, deren Auswirkungen und Aufarbeitungen nach 1945, u.a. auch in Mosbach, besteht zukünftig weiterhin jederzeit für die forensische Sachverständige aus Kitzingen.
Siehe dazu auch:
Das Amtsgericht Mosbach BEAUFTRAGT EXPLIZIT in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 die forensische Sachverständige aus Kitzingen, eine GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU sogenannten NAZI-JÄGER-AKTIVITÄTEN SOWIE IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945 am Beispiel des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach mit seinen jahrelangen Bemühungen um die außergerichtliche und gerichtliche Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen an das deutsche BRD-Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 zu erstellen.
EINERSEITS:
Mit den Verfügungen des Familiengerichts-Amtsgericht Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 hat die gerichtlich beauftragte forensische Sachverständige aus Kitzingen nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Chance und das gerichtliche explizite Angebot, sich sachlich und fachlich zur NS-Vergangenheitsbewältigung seit 1945 bis heute, auch zur NS-Vergangenheitsbewältigung und Nazi-Kontinuität in Mosbach und in Baden-Württemberg, AUSFÜHRLICH EXPLIZIT gutachterlich zu äußern.
ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zu sogenannten NAZI-JÄGER-AKTIVITÄTEN, AUCH IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945.
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 ZU NAZI-BELEIDIGUNGEN UND NAZI-VERGLEICHEN, AUCH IN DER NS-VERGANGENHEITSBEWÄLTIGUNG NACH 1945.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz, der Politik.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen des Antragstellers sowohl aus dem Zeitraum um 2022 als auch aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten EXPILZIT BEAUFTRAGT.
Siehe dazu auch:
- Sachverständige und Gutachter aus Kitzingen im Verhältnis zum Nationalsozialismus >>>
- Nazi-Jäger und ihre Aktivitäten >>>
- Nazi-Beleidigungen und Vergleiche : International und innerstaatlich >>>
- Nazi-Beleidigungen und Vergleiche in der Nazi-Jäger-Anwendung >>>
ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zu unkontrollierten oder gezielt geplanten Vergeltungsaktionen für Nazi-Verbrechen und Nazi-Terror, zu denen auch Massaker, Vertreibungen, Massen-Vergewaltigungen, Alliierten-Bombardierungen deutscher Städte, etc. zählen.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz, der Politik.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen des Antragstellers sowohl aus dem Zeitraum um 2022 als auch aus dem Zeitraum um 2008, d.h. konkret von 2004 bis 2011, im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten EXPILZIT BEAUFTRAGT.
ANDERERSEITS:
Die forensische Sachverständige aus Kitzingen ÄUSSERT SICH JEDOCH EXPLIZIT NICHT in ihrer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2022 unter 6F 202/21 an das Amtsgericht Mosbach als ein BRD-Gericht im Jahr 2022 zum BRD-Straftatbestand der Volksverhetzung und der gesetzlichen Neuordnung seitens der deutschen Bundesregierung und seitens des Deutschen Bundestages seit Oktober 2022 aufgrund eines von der EU-Kommission im Dezember 2021 angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens, auch insbesondere in Bezug auf den Nationalsozialismus und auf die nationalsozialistische Gewaltherrschaft mit den entsprechenden NS-Opfer- und Diskriminierungszielgruppen.
UND DIES OBWOHL diese Sachverhalte zu dieser NS-Thematik bzw. NS-Problematik frei verfügbar sind im öffentlichen Diskurs über entsprechende Medienberichte; über künstlerisch-kulturelle Themenaufarbeitungen; über die juristische, politische und wissenschaftliche Fachliteratur; über Publikationen von BRD-Institutionen der Justiz, der Politik.
UND DIES OBWOHL hier das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 diese Gutachterin mit der Sachverständigen-Aufklärung der außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen des Antragstellers aus dem Zeitraum von 2004 bis 2022 im Rahmen seiner sogenannten "Nazi-Jäger"-Aktivitäten EXPILZIT BEAUFTRAGT.
Kind, versprich mir, dass du dich erschießt: Der Untergang der kleinen Leute 1945 | Über den größten Massenselbstmord der Geschichte Deutschlands
»Eines der besten historischen Bücher des Jahres 2019« The Times. Monatelang brandete 1945 eine Selbstmordwelle durch Deutschland, die Tausende – Frauen, Männer und Kinder – in den Untergang riss. In welchen Abgrund hatten die Menschen geblickt, dass sie angesichts der Befreiung vom Dritten Reich nur im Tod einen Ausweg sahen? Aus der Sicht derer, die das unfassbare Geschehen selbst miterlebt haben, erzählt der Historiker Florian Huber von dem größten Massenselbstmord der deutschen Geschichte und seiner Verdrängung durch die Überlebenden – ein fesselnder Blick auf die Gefühle der kleinen Leute, die in ihren Untergang marschierten.
Hinter den Türen warten die Gespenster: Das deutsche Familiendrama der Nachkriegszeit
»...ein Leseerlebnis der besonderen Art.«NZZ am Sonntag. Nach dem Zusammenbruch »Dritten Reiches« gab es einen unverrückbaren Ort, der Halt und Geborgenheit versprach: die Familie. Sie erwies sich als der einzige Wert, der den Nationalsozialismus weitgehend unversehrt überdauert hatte. Eines aber konnte die Familie nicht – sie konnte nicht jene Widersprüche und Konflikte aussperren, die im ersten Nachkriegsjahrzehnt die Gesellschaft begleiteten. Zu ihrer vielleicht größten Hypothek wurde das Verdrängen und Verschweigen. Das war der Nährboden für die berüchtigten Familiengeheimnisse der deutschen Gesellschaft nach 1945, an deren Gift bisweilen noch die Enkelgeneration laboriert. So wurden aus großen Erwartungen nicht selten große Enttäuschungen, die bis heute nachwirken. Der deutsche Familienkosmos der Nachkriegszeit war eine historisch einzigartige »Versuchsanordnung«. Florian Huber liefert den Schlüssel zum Verständnis dieser Zeit und der folgenden Generationen.
Siehe auch: