AKTUELLES:
Amtsseitig offizielle
Verknüpfung von
Familienrechts- und NS-Verfahren
beim Amtsgericht-Familiengericht Mosbach
Zuletzt AKTUALISIERT am 27.03.2023 !
Amtsgericht Mosbach | NS- und Rechtsextremismus-Verfahren bei der Mosbacher Justiz: AKTUELLE NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach u.a. seit 03.06.2022 >>> Historische NS-Verfahren der Mosbacher Justiz >>> Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>> Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>> |
Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher ausdrücklich und explizit versagt und NICHT ausgestellt.
In der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, teilt das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 sowie entgegen der Rechtsauffassung des Urteils am 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit
der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht.
Mit den Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 verknüpft das Amtsgericht Mosbach amtsseitig und offiziell die anhängigen Familienrechtsverfahren 6F 211/21 und 6F 202/21 sowie daraus assoziiert hervorgehend 6F 2/22 mit den anhängigen NS- und Rechtsextremismus-Verfahren des Antragstellers aus 6F 9/22 aus ein und demselben Verfahrenscluster sowie mit den Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen des Antragstellers aus dem Zeitraum vor 14 Jahren aus 2008.
In diesen Verfügungen vom 17.08.2022 beauftragt das Amtsgericht Mosbach die sogenannten angeblichen "Nazi-Jäger"-Aktivitäten des Antragstellers vor 14 Jahren aus dem Zeitraum um 2008 in die Begutachtung und Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers 14 Jahre später in 2022 durch die beauftragte familienpsychologische Sachverständige einzubeziehen. Zunächst jedoch hatte das Amtsgericht Mosbach in seinem Beschluss vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 dokumentiert, wie die Erziehungsfähigkeit des Antragsstellers als angeblicher "Rassist" unter wahrheitswidrigen Falschaussagen von Verfahrensbeteiligten vor Gericht angezweifelt werden sollte. In beiden Beauftragungen in ein und demselben Verfahren beauftragt das Amtsgericht Mosbach zudem zwei Mal hintereinander die psychische Gesundheit des Antragstellers durch die beauftragte familienpsychologische Sachverständige überprüfen zu lassen.
Siehe dazu auch:
- Gerichtliche NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Petition beim Landtag Baden-Württemberg zur Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts >>>
- Verfassungsbeschwerden zu Nationalsozialistischem-Unrecht und Nationalsozialistischen-Verbrechen beim Bundesverfassungsgericht >>>
Siehe dazu auch:
- Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>>
- Verfahrensstrategien in den beim Amtsgericht Mosbach beantragten NS-Verfahren >>>
- Amtsseitig offizielle Verknüpfung von Familienrechtsverfahren mit NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Versuchte Instrumentalisierung von psychologischen Sachverständigen beim Amtsgericht Mosbach >>>
In dem ersten gerichtlich bestellten Gutachten sind die konkreten Aussagen des familien-psychologischen Sachverständigengutachtens zur psychischen Verfassung des KVs vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 beim AG/FG MOS auf Seite 79, Abs.2, wie folgt :
„3.6 Erkenntnisse aus testpsychologischer Untersuchungen. Vorab kann gesagt werden, dass sich der anfängliche Verdacht auf Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder problematischen Persönlichkeitsakzentuierung beim KV, welches ein aggressives, körperlich oder psychisch übergriffiges Verhalten in Beziehungen begünstigt, testpsychlogisch nicht bestätigt werden konnte. Es ergaben sich daneben keine Hinweise auf Beantwortung nach sozialer Erwünschtheit und damit willentliche oder unwillentliche Manipulation der Ergebnisse. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist der KV eine Person mit höherer sozialer Verantwortung und Gewissen, als der Durchschnitt, die auf die Sorgen anderer eingehen kann und motiviert ist, zu helfen, zu trösten und zu pflegen.“
In dem vom Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 zum beauftragten familienpsychologischen Begutachtungszeitraum um 2008 bezüglich der sogenannten angeblichen "Nazi-Jäger"-Aktivitäten des Antragstellers vor 14 Jahren fallen u. a. die öffentlich nachweisbaren Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen des Antragstellers zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen im Zusammenhang mit Polen, wie folgt:
Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG Pet 4-16-007-312-03523 aus 2008, Justiz : Optimierung einer strafrechtlichen Verfolgung von sogenannten Blutrichtern, die sowohl zunächst der Nazi-Terrorjustiz mit Todesurteilen gedient haben als auch nach 1945 dann als ehemalige NS-Funktionseliten in der BRD weiterhin im Amt gewesen sind. Unter R B 3 zu AR-RB 245/2006 nimmt das Bundesministerium der Justiz am 06.06.2008 Stellungnahme im Rahmen des Petitionsverfahrens Pet 4-16-007-312-03523 nach Aufforderung des Deutschen Bundestages vom 26.05.2008 zum Petitionsanliegen des Antragstellers hinsichtlich der Optimierung einer strafrechtlichen Verfolgung von sogenannten Blutrichtern, die sowohl zunächst der Nazi-Terrorjustiz mit Todesurteilen gedient haben als auch nach 1945 dann als ehemalige NS-Funktionseliten in der BRD weiterhin im Amt gewesen sind. Der Antragsteller bezieht sich u.a. dabei auf die allgemein bekannten Veröffentlichungen zur Justiz im Nationalsozialismus beim Bundesministerium der Justiz. Konkretes Beispiel dieser Verfahren ist der deutsche Blutrichter Kurt Bode, der u. a. die Verteidiger der Danziger Post zum Tode verurteilt hat. Am 25.05.1998 wurde dieses Bode-Urteil vom Landgericht Lübeck aufgehoben, weil nachgewiesen wurde, dass der NS-Blutrichter Kurt Bode vorsätzliche Rechtsbeugung begangen hatte. Im Dezember 2000 zahlte die Bundesregierung eine Entschädigung an die Angehörigen der von Kurt Bode zum Tode Verurteilten aus Danzig.
Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG 3-16-05-008-059396, Auswärtige Angelegenheiten, vom 01.09.2009 : Klärung des internationalen Kinderraubes von 1933-1945 in Polen und der anschließenden Germanisierung der ins Deutsche Reich verbrachten Kinder sowie diesbezüglich weiterführende Petitionen bei Länderparlamenten, wie WD 3-2 0561 Landtag Rheinland-Pfalz vom 15.12.2011 || AB.0316.16 Bayrischer Landtag vom 08.12.2011 || Tgb. Nr. E 1087/ 11 Landtag des Saarlandes vom 13.02.2012 || Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg || 20-8 Freie Hansestadt Bremen vom 16.02.2012, etc. Der Deutsche Bundestag hat in 2011 die Anliegen des Antragstellers zu „Internationaler Kindesraub in Polen 1933-1945 und Zwangsgermanisierung“ an Länderparlamente weitergeleitet, die dann wiederum in ihren Absichtsbekundungen diese Aufarbeitungsbemühungen als diskussionswürdige Inhalte in ihr Bildungswesen, in Schüler- und Jugendaustausch und in den internationalen Austausch integriert haben wollen.
Die Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen des Antragstellers zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen im Zusammenhang mit Polen aus dem vom Amtsgericht Mosbach unter 6F 202/21 am 17.08.2022 gerichtlich beauftragten Begutachtungszeitraum um 2008 werden gegenwärtig wieder aktuell durch das am 01.09.2022 zum 83.Jahrestag des Überfalls von Nazi-Deutschland auf Polen vorgestellte Gutachten und den benannten Weltkriegsschäden, die mit Reparationsforderungen gegenüber der BRD verbunden werden.
Siehe dazu auch:
Antrag auf amtsseitig einzuleitende Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundatz beim AMTSGERICHT MOSBACH
Antrag auf Thematisierung dieser Verfahren in den Gerichtsbeschlüssen 6F 9/22, 6F 202/21 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH
Antrag auf anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichung dieser Gerichtsbeschlüsse beim AMTSGERICHT MOSBACH gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung § 23 EGGVG (u.a. Erlaß unterlassener Verwaltungsakte), BGH Az. IV AR (VZ) 2/16 vom 05.04.2017 | BVerwG 7 B 170.92 vom 01.12.1992 | BVerwG 6 C 3.96 vom 26.02.1997 |
Inhalt
1 Beantragte Amtsseitig einzuleitende Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz per Verfügung
1.1 Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen der KM gegenüber dem Antragsteller als "Rassist"
1.2 Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen der KM gegenüber Familienangehörigen des Antragsteller als "Nazis"
1.3 Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen der KM gegenüber dem Antragsteller als "Kindesentführer"
1.4 Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers : Arschfoto
1.5 Schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers : Rechtswidrige Presseberichterstattung
1.6 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landgericht Oldenburg
1.7 Ladung von wiederholt benannten Zeugen, die nicht in die Anhörungen beim AG MOS geladen werden
1.8 Beauftragung der von der KM abgelehnten und angeblich manipulierten familienpsychologischen Sachverständigen
2 Veröffentlichung von Gerichtsdokumenten
2.1 Veröffentlichung der Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 : Rechtsauffassung zu NS-Verfahren
2.2 Veröffentlichung der Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 202/21 : Rechtswidrige Presseberichterstattung
2.3 Veröffentlichung der Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 202/21 : Verknüpfung von Familienrechts- und NS-Verfahren
Siehe dazu auch:
- Gerichtliche NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Petition beim Landtag Baden-Württemberg zur Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts >>>
- Verfassungsbeschwerden zu Nationalsozialistischem-Unrecht und Nationalsozialistischen-Verbrechen beim Bundesverfassungsgericht >>>
Siehe dazu auch:
- Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>>
- Verfahrensstrategien in den beim Amtsgericht Mosbach beantragten NS-Verfahren >>>
- Amtsseitig offizielle Verknüpfung von Familienrechtsverfahren mit NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Versuchte Instrumentalisierung von psychologischen Sachverständigen beim Amtsgericht Mosbach >>>
Die folgenden persönlich ehrverletzenden und berufsschädigenden Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen sowie wahrheitswidrigen Unterstellungen der KM und anderer Verfahrensbeteiligter gegenüber dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen unter wiederholter Verletzung von Persönlichkeitsrechten in den beim Amtsgericht Mosbach anhängigen Sorge- und Umgangsrechtverfahren zielen auf die Beeinflussung und Manipulation eben dieser anhängigen Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren ab.
Mit den Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 verknüpft das Amtsgericht Mosbach amtsseitig und offiziell die anhängigen Familienrechtsverfahren 6F 211/21 und 6F 202/21 sowie daraus assoziiert hervorgehend 6F 2/22 aus ein und demselben Verfahrenscluster mit den vom Antragsteller initiierten anhängigen NS- und Rechtsextremismus-Verfahren des Antragstellers aus 6F 9/22 aus dem gegenwärtigen Zeitraum um 2022 sowie mit den öffentlich nachweisbaren Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen des Antragstellers aus dem Zeitraum vor 14 Jahren aus 2008.
Siehe öffentliche frei verfügbare Dokumentation und Medienaufbereitung unter :
http://nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de/
1 Beantragte Amtsseitig einzuleitende Verfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz per Verfügung
1.1 Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen der KM gegenüber dem Antragsteller als "Rassist"
Dem Antragssteller werden in den anhängigen Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren beim Amtsgericht Mosbach wiederholt rassistisches Denken und Handeln seitens der KM unterstellt. Die involvierten Fachstellen ignorieren nachweisbar per Aktenlagen und Verfahrensanalysen die diesbezüglichen wiederholten und unzähligen vom Antragsteller eingebrachten Stellungnahmen und Gegenerklärungen in ihren eigenen Berichterstattungen an das Familiengericht Mosbach. Das Amtsgericht-Familiengericht Mosbach dokumentiert diese wahrheitswidrigen Rassismusvorwürfe unter Falschaussagen vor Gericht in der Beschlussfassung vom 23.12.2021 unter 6F 211/21 zur gezielten Beeinflussung und Manipulation des Sorgerechtsverfahren bezüglich der ABR-Übertragung.
Mit den Verfügungen des Amtsgerichts Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/22 und 6F 9/22 dokumentiert und belegt das Amtsgericht Mosbach die langjährige grundlegende Anti-Nazi- und Anti-Rassismus-Haltung des Antragstellers mit seinen öffentlich nachgewiesenen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen sowohl aus dem Zeitraum um 2008 als auch aus dem aktuellen Zeitraum um 2022 mit den vom Antragsteller initiierten NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach.
Siehe öffentliche frei verfügbare Dokumentation und Medienaufbereitung unter :
http://www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de/AKTUELLES/Gerichtliche-Verfahren/
Es ergeht hiermit der offizielle Antrag auf amtsseitig einzuleitende Ermittlungsverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz per Verfügung gegen die KM wegen Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen der KM gegenüber dem Antragsteller als "Rassist". Zudem ergehen weiterführend die Anträge auf Thematisierung dieser Verfahren in den Gerichtsbeschlüssen 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH sowie auf anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichungen dieser Gerichtsbeschlüsse 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung.
1.2 Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen der KM gegenüber Familienangehörigen des Antragsteller als "Nazis"
In dem vom Amtsgericht Mosbach in Auftrag gegebenen Familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.22 unter Aktz: 6F202/21 auf Seite 49. Absatz 1 beschimpft, beleidigt, verunglimpft und verleumdet die KM eine Familienangehörige des Antragstellers als "Nazi". Mit einer Verfügung des Amtsgerichts Mosbach vom 17.08.2022 unter 6F 202/22 thematisiert das Amtsgericht Mosbach die Verurteilung des Antragstellers vor 14 Jahren in 2008 wegen Beleidigung anderer Personen als "Nazis".
Es ergeht hiermit der offizielle Antrag auf amtsseitig einzuleitende Ermittlungsverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz per Verfügung gegen die KM wegen Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen der KM gegenüber Familienangehörigen des Antragstellers als "Nazi". Zudem ergehen weiterführend die Anträge auf Thematisierung dieser Verfahren in den Gerichtsbeschlüssen 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH sowie auf anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichungen dieser Gerichtsbeschlüsse 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung.
1.3 Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen der KM gegenüber dem Antragsteller als "Kindesentführer"
Im beim Amtsgericht Mosbach anhängigen Verfahrenscluster zu Sorge- und Umgangsrechtssachen 6F 216/21, 6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beschimpft, beleidigt, verunglimpft und verleumdet die KM wiederholt nachweisbar per Aktenlagen und Verfahrensanalysen wider besseren Wissens den Antragsteller als angeblichen "Kindesentführer". Die wahrheitswidrigen Aussagen, An- und Beschuldigungen der KM gegenüber dem Antragsteller mit der öffentlichen Falschen Verdächtigung des Straftatbestandes einer Kindesentziehung, macht die KM eindeutig nachweisbar mehrfach wider besseren Wissens, da sowohl der KM selbst bekannt als auch gerichtsbekannt nachweisbar per Aktenlagen und Verfahrensanalysen ist, dass der Antragsteller sich zu diesem Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 mit dem gemeinsamen Kind ordnungsgemäß angemeldet beim zuständigen Einwohnermeldeamt in einer Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung befand. Des Weiteren sind die offiziellen Aufenthaltsbescheinigungen des Antragstellers und des gemeinsamen Kindes in dieser Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung per Aktenlagen gerichtsbekannt.
Die wahrheitswidrigen Aussagen, An- und Beschuldigungen der KM gegenüber dem Antragsteller mit der öffentlichen Falschen Verdächtigung des Straftatbestandes einer Kindesentziehung macht die KM öffentlich nachweisbar sowohl vor den Klinikärzten in Bad Mergentheim am 27.12.2021, mit den Aussagen im Arztbrief, dass der Antragsteller den gemeinsamen Sohn angeblich ca. zwei Monate lang entführt hätte, als auch in dem vom Amtsgericht Mosbach in Auftrag gegebenen Familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.22 unter Aktz: 6F202/21 in dem von der Sachverständigen eingeholten Arztbericht vom 29.03.2022 gegenüber der Frauenärztin auf Seite 1, letzter Absatz und im von der Sachverständigen eingeholten Bericht der Verfahrensbeiständin vom 28.02.2022. In diesem Bericht der Verfahrensbeiständin sowie in der Eingabe der KM an das Gericht vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 3 behauptet die KM mit nachweisbar wahrheitswidrigen Aussagen, dass der AG „zum damaligen Zeitpunkt weder eine Arbeit noch eine Wohnung hatte,“ um damit zu begründen, dass die KM entgegen der Vereinbarung in der Beschlussfassung beim AG/FG MOS vom 23.12.2021 im Ursprungsverfahren unter 6F 211/21, als Voraussetzung für die ABR-eA-Übertragung auf sie selbst, großzügigen flexiblen unbegleiteten Umgang zwischen Kind und Antragsteller gewähren wollte und würde, den die KM dann aber anschließend vom 23.12.2021 bis zum 07.05.2022 durch ihre Umgangsboykotte und Umgangsbeeinträchtigungen zu keinem Zeitpunkt gewährt hat. Die KM hält hier erneut nachweisbaren wahrheitswidrigen Vortrag in ihren Eingaben an das Amtsgericht Mosbach entgegen der Wahrheitspflicht vor Gericht. Der Antragsteller ist entgegen den wahrheitswidrigen Aussagen der KM vor dem Amtsgericht Mosbach in diesem Zeitraum nachweisbar nicht wohnungslos gewesen und auch zu keinem Zeitpunkt beim zuständigen Jobcenter als arbeitssuchend gemeldet gewesen.
Diese Kindesentführungs-Aussagen der KM sind wahrheitswidrig und entsprechen nicht der konkreten juristischen Sachlage. Beide Elternteile hatten bis zur Beschlussfassung des Amtsgerichts Mosbach zum 23.12.21 unter 6F 211/21 das volle gemeinsame Sorgerecht und beide Elternteile hatten auch bis zu diesem Zeitpunkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Erst mit dem Gerichtsbeschluss vom 23.12.21 wurde der KM in einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zunächst nur „vorläufig“ übertragen.
Es ergeht hiermit der offizielle Antrag auf amtsseitig einzuleitende Ermittlungsverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz per Verfügung gegen die KM wegen Beschimpfungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verleumdungen der KM gegenüber dem Antragsteller als "Kindesentführer". Zudem ergehen weiterführend die Anträge auf Thematisierung dieser Verfahren in den Gerichtsbeschlüssen 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH sowie auf anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichungen dieser Gerichtsbeschlüsse 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung.
1.4 Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers : Arschfoto
Die KM macht eine Eingabe an das Gericht mit einem "Arschfoto" des Antragstellers, um sowohl in ihrer Eidesstaatlichen Erklärung und in ihren weiteren Eingaben an das Gericht dem Antragsteller wahrheitswidrig zu unterstellen, dass er sich angeblich unter einem Vortäuschen falscher Tatsachen den Zugang zu und den Aufenthalt in einer Männergewaltschutzeinrichtung erschlichen hätte. Die KM hat sich dieses Arschfoto des Antragstellers erschlichen beim Hausarztbesuch zum Überprüfen der Rücken- und Beinschmerzprobleme des Antragstellers, bei dem eine Gürtelrose im unteren Rückenbereich des Antragstellers mit Rötungen, Schwellungen und Ausschlag festgestellt wurde. Mit Eingabe dieses Arschfotos des Antragstellers bei Gericht behauptet die KM wie zuvor ausgeführt wiederholt wahrheitswidrig, dass der Antragsteller sich angeblich mit den wahrheitswidrigen Behauptungen, seine Gürtelrosensymptome seien auf die Gewalteinwirkung der KM zurückzuführen, den Zugang zu und den Aufenthalt in einer Männergewaltschutzeinrichtung erschlichen hätte. Mit Eingabe dieses Arschfotos des Antragstellers bei Gericht verletzt die KM die Persönlichkeitsrechte und das Rechts am eigenen Bild mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Antragstellers.
Es ergeht hiermit der offizielle Antrag auf amtsseitig einzuleitende Ermittlungsverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz per Verfügung gegen die KM wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte und des Rechts am eigenen Bild mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Antragstellers seitens der KM in der Rechtssache "Arschfoto" des Antragstellers. Zudem ergehen weiterführend die Anträge auf Thematisierung dieser Verfahren in den Gerichtsbeschlüssen 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH sowie auf anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichungen dieser Gerichtsbeschlüsse 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Es ist nachweisbar per Aktenlagen und Verfahrensanalysen gerichtsbekannt, dass der Antragsteller in seinen öffentlich angestrengten zivil- und strafrechtlichen Gewaltschutzverfahren gegen die KM selbst niemals diese von der KM gegenüber dem Gericht wahrheitswidrigen behaupteten Aussagen gemacht hat, siehe dazu:
• AKTENZEICHEN 114 F 3707/21 AG/FG Nürnberg
• AKTENZEICHEN 6F 211/21 und 6F 216/21 AG/FG Mosbach
• AKTENZEICHEN ST/2167444/2021 Polizeidienststelle Adelsheim
• AKTENZEICHEN 27 Js 10412/21 Staatsanwaltschaft Mosbach
Es ergeht hiermit der offizielle Antrag auf amtsseitig einzuleitende Ermittlungsverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz per Verfügung gegen die KM wegen wahrheitswidrigen Falschaussagen vor Gericht mit Falscher Verdächtigung des Antragstellers seitens der KM, angeblich Falschaussagen vor Gericht bezüglich des Zuganges zu und des Aufenthaltes in einer Männergewaltschutzeinrichtung mit dem gemeinsamen Kind gemacht zu haben. Zudem ergehen weiterführend die Anträge auf Thematisierung dieser Verfahren in den Gerichtsbeschlüssen 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH sowie auf anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichungen dieser Gerichtsbeschlüsse 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung.
1.5 Schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers : Rechtswidrige Presseberichterstattung
Mit einer Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 202/21 nimmt das Amtsgericht Mosbach Bezug auf einen beigefügten Online-Zeitungsartikel der Nordwestzeitung vom 23.04.2008 vor 14 Jahren. In diesem Zeitungsartikel wird Bezug darauf genommen, dass der Antragsteller als Aktivist und sogenannter "Nazi-Jäger" im Rahmen seiner öffentlich nachgewiesenen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008 in dem berichteten Verfahrenscluster in Wilhelmshaven und Oldenburg vom Landgericht Oldenburg verurteilt wurden sei, weil er andere Personen als "Nazis" beschimpft habe.
Mit dieser Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 202/21 verwendet das Amtsgericht Mosbach eine rechtswidrige Presseberichterstattung mit Nennung des Klarnamens seit 2008, insbesondere mit dem zunehmendem zeitlichen Abstand unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des Verurteilten. In diesem vor 14 Jahren aus 2008 veröffentlichten Zeitungsartikel und vom Amtsgericht Mosbach 14 Jahre später in 2022 verwendeten Zeitungsartikels ist auch keine Sicherstellung einer Ausgewogenheit vorhanden, die darin besteht, vor der Veröffentlichung eine unmittelbare Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Sollte es nach der ersten Instanz zu einem Schuldspruch kommen, darf die Presse ggf. zwar einerseits identifizierend berichten, wenn an der Tat und der Identität des Verurteilten ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Nach der Verurteilung jedoch überwiegt aber andererseits das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten mit zunehmendem zeitlichen Abstand unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung, was hier über den Zeitraum von 14 Jahren eindeutig gegeben ist. Wenn die Presse rechtswidrig den Namen oder das Bildnis eines Beschuldigten veröffentlicht, stehen dem von der Berichterstattung Betroffenen denkbare Ansprüche auf Unterlassung der fortgesetzten Verbreitung, Löschung der Berichterstattung, Schadenersatz wegen Rechtsanwaltskosten, Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung und auch ein Anspruch auf Richtigstellung oder Gegendarstellung zu.
Es ergeht hiermit der offizielle Antrag auf amtsseitig einzuleitende Ermittlungsverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz per Verfügung gegen die Nordwestzeitung wegen fortgesetzter schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers. Zudem ergehen weiterführend die Anträge auf Thematisierung dieser Verfahren in den Gerichtsbeschlüssen 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH sowie auf anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichungen dieser Gerichtsbeschlüsse 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung.
1.6 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Landgericht Oldenburg
Es ergeht hiermit der offizielle Antrag auf amtsseitig einzuleitende Wiederaufnahmeverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz per Verfügung bezüglich der in der Nordwestzeitung zuvor berichteten Verfahren aus 2008 in Wilhelmshaven und Oldenburg beim Amtsgericht Mosbach selbst, auf die das Amtsgericht Mosbach in seiner Verfügung vom 17.08.20022 Bezug nimmt. Zudem ergehen weiterführend die Anträge auf Thematisierung dieser Verfahren in den Gerichtsbeschlüssen 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH sowie auf anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichungen dieser Gerichtsbeschlüsse 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung.
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Verfahrensbezogene Angelegenheiten:
- Ordnungsmäße und gerichtsbekannte Entschuldigung des Antragstellers bei den betroffenen Personen
- Nicht vollständig durchgeführtes psychologisches Gutachten, weil die Gutachter einer Videoaufzeichnung der Begutachtung nicht zugestimmt hatten
- Eingaben in das Verfahrenscluster in Wilhelmshaven und Oldenburg, die nicht vom Antragsteller selbst stammten
NS-Angelegenheiten:
- Nazi-Juristen, die vor 1945 während des Nazi-Terror- und Vernichtungsregimes tätig waren und die dann als ehemalige NS-Funktionseliten nach 1949 in der BRD juristisch tätig gewesen sind, u.a. sowohl in Wilhelmshaven, Oldenburg als auch in Mosbach
- Familienangehörige solcher ehemaligen NS-Juristen, die im heutigen Justizdienst tätig sind
- die in der speziellen Fachliteratur sowie in den Publikationen von BRD-Justizinstitutionen thematisierte Kontinuität von NS-Funktionseliten in der BRD sowie die zögerliche und problematische juristische Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen durch die BRD-Justiz
- die Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, in der das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mitteilt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 sowie entgegen der Rechtsauffassung des Urteils am 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht
- die aus dem aktuellen Zeitraum um 2022 vom Antragsteller initiierten NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Familienrechtsangelegenheiten:
- Historie der Verurteilungen der BRD seitens des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen Verschleppung von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren entgegen dem Beschleunigungsverbot in Kindschaftssachen
- Verweigerungen der hier involvierten Fachstelle des Jugendamtes Neckar-Odenwaldkreis beim Landratsamt Mosbach in seiner eigenen Stellungnahme an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 211/21 und 6F 202/21 vom 21.06.2022 eine konstruktive, fachliche und sachliche Auseinandersetzung mit einem familienpsychologischen Sachverständigengutachten in einem Umfang von über hundert Seiten vom 07.04.2022 zu Aktz: 6F 211/21 und 6F 202/21 entgegen den Vorgaben einer fachlichen und sachlichen Bearbeitung von gerichtlich bestellten Gutachten vorzunehmen. Und dies nachdem die hier involvierte Fachstelle des JA NOK beim Landratsamt Mosbach am 17.05.2022 zuvor entgegen dem Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zunächst eine Fristverlängerung zur Durchsicht und Bearbeitung dieses umfangreichen familienpsychologischen Sachverständigengutachten beim Amtsgericht Mosbach beantragt hatte. Die Fachstelle des JA NOK beim Landratsamt Mosbach hatte dabei mit Eingabe vom 17.05.2022 an das AG MOS unter 6F 202/21 (Sorgerechtsverfahren) die Verlängerung der gesetzten Stellungnahmefrist zum 18.05.2022 auf den 31.05.2022 damit begründet, dass sie wegen aktuell vorliegender systemkritischer struktureller personalbedingter Hindernisse beim Landratsamt Mosbach, dem staatlichen Schutz- und Hilfeauftrag nicht fristgerecht nachkommen könne: "... vor dem Hintergrund des hohen Arbeitsaufkommens im Allgemeinen Sozialen Dienst der Jugendhilfe Mosbach und der hiesigen Vertretungssituation kann eine Stellungnahme zum familienpsychologischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2022, hier vorgelegen am 25.04.2022, nicht fristgerecht zum 18.05.2022 erfolgen. Eine Stellungnahme wird zum 31.05.2022 vorgelegt werden."
1.7 Ladung von wiederholt benannten Zeugen, die nicht in die Anhörungen beim AG MOS geladen werden
Die KM benennt in ihren Eingaben an das Gericht immer wieder Zeugen, die allesamt etwas Schlechtes über den Antragsteller auszusagen hätten, die aber dann nicht in den gerichtlichen Anhörungen vor dem Amtsgericht Mosbach erscheinen, so dass der Antragsteller seinerseits diese Zeugen zu ihren benannten Aussagen vor dem Amtsgericht Mosbach überhaupt nicht befragen kann.
Es ergehen hiermit die offiziellen Anträge auf amtsseitig nach dem Amtsermittlungsgrundsatz ausgesprochene Ladungen dieser Zeugen vor das Gericht, damit diese in gerichtlichen Anhörungen zu ihren Aussagen befragt werden können. Zudem ergehen weiterführend die Anträge auf Thematisierung dieser Verfahren in den Gerichtsbeschlüssen 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH sowie auf anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichungen dieser Gerichtsbeschlüsse 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung.
1.8 Beauftragung der von der KM abgelehnten und angeblich manipulierten familienpsychologischen Sachverständigen
In der Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 202/21 beauftragt hier das Amtsgericht Mosbach das zweite Mal hintereinander dieselbe familienpsychologische Sachverständige in ein und demselben Verfahren, um die Erziehungsfähigkeit und die psychische Gesundheit des Antragstellers erneut überprüfen zu lassen, um damit wiederum die anhängigen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zu beeinflussen. In der KM-Eingabe an das Gericht vom 22.06.2022 unter 6F 202/21 lehnt die KM auf Seite 1 das vom Amtsgericht beauftragte, erstellte und am 07.04.2022 eingereichte familienpsychologische Sachverständigengutachten ab, nachdem aber zuvor eingewendet wurde, dass es auf Grund der „bekannten fehlenden ausreichenden Sprachkenntnisse“ der KM überhaupt nicht möglich gewesen war, das Gutachten „angemessen“ mit der KM zu besprechen. Auf Seite 2 der KM-Eingabe an das Gericht vom 22.06.2022 unterstellt die KM zudem, dass der Antragsteller die Gutachterin eindeutig manipuliert habe.
Es ergeht hiermit unter Berücksichtigung der Kapitel 1.1 bis 1.8 der offizielle Antrag auf amtsseitig einzuleitende Beauftragung nach dem Amtsermittlungsgrundsatz per Verfügung die Erziehungsfähigkeit und die psychische Gesundheit der KM überprüfen zu lassen. Zudem ergehen weiterführend die Anträge auf Thematisierung dieser Verfahren in den Gerichtsbeschlüssen 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH sowie auf anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichungen dieser Gerichtsbeschlüsse 6F 202/21, 6F 9/22 und 6F 2/22 beim AMTSGERICHT MOSBACH gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung.
2 Veröffentlichung von Gerichtsdokumenten
Es ergehen hiermit die offiziellen Anträge gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung, die anonymisierte und neutralisierte Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen vorzunehmen im Rahmen der öffentlichen Aufgabe, alle Entscheidungen zu veröffentlichen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, die der Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen (u.a. Bundespatentgericht aus dem Jahr 1992 (GRUR 1992, 53, 54) | § 23 EGGVG (u.a. Erlaß unterlassener Verwaltungsakte), BGH Az. IV AR (VZ) 2/16 vom 05.04.2017 | BVerwG 7 B 170.92 vom 01.12.1992 | BVerwG 6 C 3.96 vom 26.02.1997).
2.1 Veröffentlichung der Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 : Rechtsauffassung zu NS-Verfahren
Die Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, in der das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mitteilt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 sowie entgegen der Rechtsauffassung des Urteils am 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht.
2.2 Veröffentlichung der Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 202/21: Rechtswidrige Presseberichterstattung
Die Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 202/21, in der das Amtsgericht Mosbach Bezug auf einen beigefügten Online-Zeitungsartikel der Nordwestzeitung vom 23.04.2008 vor 14 Jahren nimmt. Mit dieser Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 202/21 verwendet das Amtsgericht Mosbach eine rechtswidrige Presseberichterstattung mit Nennung des Klarnamens seit 2008, insbesondere mit dem zunehmendem zeitlichen Abstand unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung des Verurteilten. Siehe dazu Kapitel 1.5.
2.3 Veröffentlichung der Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 202/21 : Verknüpfung von Familienrechts- und NS-Verfahren
Die Verfügung vom 17.08.2022 des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 202/21, in der das Amtsgericht Mosbach amtsseitig und offiziell die anhängigen Familienrechtsverfahren 6F 211/21 und 6F 202/21 sowie daraus assoziiert hervorgehend 6F 2/22 aus ein und demselben Verfahrenscluster mit den vom Antragsteller gegenwärtig initiierten anhängigen NS- und Rechtsextremismus-Verfahren des Antragstellers aus 6F 9/22 aus dem Zeitraum um 2022 sowie mit den öffentlich nachweisbaren Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen des Antragstellers aus dem Zeitraum vor 14 Jahren aus 2008 verknüpft. Einerseits beauftragt hier das Amtsgericht Mosbach das zweite Mal hintereinander dieselbe familienpsychologische Sachverständige in ein und demselben Verfahren, um die Erziehungsfähigkeit und die psychische Gesundheit des Antragstellers erneut überprüfen zu lassen, um damit wiederum die anhängigen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zu beeinflussen. Andererseits weist hier das Amtsgericht Mosbach die familienpsychologische Sachverständige an, dass die öffentlich nachweisbaren Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen des Antragstellers aus dem Zeitraum vor 14 Jahren aus 2008 und aus dem gegenwärtigen Zeitraum um 2022 dennoch aber nichts mit den Familienrechtsverfahren zu tun haben sollten, aus denen heraus aber gerade das Amtsgericht Mosbach diese familienpsychologische Sachverständige beauftragt hat. Und zwar nachdem die KM das entsprechende Sachverständigengutachten in ihrer Eingabe vom 22.06.2022 an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 202/21 abgelehnt hatte und dabei dem Antragsteller unterstellt hatte, er habe die familienpsychologische Sachverständige manipuliert. Siehe dazu auch Kapitel 1.8.
Siehe öffentliche frei verfügbare Dokumentation und Medienaufbereitung unter :
http://nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de/
Siehe dazu auch:
- Gerichtliche NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Petition beim Landtag Baden-Württemberg zur Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts >>>
- Verfassungsbeschwerden zu Nationalsozialistischem-Unrecht und Nationalsozialistischen-Verbrechen beim Bundesverfassungsgericht >>>
Siehe dazu auch:
- Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>>
- Verfahrensstrategien in den beim Amtsgericht Mosbach beantragten NS-Verfahren >>>
- Amtsseitig offizielle Verknüpfung von Familienrechtsverfahren mit NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Versuchte Instrumentalisierung von psychologischen Sachverständigen beim Amtsgericht Mosbach >>>
Psychiatrie im Nationalsozialismus: Psychiatry under National Socialism
Am 26. November 2010 gedachte die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) der Menschen, die während des Nationalsozialismus Opfer von nicht zu rechtfertigender Forschung wurden, die zwangssterilisiert oder aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ermordet wurden sowie der Psychiater, die zur Emigration gezwungen wurden. Herausgeben vom DGPPN-Präsidenten wird in dem Band die Geschichte der Psychiatrie in der NS-Zeit dargestellt (Deutsch-Englisch). Inklusive Mitschnitt der Gedenkveranstaltung auf DVD.
Dokumente zur Psychiatrie im Nationalsozialismus.
Erstmalig werden Dokumente veröffentlicht, die sich mit der Entwicklung der Psychiatrie in den provinzialen brandenburgischen Heil- und Pflegeanstalten zwischen 1930 und 1945 befassen. Ausgehend von der reformpsychiatrischen Bewegung in den 20er Jahren werden Fotos und Archivalien vorgestellt, die vor allem den Bruch mit bisherigen human-wissenschaftlichen Ansichten in der Psychiatrie deutlich machen. Das Beispiel Brandenburg zeigt die Umsetzung einer rassenhygienisch-eugenischen Erbgesundheitspolitik durch Sterilisation und Euthanasie ebenso wie das Ende bzw. den Neuanfang der psychiatrischen Landesanstalten 1945. Der Band ergänzt die Publikation zur Geschichte der Heil- und Pflegeanstalten in der NS-Zeit. Der Blick in Krankenakten enthüllt individuelle Schicksale, die mehr als alle Statistiken die wahre Dimension der nationalsozialistischen Euthanasie-Verbrechen erkennen lassen.
Psychiatrie und Nationalsozialismus im deutschen Südwesten und angrenzenden Gebieten (I) (Psychiatrie, Kultur und Gesellschaft in historischer Perspektive)
Dieser Band präsentiert neue Ergebnisse der psychiatriehistorischen Forschung zum deutschen Südwesten zur Zeit des Nationalsozialismus. Einbezogen werden benachbarte Regionen oder Länder wie das Elsass oder die Schweiz. Der dem Psychiater und Psychiatriehistoriker Heinz Faulstich gewidmete Sammelband beansprucht, die regionale Dimension der Psychiatriegeschichte im Nationalsozialismus zu erweitern. Dargestellt werden im Einzelnen politik- und sozialgeschichtliche Aspekte der Schussenrieder Anstaltsgeschichte, die Entwicklung der privaten Heilanstalt Göppingen sowie in transnationaler Perspektive die Folgen der grenznahen Evakuierungen von Patient*innen ab 1939. Weitere Beiträge beschäftigen sich mit dem Einfluss der NS-Rassenhygiene auf die in Württemberg begonnene Datenerfassung sämtlicher Psychiatriepatient*innen sowie auf die damalige klinische Behandlung neurologisch-psychiatrischer Erkrankungen an der Universitätsklinik Tübingen. Andere Beiträge thematisieren die Schicksale ermordeter Patient*innen aus der Schweiz und dem Elsass ebenso wie die Biografien von Kindern im Rahmen der „NS-Kindereuthanasie“ und die Verfolgung und Ermordung jüdischer Patient*innen in Württemberg. Neben den medizinhistorischen Beiträgen wird darüber hinaus über aktuelle und noch nicht abgeschlossene Forschungsprojekte informiert.
Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht: 3. Auflage (Ratgeber Familienrecht, Band 1)
Mit diesem Ratgeber kann man jedem Richter im Gerichtssaal die richtigen Textpassagen aus den maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und von Oberlandesgerichten entgegenhalten: Relevant, auf den Punkt gebracht, prägnant.Dies ist die DRITTE, erheblich überarbeitete und erweitere Auflage meines 2016 erschienenen Buches. Sorgerechtsverfahren, insbesondere Inobhutnahmen durch das Jugendamt sind die Materie, die Eltern am stärksten belasten: Der Kampf um das eigene Kind, gegen den Staat... Man fühlt sich hilflos und wird bisweilen unzureichend beraten. Anwälter und Richter reden eine Sprache, die man nicht versteht. In diesem Ratgeber lernen Sie das Wichtigste kurz und knapp in einfacher Sprache erläutert.Hier lernen Sie die häufigsten Fehler von gerichtlichen Entscheidungen kennen, die immer wieder gemacht werden, obwohl das Bundesverfassungsgericht und Obergerichte andere Ansprüche stellen. Dabei ist die verfassungsrechtliche Rechtsprechung überschaubar. Trotzdem ist sie unbekannt oder wird ignoriert.Dieses Buch zeigt wichtige Entscheidungen in Kernsätzen zur Abwehr vieler gerichtlichen Verfahren auf. Dazu zitiere ich die entsprechenden Sätze und erläutere diese.Diese zweite Auflage ist erweitert um einen Teil, der Allgemeines zum Sorgerecht ausführt.Die Entscheidungen sind thematisch sortiert, so dass man leichter zu der Entscheidung findet, die man für das konkrete Problem benötigt.In dieser Ausgabe sind einige neue Entscheidungen eingefügt sowie die bisherigen Begründungen überarbeitet und besser verständlich formuliert. Knapp 20 neue Textstellen und Entscheidungen sind mit aufgenommen und haben das Buch nochmal erheblich erweitert. Insgesamt sind nun 57 Entscheidungen und Textstellen vorhanden. Erweitert wurde der Bereich Umgang. Neu eingefügt sind auch Entscheidungen zum Wechselmodell.
Sorge- und Umgangsrecht: Handbuch für die familienrechtliche Praxis. Rechtsgrundlagen | Erläuterungen | Muster
Das bereits in 8. Auflage erscheinende Standardwerk bietet einen fundierten Überblick über das gesamte Sorge- und Umgangsrecht. Die beiden Autoren erläutern als ausgewiesene Experten des Kindschaftsrechts zudem alle aktuellen Entwicklungen, wie etwa zum Wechselmodell oder zum gerichtlich gebilligten Vergleich. Ob ausgefeilte Argumentationslinien, praktische Lösungsvorschläge zukünftige Entwicklungen, internationale Rechtsgrundlagen, praxistaugliche Schriftsatzmuster der „Völker/Clausius“ bietet alles zum rechtssicheren Umgang mit der sensiblen Materie. Die Neuauflage bereitet die aktuelle Rechtsprechung für die Praxis auf und bietet jetzt zudem ein Kapitel zur Verfassungsbeschwerde in Kindschaftssachen.
Siehe auch:
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