AKTUELLES:
Verfahrensstrategien
in den beim Amtsgericht Mosbach
beantragten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren
Zuletzt AKTUALISIERT am 27.03.2023 !
Amtsgericht Mosbach | NS- und Rechtsextremismus-Verfahren bei der Mosbacher Justiz: AKTUELLE NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach u.a. seit 03.06.2022 >>> Historische NS-Verfahren der Mosbacher Justiz >>> Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>> Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>> |
Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher ausdrücklich und explizit versagt und NICHT ausgestellt. Siehe dazu auch Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
Seiteninhalt:
- Täterverortung, Täterhierarche bei Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen
- Zuständigkeiten des Amtsgerichts Mosbach in NS-Angelegenheiten
2.1 Verfahrenstechnische Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach
2.2 Örtliche, fachliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach
2.3 Zeitachsenbezogene Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach analog zum Aufhebungsprozess des Reichstagsbrandurteils
1. Täterverortung, Täterhierarche bei Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen
In der Verfügung des Amtsgerichts Mosbach unter 6F 9/22 vom 17.08.2022, teilt das Amtsgericht Mosbach die Rechtsauffassung mit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten, was entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 sowie entgegen der Rechtsauffassung des Urteils am 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit
der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen steht.
Laut Veröffentlichungen des Ministeriums für soziale Gleichheit leben in Israel Anfang des Jahres 2022 noch rund 160.000 Holocaust-Überlebende. Im Durchschnitt sind sie zu dem Zeitpunkt 85 Jahre alt. Der deutsche Bundespräsident Steinmeier besucht die Gedenkstätte des Nazi-Konzentrationslagers Bergen-Belsen gemeinsam mit israelischen Staatspräsidenten Herzog und mit Holocaust-Überlebenden am 06.09.2022. Der deutsche Bundeskanzler Scholz besucht die Gedenkstätte „Haus der Wannseekonferenz“ gemeinsam mit dem israelischen Premierminister Lapid und mit Holocaust-Überlebenden am 12.09.2022. Dies bedeutet für das in NS-Verfahren angerufene Amtsgericht Mosbach, dass im Jahr 2022 und zukünftig angesichts noch lebender NS-Verfolgter und noch lebender NS-Opfer, es ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch lebende NS-Täter gibt, die juristisch zur Verantwortung gezogen werden können.
"Natürlich sind damals nicht alle Deutschen glühende Nationalsozialisten. Auch nicht als Hitler sich auf dem Höhepunkt seiner Macht befindet. Trotzdem stützen viele das System bis zu dessen Untergang, indem sie sich nicht wehren und nur mitmachen. Wie verwenden dafür gerne das Wort Mitläufer. Ein Mitläufer zu sein, das ist für die meisten von uns negativ besetzt. Der Begriff hat seit 1845 im Verlauf der Entnazifizierung eine neue Bedeutung bekommen. Das Wort Mitläufer bezeichnet eine von fünf Kategorien, in die die Deutschen von den Alliierten nach dem Krieg eingeteilt werden, um das Ausmaß ihrer Verantwortung an den Verbrechen des Regimes zu ermitteln. Die Mitläufer kommen direkt vor den Entlasteten und haben nur geringe Strafen zu befürchten."
Kategorien : Mitläufer, Entlastete, Minderbelastete, Belastete, Hauptschuldige
Quelle: 15.01.2023, ZDF, TERRA X : Die Psychologie der Mitläufer >>>
1. REIHE
- Noch lebende NS-Täter aus den verschiedenen Themenkomplexen zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen :
- bisher unbehelligt von der BRD-Justiz
- Freigesprochen oder mit milden Urteilen belegt, oder wie unter 2c ) aus gesundheitlichen Gründen von Haft verschont bzw. für verhandlungsunfähig erklärt, während die beschuldigten und angeklagten NS-Tätern danach noch Jahre lang unbehelligt von der BRD-Justiz leben
TÄTERPROFILE:
- NS-Täter => Haupttäter, Mittäter, Nebentäter
- NS-Belastete, Trittbrettfahrer, Mitläufer
"Basis der Anklage ist das Konzept des Common Design: Wer an einem System von Tötungen und Misshandlungen billigend mitmacht, muss sich vor Gericht genau so verantworten wie das Führungspersonal. Common Design beinhaltet eine sehr umfassende Vorstellung von Komplizenschaft. Es geht um die Frage, sind nur diejenigen Schuld, die Blut an den Händen haben? Oder nicht auch all die, die es gewusst haben, an der Vorbereitung beteiligt waren, das Funktionieren eines Lagers erst ermöglicht haben. Diese Überlegung bezieht viel mehr Akteure in die Komplizenschaft ein, als eine einfache Unterscheidung zwischen Haupttäter, Mittäter, Nebentäter. [...] Alle, die als Rädchen im Getriebe der NS-Lagern für die dort begangenen Verbrechen mit verantwortlich sind." Quelle: Die Rastatter Prozesse Doku (2021).
https://youtu.be/0-rDHUGoSg4
2. REIHE - Amtsmissbrauch ? Strafvereitelung im Amt ?
- Strafanzeige gegen Unbekannt oder Bekannt: Verantwortliches Personal bei den BRD-Strafermittlungsbehörden, die keine Verfahren eingeleitet haben nach 1945 und 1949 noch in der BRD lebende NS-Täter
- 2a ) Entnazifizierungsverfahren : Sammeln von Persilscheinen durch NS-Täter und NS-Funktionseliten und gegenseitiges Ausstellen von Persilscheinen durch NS-Täter und NS-Funktionseliten
- 2b) Wiederaufnahmeverfahren :
- Urteilsaufhebungen, konkret und symbolpolitischer Natur
- Wiedergutmachung und Entschädigung von/für NS-Verfolgte und NS-Opfer, konkret und symbolpolitischer Natur
- 2c ) Medizinische Bescheinigungen zur Vermeidung von Anklage, Verurteilungen, Haftantritten :
- Haftverschonungsbeschlüsse auf Grund vorgebrachter gesundheitlicher Gründe
- Erklärung von angeblicher Verhandlungsunfähigkeit auf Grund vorgebrachter gesundheitlicher Gründe
während aber die beschuldigten und angeklagten NS-Tätern danach noch Jahre lang unbehelligt von der BRD-Justiz gelebt haben
- 2d) Einsatz von Persilscheinen in Strafverfahren : Zur Entlastung von beschuldigten und angeklagten NS-Tätern
Zu viele Nazis ruhen in Frieden
Die KZ-Sekretärin Irmgard F. muss nicht in Haft. Ihr Prozess war sehr wahrscheinlich der letzte gegen Täter aus der NS-Zeit. Dabei wären Tausende weitere möglich gewesen.
Ein Kommentar von Manuel Bogner
20. Dezember 2022, 11:33 Uhr
So endet es also. Zwei Jahre Haft auf Bewährung: Das ist das Urteil, welches das Landgericht Itzehoe im Fall der 97-jährigen Irmgard F. gefällt hat. F. arbeitete bis 1945 als Sekretärin im Konzentrationslager Stutthof und hat sich nach Ansicht des Gerichts der Beihilfe zum Mord in mehr als 10.000 Fällen schuldig gemacht. Ein historisches Urteil. Denn es ist vermutlich das letzte gegen Täterinnen und Täter aus der NS-Zeit. Die Bundesrepublik hat jahrzehntelang die Chance verpasst, Tausende noch zu Lebzeiten vor Gericht zu bringen....
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-12/
Siehe dazu auch:
- Gerichtliche NS- und Rechtsextremismus-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- Petition beim Landtag Baden-Württemberg zur Aufarbeitung nationalsozialistischen Unrechts >>>
- Verfassungsbeschwerden zu Nationalsozialistischem-Unrecht und Nationalsozialistischen-Verbrechen beim Bundesverfassungsgericht >>>
Siehe dazu auch:
- Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach in NS- und Rechtsextremismus-Verfahren >>>
- Verfahrensstrategien in den beim Amtsgericht Mosbach beantragten NS-Verfahren >>>
- Amtsseitig offizielle Verknüpfung von Familienrechtsverfahren mit NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach >>>
- >>>
- Psychologische Begutachtung des Antragstellers von NS-Verfahren und Rechtsextremismus-Verfahren >>>
2. Zuständigkeiten des Amtsgerichts Mosbach in NS-Angelegenheiten
2.1 Verfahrenstechnische Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach
Das AG MOS verknüpft mit seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 und 6F 202/21 die anhängigen Familienrechtsverfahren mit den vom AS beim AG MOS seit 03.06.2022 unter 6F 9/22, etc., beantragten NS-Verfahren.
2.2 Örtliche, fachliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach
Das Amtsgericht Mosbach ist örtlich sachlich und fachlich zuständig für die
- vom AS beim AG MOS unter 6F 9/22 seit 03.06.2022 beantragten juristischen Aufarbeitungen zu konkreten Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen und Nationalsozialistischen Gewaltverbrechen (NSG) in Mosbach – Baden
- die vom AS beim AG MOS unter 6F 9/22, etc., beantragten juristischen Aufarbeitungen der direkten Tatbeteiligungen des AG MOS (falsche Sterbedaten und falsche Sterbebegründungen) selbst sowie der STA MOS an der Nazi-(Kinder)-Euthanasie
- die vom AS beim AG MOS unter 6F 9/22, etc., beantragten juristischen Aufarbeitungen der direkten Tatbeteiligungen des AG MOS selbst an der Nazi-Zwangssterilisierung. Das Erbgesundheitsgericht beim Amtsgericht Mosbach vor 1945 fasst historisch nachgewiesen mehrere Beschlüsse zur Unfruchtbarmachung von psychisch erkrankten Menschen, im Nazi-Jargon von sogenannten Schwachsinnigen, wie u.a. Az. XIII 69/35 (Siehe dazu NS-Zwangssterilisierung in Mosbach - Baden >>>).
2.3 Zeitachsenbezogene Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach analog zum Aufhebungsprozess des Reichstagsbrandurteils
Das Reichstagsbrandurteil des Reichsgerichts Leipzig aus 1933 und dessen Aufhebung durch die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe aus 2007 über die ca. 75-jährige Zeitachse von 1933 bis 2007 belegt und begründet die rechtliche, fachliche und sachliche Zuständigkeit der AKTUELLEN BRD-Justiz mit dem Amtsgericht Mosbach in der systemübergreifenden Rechtsnachfolge der vorhergehenden politischen-administrativen Systeme, sowohl nach dem vorhergehenden Deutschen Reich unter dem Nazi-Terror-Regime bis 1945 als auch unter der davor vorhergehenden demokratischen Weimarer Republik bis 1933. Dadurch begründet sich auch hier die zeitachsenbezogene Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach für die hier vorliegenden Anträge auf Wiederaufnahmeverfahren zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen beim Amtsgericht Mosbach.
Reichstagsbrandprozess 1933 - Juristisches Nachspiel
Urteil gegen den Brandstifter Marinus van der Lubbe aufgehoben
Der Reichstagsbrand 1933 gehört neben dem Bürgerbräuattentat 1939 zu den am kontroversesten diskutierten Anschlägen der Weltgeschichte. Im Jahr 2008 wurde das Urteil gegen den 1934 hingerichteten Brandstifter Marinus van der Lubbe von der Bundesstaatsanwaltschaft aufgehoben.
VON PETER KOBLANK (2007)
I. Akt: Todesurteil
Brennendes Reichstagsgebäude am 27.2.1933
NSDAP-Plakat Frühjahr 1933
Am 27. Februar 1933 wurde der Niederländer Marinus van der Lubbe (* 13. Januar 1909) gegen 21:30 Uhr im brennenden Reichstagsgebäude in Berlin festgenommen.
Er gestand die Brandstiftung und erläuterte den Ermittlern auch bei späteren Tatortbesichtigungen immer wieder und ohne wesentliche Widersprüche, wie er im Einzelnen vorgegangen war.
Sein Motiv war, ein Zeichen zu setzen, um die deutsche Arbeiterschaft zum Aufstand gegen das seit dem 30. Januar 1933 amtierende NSDAP/DNVP-Regierungsbündnis unter Reichskanzler Adolf Hitler zu bewegen.
Noch während im Reichstag die Flammen loderten, erklärte der nationalsozialistische Reichsminister und Reichstagspräsident Hermann Göring die Brandstiftung zu einem Werk der Kommunisten. Ein Aufstand stehe unmittelbar bevor.
Damit hatten die Nationalsozialisten, die den Staat in den ersten Wochen seit Regierungsantritt noch keineswegs unter ihre Kontrolle gebracht hatten, einen Vorwand gefunden, die KPD und andere politische Gegner auszuschalten.
Van der Lubbes Tat und die Reaktion der Hitler-Regierung griffen so exakt ineinander, dass es nahelag, den Reichstagsbrand als Inszenierung der Nationalsozialisten zu verstehen.
Reichspräsident Paul von Hindenburg und die Reichsregierung unter Reichskanzler Adolf Hitler führten u.a. für Hochverrat und für Brandstiftung die Todesstrafe ein – auch rückwirkend für vor dieser neuen Regelung begangene Taten:
Verordnung des Reichspräsidenten
zum Schutz von Volk und Staat
Marinus van der Lubbe
Mit dieser sogenannten "Reichstagsbrandverordnung" vom 28. Februar 1933, dem Tag nach dem Reichstagsbrand, setzte Reichspräsident Hindenburg die wichtigsten Grundrechte außer Kraft und begründete den dauerhaften Ausnahmezustand. Auch Hochverrat und Brandstiftung standen jetzt unter Todesstrafe. § 5 dieser neuen Verordnung lautete:
Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht. ...
Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe
Am 29. März 1933 bestimmte die Reichsregierung, die inzwischen auf Grundlage des "Ermächtigungsgesetzes" unabhängig vom Parlament Gesetze beschließen konnte, dass die Todesstrafe auch rückwirkend auf Taten anzuwenden sei, die vor dem 28. Februar 1933 begangen worden waren. § 1 des neuen Gesetzes über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe lautete:
§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.
Mit Hilfe dieses sogenannten "Lex van der Lubbe" konnte van der Lubbe auf Grund folgender Regelungen des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB) zum Tode verurteilt werden:
§ 81 (Hochverrat)
Wer außer den Fällen des § 80 es unternimmt,
einen Bundesfürsten zu töten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen,
die Verfassung des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats oder die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern,
das Bundesgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom Ganzen loszureißen, oder
das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder teilweise einem anderen Bundesstaate gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom Ganzen loszureißen,
wird wegen Hochverrats mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
§ 307 (Brandstiftung)
Die Brandstiftung (§ 306) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit ebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn
der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich befand,
die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter Begünstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen, oder
der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu erschweren, Löschgerätschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
Reichsgericht Leipzig: Todesurteil wegen Hochverrat und Brandstiftung
Goebbels
Beim Führer: [...] Wir erzählen über Attentat Bürgerbräu. Hintermänner noch immer nicht gefunden. Attentäter schweigt unentwegt. Führer meint, Otto Straßer. Bei Reichstagsbrand tippt er auf Torgler als Urheber. Halte das für ausgeschlossen. Dazu ist er viel zu bürgerlich. Für unsere Polizei und Justiz und ihren Spürsinn hat der Führer keine freundliche Anerkennung.
Joseph Goebbels, Tagebücher 1924-1945, 9. April 1941
Am 24. Juli 1933 wurde gegen Marius van der Lubbe, den KPD-Reichstagsfraktionsvorsitzenden Ernst Torgler sowie die drei bulgarischen Kommunisten Georgi Dimitrow, Blagoj Popoff und Wasil Taneff Anklage wegen Hochverrats und Brandstiftung erhoben.
Das Urteil des Reichsgerichts in Leipzig, zu dem keine Revision möglich war, erging am 23. Dezember 1933. Van der Lubbe wurde wegen Hochverrats in Tateinheit mit aufrührerischer Brandstiftung und versuchter einfacher Brandstiftung zum Tode und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass an der Brandstiftung kommunistische Mittäter und Hintermänner beteiligt waren. Die angeklagten Kommunisten Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff wurden jedoch mangels Beweises freigesprochen.
Marinus van der Lubbe wurde am 10. Januar 1934 – drei Tage vor seinem 25. Geburtstag – in der Richtstätte im Landgericht Leipzig um 7:25 Uhr mit der Guillotine enthauptet. Er wurde auf dem Leipziger Südfriedhof anonym beerdigt.
Nach kriminalistischen und geschichtswissenschaftlichen Maßstäben gilt es heute als unstrittig, dass Marinus van der Lubbe Ende Februar 1933 in Berlin vier Brände gelegt hat, zuletzt den im Reichstagsgebäude.
Seit 1933 bis heute wird darüber spekuliert, ob im Reichstag – mit oder ohne Wissen van der Lubbes – weitere Brandstifter am Werk waren, die möglicherweise aus dem Kreise der Nationalsozialisten stammten.
Van der Lubbe zählt auf Grund der für Hochverrat und Brandstiftung rückwirkend eingeführten und an ihm vollstreckten Todesstrafe zu den zahlreichen Justizopfern im Dritten Reich.
II. Akt: 8 Jahre Zuchthaus
1958 Landgericht Berlin: Antrag auf Aufhebung abgelehnt
Am 29. September 1955 beantragte der Bruder des Reichstagsbrandstifters, Johannes Markus (Jan) van der Lubbe, beim Landgericht Berlin die Aufhebung des Reichsgerichtsurteils vom 23. Dezember 1933 gegen Marinus van der Lubbe. Dieser Antrag wurde vom Berliner Landgericht, weil verspätet gestellt, am 3. Mai 1958 ohne Sachprüfung als unzulässig verworfen. Die Beschwerde dagegen wurde vom Berliner Kammergericht am 27. August 1958 verworfen.
1967 Landgericht Berlin: Urteil auf acht Jahre Zuchthaus reduziert
Am 11. November 1965 stellte Jan van der Lubbe unter Bezugnahme auf das Berliner Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Staatsrechts vom 5. Januar 1951 (WGG) einen erneuten Antrag auf Aufhebung.
Am 21. April 1967 änderte das Berliner Landgericht den Schuldspruch des Reichsgerichts vom 23. Dezember 1933 dahingehend ab, dass es van der Lubbe nun nur noch der menschengefährdenden Brandstiftung und der versuchten einfachen Brandstiftung für schuldig befand. Hierzu heißt es in dem Urteil:
Strafmildernd ist dem Betroffenen die allen Brandstiftungen zugrundeliegende Absicht zugute zu halten, Hitlers Machtstreben durch eine augenfällige Demonstration politischer Gegnerschaft entgegenzutreten, die die Bevölkerung zur Auflehnung gegen die Errichtung eines totalitären Einparteienstaats aufrütteln sollte.
Wenn auch dieses politische Ziel grundsätzlich Anerkennung verdient, so ist doch die Wahl der Mittel, die der Betroffene angewendet hat, sehr zu missbilligen. Schloss, Rathaus und Reichstag waren Gebäude von außerordentlich hohem Sachwert. Der Reichstag und das Schloss waren zudem unersetzliche BauDenkmale von historischer Bedeutung. Das Reichstagsgebäude war zur Zeit der Brandlegung keineswegs gänzlich seiner Funktion als Sitz der Volksvertretung entkleidet. Die sogenannte Machtübernahme war noch nicht bis in die letzte Konsequenz vollzogen, für den 5. März 1933 waren Neuwahlen ausgeschrieben. Die parteipolitischen Auseinandersetzungen dauerten noch an. Mit dem Reichstagsgebäude hat der Betroffene die allen deutschen Parteien zubestimmte parlamentarische Wirkungsstätte in Brand gesetzt. Im Falle der fortgesetzten Brandstiftung sind Menschen (Rathaus) und Gebäude (Rathaus und Reichstag) erheblich gefährdet worden. Im Rathaus hat der Betroffene unmittelbar einen Wohnraum in Brand gesetzt. Teile eines Schlafzimmers brannten schon lichterloh, als der dort wohnende Maschinenmeister Kiekbusch das Feuer entdeckte.
Im Reichstagsgebäude war der Betroffene besonders intensiv tätig geworden, indem er in der kurzen Zeit von seinem Einstieg bis zu seiner Festnahme an mindestens vier Stellen erfolgreich Feuer legte, das von selbst weiter brannte und sich ausbreitete. Die letztere Brandstiftung kann auch keineswegs als primitiv bezeichnet werden. Der Betroffene ist vielmehr raffiniert vorgegangen, indem er sich einer selbstentzündlichen Chemikalie bediente.
Im Falle der versuchten einfachen Brandstiftung hat die Kammer den vergleichsweise geringen Sachwert der Baracke des Wohlfahrtsamts als mildernden Umstand (§ 308 Abs. 2 RStGB) gewertet und die Vorschriften über die mildere Bestrafung des Versuchs (§§ 45 Abs. l, 44 Abs. l und 4 RStGB) angewendet.
Eine Strafmilderung nach § 51 Abs. II StGB in Verbindung mit § 44 StOB kommt nicht in Betracht. Nach den psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen hatten sich bei den mehrfachen Untersuchungen keine Anzeichen für eine auch nur verminderte Zurechnungsfähigkeit van der Lubbes ergeben.
Die Verurteilung wegen Hochverrats und aufrührerischer Brandstiftung entfiel, da das Reichsgericht 1933 "politische Zweckjustiz geübt" habe:
Tatsächlich hat das Reichsgericht aber nicht die Weimarer Verfassung und die in ihr statuierte parlamentarische Demokratie als das in § 81 Abs. l Nr. 2 RStGB strafrechtlich geschützte und von dem Betroffenen verletzte Rechtsgut verstanden, sondern den auf die Alleinherrschaft hinzielenden, vor und erst recht nach dem 30. Januar 1933 unverhohlen geäußerten und rücksichtslos praktizierten Machtanspruch Adolf Hitlers und seiner Partei.
Daran lässt schon die einseitig tendenziöse Art keinen Zweifel, in der die innenpolitischen Ziele der Kommunisten in abschätziger, von Widerwillen getragener Tonart dargestellt werden und die Gefahr eines Aufstandes mühsam konstruiert wird, während die NSDAP als die Partei des allgemeinen Vertrauens und der vom Volk begrüßten nationalen Erneuerung herausgestellt wird. ...
Es ist auch ersichtlich davon ausgegangen, dass der Widerstand der Kommunisten und damit des Betroffenen gegen den Faschismus gerichtet war und verhindern sollte, dass Hitler den Staatsapparat fest in den Griff bekomme.
Dann war sich das Reichsgericht aber notwendigerweise klar darüber, dass die Weimarer Republik zur Tatzeit gescheitert und ihre Verfassung nur noch ein papierenes Relikt war. Diese Verfassung durch die Anwendung des § 81 RStGB schützen zu wollen, diente nur als formaljuristischer Vorwand für die Verdammung eines politisch Andersdenkenden um seines Widerstandes gegen den Nationalsozialismus willen. ...
Die Erregung eines Aufruhrs mit Gewalt gegen die damaligen NS-Hoheitsträger (§ 114 StGB) wäre aus heutiger Sicht eine legitime Widerstandshandlung gewesen.
Die ursprüngliche Todesstrafe wurde auf eine Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus ermäßigt und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte rückgängig gemacht:
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war aufzuheben, weil den Taten keine ehrlose Gesinnung zugrunde lag.
1968 Kammergericht Berlin: Beschwerde verworfen
Gegen dieses Urteil legten sowohl die Familie van der Lubbe als auch die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin Beschwerde ein. Beide Beschwerden wurden vom 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin am 17. Mai 1968 verworfen.
1980 Landgericht Berlin: Freispruch
Kempner
Robert M. W. Kempner
1946 in Nürnberg
1979 nahm sich der Rechtsanwalt Robert M. W. Kempner, der im Dritten Reich verfolgt wurde, emigrierte und als stellvertretender Hauptankläger der Vereinigten Staaten bei den Nürnberger Prozessen zurückkam, des Falles an. Im Namen des Bruders stellte er am 25. Juli 1979 Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Freispruch, da van der Lubbe seiner Auffassung nach "manipuliert, gedopt, entsprechend umfunktioniert, von den eigentlichen Tätern vorgeschoben, nur eine Rolle als willenloses Werkzeug spielen" musste.
Diesem Antrag gab die 10. Strafkammer des Landgerichts Berlin am 15. Dezember 1980 statt. Das durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. April 1967 bereits abgeänderte Urteil des Reichsgerichts vom 23. Dezember 1933 wurde nun unter Freisprechung des Marinus van der Lubbe aufgehoben, da das Reichsgericht Rechtsbeugung begangen habe.
Ein Nachweis der NS-Täterschaft würde doch lediglich dartun, dass die Nationalsozialisten bei der Verfolgung ihrer politischen Ziele auch vor dem Verbrechen der Brandstiftung nicht zurückschreckten. Angesichts der brennenden Synagogen des 9. und 10. November 1938 kann eine solche Erkenntnis nicht gerade als neu gelten.
Erst recht ist auf der anderen Seite der Nachweis der Alleintäterschaft van der Lubbes gänzlich ungeeignet, NS-Politik in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. ...
Sollten die NS-Führer den Befehl zur Brandstiftung gegeben haben, so heißt das keineswegs, dass sie immer und in jedem Fall langfristig planten und nach einem festen Programm handelten.
Waren sie jedoch an der Brandstiftung unbeteiligt und haben lediglich eine günstige Gelegenheit genutzt, um ihre Macht weiter zu festigen, so kann daraus mitnichten gefolgert werden, sie seien nichts als machthungrige Opportunisten gewesen, schon gar nicht, sie seien auf den Weg in den totalitären Führerstaat ganz ungewollt und aus einer bloßen Schreckreaktion – im ernsthaften Glauben an einen bevorstehenden Aufstand der deutschen Kommunisten – gestolpert.
Hermann Graml, Zur Debatte über den Reichstagsbrand, in: Dieter Deiseroth, Der Reichstagsbrand und der Prozess vor dem Reichsgericht, Berlin 2005, S. 28f
1981 Kammergericht Berlin:
Freispruch aufgehoben
Am 13. Februar 1981 legte die Staatsanwaltschaft am Landgericht Berlin gegen dieses Urteil Beschwerde ein. Dieser folgte der 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin am 21. April 1981 und hob das Urteil des Landgerichts vom 15. Dezember 1980 aus formalen Gründen auf.
1981 Bundesgerichtshof:
Beschwerde verworfen
Eine Beschwerde Kempners vom 23. April 1981 gegen den Beschluss des Kammergerichts verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 1981 als unzulässig.
1982 Kammergericht Berlin:
Wiederaufnahme abgelehnt
Am 20. Dezember 1982 lehnte auch der 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin einen Antrag von Jan van der Lubbe vom 25. Mai 1982 auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig ab.
1983 Bundesgerichtshof:
Beschwerde verworfen
Gegen diesen Beschluss legte Kempner am 7. Januar 1983 beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde ein. Der 3. Strafsenat des BGH verwarf diese Beschwerde am 2. Mai 1983: Infolge der Schuldspruchänderung vom 21. April 1967 bestehe keine Rechtsbeugung der Richter des Reichsgerichts mehr. Van der Lubbe sei im brennenden Reichstag angetroffen worden, habe ein Geständnis abgelegt, war laut Untersuchung der Psychiater zur Tatzeit zurechnungsfähig und das rechtswidrige Todesurteil sei bereits 1967 in acht Jahre Haft umgewandelt worden. Was auch immer in dem Wiederaufnahmeauftrag vorgetragen sei, könne nicht zu einer Freisprechung führen.
1984 starb Jan van der Lubbe, der jahrzehntelang für die Rehabilitierung seines Bruders gekämpft hatte. 1993 verstarb Rechtsanwalt Kempner, und seitdem scheint sich niemand mehr dieses Falles angenommen zu haben.
Seither galt das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 1967, nach dem Marinus van der Lubbe der menschengefährdenden Brandstiftung und der versuchten einfachen Brandstiftung schuldig sei und dafür posthum zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt wurde.
III. Akt: Aufhebung des Urteils
1998: Neues Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile
Am 25. August 1998 wurde das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und zuletzt am 23. Juli 2002 geändert. Dort heißt es u.a.:
§ 1 Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt.
§ 2 Entscheidungen im Sinne des § 1 sind insbesondere
1. Entscheidungen des Volksgerichtshofes,
2. Entscheidungen der aufgrund der Verordnung über die Einrichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945 (RGBl. I S. 30) gebildeten Standgerichte,
3. Entscheidungen, die auf den in der Anlage genannten gesetzlichen Vorschriften beruhen. ...
§ 6 (1) Auf Antrag stellt die Staatsanwaltschaft fest, ob ein Urteil aufgehoben ist; hierüber erteilt sie eine Bescheinigung. Antragsberechtigt sind der Verurteilte, nach seinem Tode seine Verwandten und Verschwägerten gerader Linie, seine Geschwister, der Ehegatte und der Verlobte. Sind alle Antragsberechtigten verstorben oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so hat die Staatsanwaltschaft die Feststellung von Amts wegen zutreffen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse dargetan wird. ...
Anlage (zu § 2 Nr. 3)
...
27. Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 (RGBl. I S. 151)
...
46. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83)
...
Eine Aufhebung von Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes ist in solchen Fällen möglich, in denen irgendeine Gerichtsentscheidung nach dem 30. Januar 1933 stattgefunden hat. Der Gesetzgeber wollte damit ein vereinfachtes Wiederaufnahmeverfahren zur Verfügung stellen, auch um in denjenigen Fällen zu helfen, in denen es zuvor Beweisschwierigkeiten gegeben hatte. In denjenigen Fällen, in denen Menschen schlicht und einfach umgebracht wurden wie z.B. Georg Elser, greift das Gesetz jedoch nicht ein.
Van der Lubbe wurde auf Grundlage der in der Anlage zu § 2 Nr. 3 NS-AufhG unter Punkt 27 und 46 explizit genannten gesetzlichen Vorschriften zum Tode verurteilt. Laut § 2 NS-AufhG sind "insbesondere" solche Urteile aufzuheben und die zugrunde liegenden Verfahren einzustellen.
2007 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof: Urteil aufgehoben
Am 7. Februar 2007 veranlasste der Berliner Rechtsanwalt Reinhard Hillebrand den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, den Fall van der Lubbe neu zu überprüfen.
Mit seiner Anregung – einen förmlichen Antrag konnte er nicht stellen, weil er keine Angehörigen vertrat – argumentierte Hillebrand mit den historischen Zusammenhängen: Das Todesurteil des Reichsgerichts gegen van der Lubbe sei nach dem Auftreten führender Nationalsozialisten vor Gericht (Göring, Dr.Goebbels) geeignet gewesen, die Abschaffung der wesentlichen Grundrechte (z.B. Unverletzlichkeit der Person und Meinungsfreiheit) durch die Nationalsozialisten zu rechtfertigen, die Gegenstand der am Tage nach dem Brand erlassenen Notverordnung vom 28.Februar 1933 war. Zusammen mit dem "Ermächtigungsgesetz" vom 23. März 1933 sei hierin die Rechtsgrundlage für die Diktatur gelegen.
Die Bundesanwaltschaft hat daraufhin – knapp 75 Jahre nach dem Reichstagsbrand – das Urteil des Reichsgerichts Leipzig gegen Marinus van der Lubbe am 6. Dezember 2007 aufgehoben und das zu Grunde liegende Strafverfahren eingestellt (Aktenzeichen: 2 AR 187/07). Die Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 10. Januar 2008 lautet:
Monika Harms
Monika Harms
Generalbundesanwältin
beim Bundesgerichtshof
Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Dezember 2007 festgestellt, dass das Urteil gegen den im "Reichstagsbrandprozess" verurteilten Marinus van der Lubbe aufgehoben ist. Dem niederländischen Staatsangehörigen Marinus van der Lubbe war zur Last gelegt worden, am 27. Februar 1933 den Reichstag und zuvor andere öffentliche Gebäude in Berlin in Brand gesetzt zu haben. Das Reichsgericht hatte ihn deshalb im sogenannten "Reichstagsbrandprozess" am 23. Dezember 1933 wegen Hochverrats und Brandstiftung zum Tode verurteilt. Er wurde am 10. Januar 1934 hingerichtet.
Die Aufhebung des Urteils beruht auf dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998. Die Feststellung der Aufhebung erfolgte von Amts wegen; sie wurde durch einen Berliner Rechtsanwalt angeregt. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil die Verhängung der Todesstrafe auf zwei spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsvorschriften beruht, die zur Durchsetzung des nationalsozialistischen Regimes geschaffen worden waren und die Verstöße gegen Grundvorstellungen von Gerechtigkeit ermöglichten.
Dies gilt zum einen für die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933. Diese Vorschrift führte bei Straftaten wie den dem Angeklagten zur Last gelegten die Todesstrafe ein. Das Gesetz über die Verhängung und den Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 bestimmte zudem, dass diese Verschärfung der Strafe auch rückwirkend auf Taten anzuwenden sei, die vor dem 28. Februar 1933 begangen worden waren. Erst durch Anwendung dieser Vorschriften gelangte das Reichsgericht dazu, gegen den Angeklagten die Todesstrafe zu verhängen. Unberührt bleibt das Urteil hingegen hinsichtlich der vier freigesprochenen Mitangeklagten, darunter des späteren bulgarischen KP-Chefs Dimitroff.
Quellen:
Fritz Tobias: Der Reichstagsbrand – Legende und Wirklichkeit, Rastatt 1962
Eckhard Jesse: Der endlose Streit um den Reichstagsbrand – verschlungene Pfade einer einzigartigen Forschungskontroverse, in: Uwe Backes u.a., Reichstagsbrand – Aufklärung einer historischen Legende, München 1986
Sven Felix Kellerhoff: Attentäter – Wahnsinnige, Verführte, Kriminelle, Köln 2003
Dieter Deiseroth: Der Reichstagsbrand und der Prozess vor dem Reichsgericht, Berlin 2005
Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
http://www.gesetze-im-internet.de/ns-aufhg/BJNR250110998.html
Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, Aufhebung des Urteils gegen Marinus van der Lubbe festgestellt, Karlsruhe 10.1.2008
http://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?newsid=298
Brief von Rechtsanwalt Reinhard Hillebrand vom 14.1.2008 an den Autor mit Erläuterungen zum NS-AufhG und zu seiner Anregung an den Generalbundesanwalt
Joseph Goebbels: Ich halte das für eine tolle Phantasiemeldung
Hans Mommsen: Erster aktiver Widerstandskämpfer?
Vergleich Lubbe - Elser - Schulze-Boysen - Scholl - Stauffenberg
http://www.mythoselser.de/lubbe.htm
Dieser Artikel ist Teil der Online-Edition Mythos Elser >>>
Frühere Gerichtliche und strafrechtliche Aufarbeitungen zur NS-Thematik des Antragstellers ***
- Am 20.06.2022 teilt das Ministerium für Justiz und Migration, Baden-Württemberg, unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 auf Eingabe des Antragstellers bezüglich seiner Aufarbeitungsbemühungen von NS-Unrecht und NS-Verbrechen mit seinen Verfahrensinitiierungen beim AG/FG Mosbach offiziell mit: „Die Justiz ist trotz des langen Zeitraums und trotz aller rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten nach wie vor bemüht, Mordverbrechen des NS-Regimes auch noch heute aufzuklären.“
- Am 04.01.2010 teilt die Staatsanwaltschaft Kassel unter 1612 UJs 85188/09 dem Antragsteller mit, dass sie in der Sache des gestohlenen Schriftzuges „Arbeit macht frei“ am Eingangstor des ehemaligen Konzentrationslagers Auschwitz nicht zuständig sei, weil dieser Diebstahl an der NS-Gedenkstätte des ehemaligen deutschen Nazi-KZs auf polnischem Staatsgebiet mit Auftraggebern aus Schweden durch polnische Gruppen durchgeführt worden sei.
- Unter 1 Js 79109/02 und Di.B. 7/09 nehmen die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 04.02.2009, unter 22 Zs 1008/09 die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart am 13.03.2009 sowie unter 1 Js 79109/02 und E-1402.2009/335 das Justizministerium Baden-Württemberg am 27.10.2009 Stellungnahme zu den offiziellen Beantragungen und Forderungen des Antragstellers die laufenden Ermittlungsverfahren wegen der Ermordung von Bewohnern des Bergdorfes Sant‘ Anna di Stamezza/Italien im Rahmen der Aufklärung und juristischen Aufarbeitung von Deutschen Wehrmachtsverbrechen und von SS-Panzergrenadierregimentern mit Massakern an der Zivilbevölkerung u.a. von Frauen und Kindern unter dem Nazi-Regime zu beschleunigen.
- Unter 45 Js 3/08 leitet die Staatsanwaltschaft Dortmund am 16.02.2009 die Strafanzeige des Antragstellers gegen den Ukrainer John Demjanjuk wegen Mord und Beihilfe zu Mord auf Grund seiner Tätigkeiten als Mitglied der SS-Hilfstruppen in Nazi-Konzentrationslagern an die Staatsanwaltschaft München weiter. Und dies noch vor Einleitung des Auslieferungsverfahrens. John Demjanjuk wurde in 2009 von der USA an die BRD ausgeliefert und als erster nicht-deutscher NS-Befehlsempfänger vor ein deutsches Gericht gestellt und am 12.05.2011 durch das Landgericht München wegen Beihilfe zum Mord an 28.060 Menschen verurteilt.
- Unter 3 AR 338/09 gibt die Generalstaatsanwaltschaft Hamm am 02.03.2009 seine Stellungnahme bezüglich der Überprüfung der Ermittlungsverfahrens 45 Js 2/08 an das Justizministerium NRW ab im Rahmen des Petitionsverfahrens beim Landtag NRW Pet.-Nr. i.3/14-P-2008-16466-01, das der Antragsteller selbst eingeleitet hat, um seine eigens initiierten Ermittlungsverfahren vom 03.03.2008 ausgehend von seiner eigenen Strafanzeige gegen den KZ-Wächter Martin Hartmann wegen Mordes und Beihilfe zum Mord auf Grund dessen Mitgliedschaft in SS-Totenkopfverbänden und dessen Tätigkeit in einem Nebenlager des Konzentrationslagers Sachsenhausen offiziell überprüfen zu lassen.
- Weiterleitungsbestätigung der Staatsanwaltschaft Kassel unter 1612 Js 13781/07 vom 17.11.2006 sowie Eingangsbestätigung der Staatsanwaltschaft München unter 115 Js 11160/06 vom 15.05.2007 in vom Antragsteller beantragten Strafverfahren gegen den SS-Schütze und Angehörigen der 16. SS-Panzergrenadierdivision, Franz Stockinger, wegen Mordes aufgrund der Tatbeteiligung an Kriegsverbrechen in Italien bei der Aktion Marzabotto, bei der laut erfolgreichem Einsatz-Tagesbericht der Wehrmacht 718 Tote erwähnt werden. Weil es der SS-Kompanie nicht gelingt, Partisanen zu fassen, erschiessen die SS-Männer der 1. Kompanie aus Rache 52 Frauen und Kinder in anderen Häusern.
- Weiterleitungsbestätigung der Staatsanwaltschaft Kassel unter 1612 Js 10450/05 vom 17.03.2005 sowie Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bonn unter 500 Js 38/05 vom 05.04.2005 in vom Antragsteller beantragten Strafverfahren gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt in Bonn wegen Strafvereitelung im Amt „durch das Verschwindenlassen der 15 Aktenbände im Nazi-Euthanasieverfahren in 1987“ mit der Begründung, dass selbst wenn es ausreichend Anhaltspunkte geben würde, in diesem Falle eine Verjährung der Delikte eingetreten und eine Aufnahme von Ermittlungsverfahren nicht in Betracht kommen würde.
- Weiterleitungsbestätigung der Staatsanwaltschaft Kassel unter 1612 Js 19825/05 vom 06.06.2005, sowie Bearbeitungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Heidelberg unter 10 Js 11056/05 vom 08.06.2005, sowie Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe unter ZS 1083/95 vom 06.07.2005, sowie Oberlandesgericht Karlsruhe unter 2 Ws 196/05 vom 27.09.2005, sowie Bundesverfassungsgericht unter 2 BvR 1990/05 vom 08.06.2006 in vom Antragsteller beantragten Strafverfahren wegen Strafvereitelung im Amt durch Angehörige der BRD-Justiz in den Verfahren gegen den SS-Mediziner und Pathologen Hans Klein, der nach Kriegsende juristisch nicht belangt wurde, sondern nach Kriegsende ab 1961 an der Universität Heidelberg als Professor lehrte und 1965 Abteilungsvorstand am Heidelberger Institut für Gerichtliche Medizin wurde, bevor er am 21.11.1984 verstarb. Klein obduzierte Kinder in der Kinderfachabteilung der Städtischen Nervenklinik für Kinder und Jugendliche Wiesengrund (Berlin-Wittenau), die im Rahmen der Kinder-Euthanasie ermordet wurden. Im Januar 1945 nahm Klein in der Klinik SS-Sanatorium Hohenlychen Untersuchungen an den Lymphknoten von 20 jüdischen Kindern vor, die zuvor Opfer der TBC-Versuche des Mediziners Kurt Heißmeyers im KZ Neuengamme waren. Diese Kinder wurden dann in der Nacht zum 21. April 1945 am Hamburger Bullenhuser Damm zur Vertuschung des eigenen Verbrechens im Zuge der Kriegsendphasenverbrechen erhängt.
- Am 15.12.2004 teilt die Staatsanwaltschaft Kassel unter 1612 UJs 49062/04 dem Antragsteller zu seiner „Strafanzeige vom 10.12.2004 wegen Beteiligung von deutschen Richtern, Staatsanwälten, Gerichtspräsidenten und Ministerialbeamten an Nazi-Verbrechen, Massenmord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit" mit, dass sie in der Sache des Dr. Franz Schlegelberger, Staatssekretär im Reichsjustizministerium und kommissarischer Justizminister in der Zeit des Nationalsozialismus, wegen des Vorwurfes Beihilfe zum Mord das Verfahren für erledigt aufgrund seines Versterbens am 14.12.1970 erklärt und Ermittlungen ablehnt. Das Verfahren gegen ermittlungsberechtige und verhandlungsberechtigte Angehörige der BRD-Strafjustiz, die keine Verfahren gegen Schlegelberg wird aufnehmen und durchführt wird hier zunächst nicht weiter geführt. Anhaltspunkte für bis 1970 lagen vor, wie u.a. Einberufung und Leitung der Schlegelberger-Konferenz am 23. und 24. April 1941 unter Teilnahme der höchsten Juristen des NS-Staates ein zur Information und Anweisung der Teilnehmer über bereits angelaufene, offiziell aber geheimgehaltene Praktiken der sog. „Euthanasie“ im Sinne der NS-Ideologie. Beteiligung Schlegelbergers im Fall der Ermordung des Hamburger Juden Markus Luftglass, mit der Überstellung von Luftglass im Oktober 1941 an die Geheime Staatspolizei zur Exekution, nachdem sich der Führer Adolf Hitler über ein seiner Meinung zu mildes Urteil von zweieinhalb Jahren Gefängnis wegen Eidiebstahl beschwert hatte. Schlegelbergers Zusammenarbeit mit dem Staatssekretär im Reichsjustizministerium Roland Freisler bei der Polenstrafrechtsverordnung aus 1941 mit der Todesstrafe bei „deutschfeindlicher Gesinnung“. Schlegelbergers offizieller Vorschlag aus 1942, dass Halbjuden sterilisiert werden sollten. Der starke Anstieg von Todesurteilen in Schlegelbergers Amtszeit.
- Rückmeldungen der Staatsanwaltschaft Kassel unter 1612 Js 4587/04 am 28.01.2004; sowie der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter 61/50 Js 31738/98 am 19.02.2004; sowie der Generalstaatsanwaltschaft beim OLG FFM unter 2 Zs 10/04 vom 19.04.2004; sowie des OLGs Frankfurt am Main unter 3 WS 589/04 vom 08.06.2004; sowie des Bundesverfassungsgerichtes unter 2 BvR 1473/04 vom 13.12.2004; sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Application no. 23914/05 UHL v. Germany vom 04.05.2005; an den Antragsteller in den Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen SS-Untersturmführer Dr. med. Hans Wilhelm Münch wegen Verdachts des Mordes (NSG im KL Auschwitz) auf Grund der Beschwerde des Antragstellers, dass die zuständigen BRD-Strafermittlungsbehörden nicht ausreichend ordnungsgemäß und vollständig, nicht ausreichend umfassend und rechtzeitig sowie nicht ausreichend beschleunigt vor dem Versterben des Nazi-KZ-Arztes Hans Münch im Jahr 2001 ermittelt hätten bezüglich : seiner Tätigkeiten als Lagerarzt im Konzentrations- und Vernichtungslager Auschwitz mit Experimenten an jüdischen Frauen aus Block 10 im Stammlager Auschwitz und im KZ Dachau mit Malaria-Experimenten an Menschen sowie der Beteiligung an Menschenversuchen, die zum Tod der Versuchspersonen geführt haben sowie an der Beteiligung des Abkochens von Menschenfleisch zu Bouillon, um Nährböden für Rheumaforschungen zu gewinnen; Beteiligung am Rampendienst; Beteiligung an Selektionen innerhalb des Lagers; den öffentlichen rassistischen Äußerungen aus 1998, dass Gaskammern die einzige Lösung für Sinti und Roma gewesen seien.
Frühere Außergerichtliche Aufarbeitungsbemühungen zur NS-Thematik des Antragstellers ***
- Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG Pet 4-16-007-312-03523 aus 2008, Justiz : Optimierung einer strafrechtlichen Verfolgung von sogenannten Blutrichtern, die sowohl zunächst der Nazi-Terrorjustiz mit Todesurteilen gedient haben als auch nach 1945 dann als ehemalige NS-Funktionseliten in der BRD weiterhin im Amt gewesen sind. Unter R B 3 zu AR-RB 245/2006 nimmt das Bundesministerium der Justiz am 06.06.2008 Stellungnahme im Rahmen des Petitionsverfahrens Pet 4-16-007-312- 03523 nach Aufforderung des Deutschen Bundestages vom 26.05.2008 zum Petitionsanliegen des *** hinsichtlich der Optimierung einer strafrechtlichen Verfolgung von sogenannten Blutrichtern, die sowohl zunächst der Nazi-Terrorjustiz mit Todesurteilen gedient haben als auch nach 1945 dann als ehemalige NS-Funktionseliten in der BRD weiterhin im Amt gewesen sind. Der *** bezieht sich u.a. dabei auf die allgemein bekannten Veröffentlichungen zur Justiz im Nationalsozialismus beim Bundesministerium der Justiz. Konkretes Beispiel dieser Verfahren ist der deutsche Blutrichter Kurt Bode, der u. a. die Verteidiger der Danziger Post zum Tode verurteilt hat. Am 25.05.1998 wurde dieses Bode-Urteil vom Landgericht Lübeck aufgehoben, weil nachgewiesen wurde, dass der NS-Blutrichter Kurt Bode vorsätzliche Rechtsbeugung begangen hatte. Im Dezember 2000 zahlte die Bundesregierung eine Entschädigung an die Angehörigen der von Kurt Bode zum Tode Verurteilten aus Danzig.
- Petition beim DEUTSCHEN BUNDESTAG Pet 3-17-17-2165-006620 aus 2011, Kinder- und Jugendhilfe: Einrichtung eines Runden Tisches für Jugendamtsgeschädigte und Jugendamtsopfer zur Anerkennung, Aufarbeitung, und Wiedergutmachung von behördlichem Unrecht : während des Nationalsozialismus; in der ehemaligen DDR; bei der Ausbeutung von Heimkindern in der BRD bis in die 1970er Jahre; bei sexuellem Missbrauch von Heimkindern in kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen; bei Missachtung bestehender Konventionen und Gesetze bei binationalen Ehen, Partnerschaften und bei internationaler Kindesentführung; bei der Missachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Hinblick auf die Diskriminierung von Väter, behinderten Eltern und kinderreichen Familien. Aus der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses beim Deutschen Bundestag vom 26.05.2011: „Im Dritten Reich war das deutsche Jugendamt wie alle anderen staatlichen Behörden ein Instrument zur Durchsetzung nationalsozialistischer Erziehungsziele. Diesem Zweck diente auch die Eingliederung der Jugendarbeit und der Jugendpflege in den NS-Staat sowie die Ausrichtung der Wohlfahrtorganisationen an nationalsozialistischer Zielsetzungen. Der moralischen und finanziellen Wiedergutmachung des vom NS-Regime verübten Unrechts hat Deutschland von Anfang an höchste Priorität eingeräumt. Auch noch heute hat diese Aufgabe einen unverändert hohen Stellenwert. Als Gesetze, die Grundlagen für Entschädigung darstellen, sind sie das Bundesentschädigungsgesetz von 1956 das Bundesrückerstattungsgesetz von 1957 und nach der Wiedervereinigung des Vermögensgesetz von 1990 zu nennen.“
- GRAUE LITERATUR des *** aus 2005 : Nationalsozialistische Diskriminierungsschemata in Familienrechtspolitik und Familienrechtsprechung – Personelle Kontinuitäten am Beispiel des Ministerialrats Franz Massfeller – Thematische Kontinuitäten mit Beispielen repetitiver Denkweisen und Argumentationsmuster in veränderten Kontexten || Hausarbeit im Magister-Teilstudiengang „Erziehungswissenschaften“ || Wintersemester 2004/2005 an der Universität Kassel || Magisterstudium Hauptfach: Soziologie, Nebenfächer: Erziehungswissenschaft, Politikwissenschaft || Zur Lehrveranstaltung „Umgang mit dem Nationalsozialismus nach 1945“ bei Prof. Dr. Dietfrid Krause-Vilma || 10.04.2005 || 94 Seiten.
Siehe auch:
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