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AKTUELLES:
Dienstaufsichtsbeschwerden
gegen Mitarbeiter*innen
des Amtsgerichts Mosbach
und der Staatsanwaltschaft Mosbach
u.a. in Verfahren zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen
Zuletzt AKTUALISIERT am 02.02.2024 !
Verschweigen, Verleugnen, Verharmlosen von Nazi-Justiz-Verbrechen sowie des historischen Versagens der deutschen Nachkriegsjustiz bei der Aufarbeitung von NS-Verbrechen in Mosbach-Baden:
Festhalten an NS-Unrechtsurteilen vor 1945 beim Amtsgericht Mosbach seit 2022 in der Verschränkung von Nazi-Medizinverbrechen mit Nazi-Justizverbrechen bei der Nazi-(Kinder)-Euthanasie und bei den Nazi-Zwangssterilisierungen:
Seiteninhalt:
- Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach und gegen Staatsanwälte/Staatsanwältinnen bei der Staatsanwaltschaft Mosbach in Verfahren zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen
1.1 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 27.04.2023 gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeige vom 06.08.2022 gegen Schändung der NS-Gedenkstätte KZ Buchenwald
1.2 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 28.04.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden wegen der unsachgemäßen Bearbeitungen von Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen) bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts
1.3 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 29.04.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen der unsachgemäßen und intransparenten Bearbeitungen von Eingaben zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts. Hier wegen der Verweigerung einer Sachstandsmitteilung zu den in 2022 beim Amtsgericht Mosbach beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren
1.4 AKTUELLE SACHSTANDSANFRAGE vom 30.04.2023 bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach zur juristischen Aufarbeitung zu den seit 03.06.2022 bis zum 29.04.2023 beim Amtsgericht Mosbach zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren
1.5 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 18.05.20023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach bezüglich der Mitteilung
der STA MOS vom 03.05.2023 unter 1 AR DB 1/23: Hier wegen UNSACHGEMÄSSEN und INTRANSPARENTEN BEARBEITUNGEN und wegen systematischer amtsseitiger UNTERERFASSUNG rechter, rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer sowie nationalsozialistischer Straftaten durch Strafverfolgungsbehörden
1.6 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 18.05.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach in den Bearbeitungen von AS-Eingaben zum HITLER-PUTSCH-PROZESS aus 1924 vom 03.06. und 05.06.2022 unter AG MOS 6F 9/22 auch vor dem Hintergrund von rechtsextremistischen Umsturzversuchen gegen ein Deutschland demokratischer Grundordnung in den Jahren 2022 und 2023, u.a. aus dem Reichsbürgermilieu
1.7 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 04.06.2023 gegen Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen systematischer Unterfassung von antisemitischen Straftaten
1.8 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 04.06.2023 gegen Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu Mordbeteiligungen der Mosbacher Gestapo u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch sowie wegen der amtsseitigen systematischen Unterfassung von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS -Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
1.9 An die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart: a) WIDERSPRUCH vom 06.07.2023 gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart b) DIENSTAUFSSICHTSBESCHWERDEN vom 06.07.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach, Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu Mordbeteiligungen der MOSBACHER POLIZEI und GESTAPO ,u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch, entgegen § 158 StPO sowie entgegen der Rechtsauffassung des Baden-Württembergischen Justizministeriums mit amtsseitigen systematischen Unterfassungen von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
1.10 DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN vom 30.09.2023 gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach wegen… (A=>) Amtsseitiger Untätigkeit bei wahrheitswidrigen KM-seitigen Rassismusvorwürfen als nachgewiesene KM-Falschaussagen vor Gericht (B=>) Amtsseitiger Untätigkeit bei der Aufhebung von nationalsozialistischen Unrechtsurteilen des Amtsgerichts Mosbach zwischen 1933 und 1945
1.11 DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN vom 30.09.2023 wegen AMTSSEITIGER UNTÄTIGKEIT gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 2/23, 6F 161/23 bzw. 6F 169/23 in Verfahren… zur AUFARBEITUNG VON DEUTSCHEN KOLONIALVERBRECHEN IN AFRIKA sowie von RECHTSEXTREMISTISCHEN RASSISTISCHEN DISKRIMINIERUNGEN VON MENSCHEN MIT AFRIKANISCHEM HINTERGRUND seit 1945 …. wegen AMTSSEITIGER UNTÄTIGKEIT beim Amtsgericht Mosbach … (A) … bei den beantragten GERICHTLICHEN PRÜFUNGEN der Reparationsforderungen wegen DEUTSCHER KOLONIALVERBRECHEN in Deutsch-Südwest-Afrika und Deutsch-Ostafrika (B) … bei den beantragten JURISTISCHEN AUFARBEITUNGEN der rechtsextremistischen und rassistischen Diskriminierungen von Menschen mit afrikanischem Hintergrund
1.*** Rechtsmittelüberprüfung vom *** zur Rechtsauffassung der der Staatsanwaltschaft Mosbach einer verjährten Strafvereitelung im Amt bei versäumten und nicht-verfolgten NS-Verbrechen ggf. landes- und bundesgesetzliche Neuregelungen
1.*** Dienstaufsichtsbeschwerden vom **.04.2023 gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden wegen der unsachgemäßen Bearbeitungen von Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen) bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts (hier: Nazi-Massenmordaktionen an Babys und Kindern osteuropäischer Zwangsarbeiterinnen)
1.*** Dienstaufsichtsbeschwerden vom **.04.2023 gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden: Hier unsachgemäße Bearbeitung von nationalsozialistischen und rechtsextremistischen Angelegenheiten in der Schnittstellenkommunikation zwischen AG uns STA MOS- Klärung der Rechtsbehelfe gegen Behördenwillkür beim Landtag von Baden-Württemberg, ggf. landes- und bundesgesetzliche Neuregelungen
- Diskreditierungsversuche der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach als amtsseitige Reaktion des fallverantwortlichen Spruchkörpers beim Amtsgericht Mosbach auf die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS-Verfahren
- Online-Artikel zur Dienstaufsichtsbeschwerde
Amtsgericht Mosbach | NS- und Rechtsextremismus-Verfahren bei der Mosbacher Justiz: Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>> |
Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 15.12.2022 - 6 S 1420/22 - unterliegt der Nationalsozialismus nicht der grundrechtlich geschützten Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG.
Das Amtsgericht Mosbach hat jedoch seit dem 03.06.2022 eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat, insbesondere zu beantragten NS- und Rechtsextremismus-Strafverfahren, bisher ausdrücklich und EXPLIZIT versagt und NICHT ausgestellt.
Auch für die beim Amtsgericht Mosbach beantragten Wiederaufnahmeverfahren, amtsseitigen Verfügungen und gerichtlichen Prüfungen in NS- und Rechtsextremismus-Angelegenheiten verweigert das Amtsgericht Mosbach ordnungsgemäße Eingangs- und Weiterbearbeitungsbestätigungen mit konkreten Sachverhaltsbenennungen.
Siehe dazu auch Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS- und Rechtsextremismusverfahren >>>
Das Amtsgericht Mosbach verweigert zudem bisher Stellungnahmen zu den historisch nachgewiesenen Kontinuitäten von NS-Funktionseliten in der BRD. Das AG MOS verweigert zudem bisher Stellungnahmen zur Kontinuität von NS-Richtern, NS-Staatsanwälten und NS-Juristen nach 1945 und in der BRD, die aber zuvor im Nationalsozialismus privat und beruflich sozialisiert wurden, u.a. auch in Mosbach, in Baden und Württemberg. Das AG MOS verweigert zudem bisher Stellungnahmen zu den NS-Justizverbrechen, sowohl zu den eigenen institutionellen NS-Verbrechen des Amtsgericht Mosbach als auch zu den NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region.
Das Amtsgericht Mosbach verweigert zudem bisher Stellungnahmen zum Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg (1966 bis 1978) Hans Filbinger, der historisch nachgewiesen vor 1945 als Nazi-Blutrichter und NS-Militär-Marinerichter Nazi-Justizmorde als Todesurteile mitbewirkt, veranlasst bzw. ausgesprochen hatte und dazu dann nach 1945 öffentlich zum Ausdruck brachte, dass "DAS", was damals Recht gewesen sei, heute nicht Unrecht sein könne.
Das Amtsgericht Mosbach verweigert bisher Stellungnahmen zum Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg (2005 bis 2010) und Juristen Günther Oettinger, der seinen Amtsvorgänger Hans Filbinger, während seiner eigenen Filbinger-Trauerrede im April 2007 öffentlich zum angeblichen Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus zu verklären und zu stilisieren versucht hatte. Und dies sowohl in der eigenen juristischen NS-Aufarbeitung nach 1945 als auch in den Thematisierungen dieser NS-Sachverhalte innerhalb der eigenen NS-Öffentlichkeitsarbeit des AG MOS.
1. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach und gegen Staatsanwälte/Staatsanwältinnen bei der Staatsanwaltschaft Mosbach in Verfahren zu NS-Unrecht und NS-Verbrechen
1.1 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 27.04.2023 gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeige vom 06.08.2022 gegen Schändung der NS-Gedenkstätte KZ Buchenwald
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
Fax: 0721 35236725
13 UJs 4302/22
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
+497112792264
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen
fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
der Mosbacher Justizbehörden
Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach
wegen der unsachgemäßen Bearbeitung
der Strafanzeige vom 06.08.2022
wegen Schändung der NS-Gedenkstätte KZ Buchenwald
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Gegensatz zu den baden-württembergischen Justizbehörden mit dem Amtsgericht Mosbach und der Staatsanwaltschaft Mosbach bearbeitet die thüringische Staatsanwaltschaft Erfurt ordnungsgemäß und vorbildlich gemäß § 158 StPO die Strafanzeige vom 06.08.2022 gegen die Schändung des Nazi-KZ-Buchenwald.
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO wird die Anzeige einer Straftat beurkundet und dem Verletzten der Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Sowohl das Amtsgericht Mosbach, nach Eingabe an das AG MOS unter 6F 9/22 am 06.08.2022, als auch die Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 4302/22 am 13.10.2022 missachten aber diese gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO und benennen EXPLIZIT NICHT den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte der angezeigten Schändung der NS-Gedenkstätte KZ-Buchenwald.
Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen Straftaten, d.h. sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, u.a. vom AS gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region und zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung), beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN in SONDERBÄNDEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH hat jedoch seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist bei Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsüberprüfung sowie bei Entscheidung/Beschluss/Urteil ordnungsgemäß zu führen. Die Staatsanwaltschaft Erfurt bearbeitet ihrerseits ordnungsgemäß und vorbildlich gemäß § 158 StPO die vorliegende Strafanzeige gegen die Schändung des Nazi-KZ-Buchenwald vom 06.08.2022 mit dem Straftatbestand Störung der Totenruhe nach § 168 StGB.
Die Staatsanwaltschaft Erfurt beachtet jedoch im Gegensatz zu Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach am 18.04.2023 unter 591 UJs 112407/22 die gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO und benennt EXPLIZIT den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte der angezeigten Schändung der NS-Gedenkstätte KZ-Buchenwald. Zudem erläutert die Staatsanwaltschaft Erfurt den Ermittlungsvorgang auch mit der Historie ähnlicher Ermittlungen zu Schändungen des KZ Buchenwald, mit der Beschreibung der NS-Gedenkstätte des KZ Buchenwald und sogar mit einem Ausblick diesbezügliche Strafermittlungsverfahren bei neuen Erkenntnissen und Vorkommnissen künftig wieder aufnehmen zu wollen.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden AG und STA MOS
Hiermit ergehen die eingangs benannten Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß der Rechtsmittelerklärung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4
gegen die fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Amtsgericht Mosbachs 6F 9/22 und der Staatsanwaltschaft Mosbach 13 UJs 4302/22 unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG wegen der unsachgemäßen Bearbeitung entgegen § 158 StPO der Strafanzeige vom 06.08.2022 gegen Schändung der NS-Gedenkstätte KZ Buchenwald.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.2 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 28.04.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden wegen der unsachgemäßen Bearbeitungen von Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen) bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
Fax: 0721 35236725
13 UJs 4302/22
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
+497112792264
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen
fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
der Mosbacher Justizbehörden
bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach
wegen der unsachgemäßen Bearbeitungen
von Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen)
bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts
Datum 28.04.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
die baden-württembergischen Justizbehörden mit dem Amtsgericht Mosbach und mit der Staatsanwaltschaft Mosbach bearbeiten Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen) bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts unsachgemäß entgegen § 158 StPO.
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO wird die Anzeige einer Straftat beurkundet und den Anzeigeerstatter*innen der Eingang seiner/ihrer Anzeigen schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zur eingereichten Strafanzeige, zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Sowohl das AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 9/22 u.a. als auch die STAATSANWALTSCHAFT MOSBACH unter 13 UJs 3455/22 am 12.10.2022, unter 13 UJs 3456/22 am 12.10.2022 sowie unter 13 UJs 396/23 am 03.02.2023 MISSACHTEN aber diese gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO und benennen EXPLIZIT NICHT den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte der KONKRET angezeigten Mordtatbestände und -Beteiligungen an nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts.
Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit dem 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen Straftaten, d.h. sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen.
Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, u.a. vom AS gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region sowie zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung), beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN in amtsseitig sogenannten SONDERBÄNDEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH hat jedoch seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der BRD ist bei Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsüberprüfung sowie bei den Verfahrensmeilensteinen Entscheidung/Beschluss/Urteil ordnungsgemäß und vollumfassend zu führen. Und dies auch bzw. insbesondere bei Mord(-Beteiligungen) an nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts. Und dies auch ordnungsgemäß und beschleunigt insbesondere angesichts des hohen Alters von noch möglicherweise lebender NS-Täter*innen.
Die hier fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen beim AG MOS und bei der STA MOS ignorieren nachweisbar sowohl die gesetzlichen Vorgaben von § 158 StPO als auch die Rechtsauffassungen des baden-württembergischen Justizministeriums, dass heute und zukünftig noch NS-Verbrechen durch die deutsche Justiz verfolgt (JUMRIX-E-1402-41/878/4 am 20.06.2022) und dass diese statistisch erfasst würden, als auch die Rechtsaufassungen gegenwärtiger und künftiger NS-Prozessen des 21. Jahrhunderts, wie im Folgenden erläutert:
1. Nachweisbare amtsseitige Verweigerung der konkreten Sachverhaltsbenennung von NS-Verbrechen und NS-Justizverbrechen unter 6F 9/22 u.a. zu den AS-Eingaben, d.h. zu seinen seit 03.06.2022 beim AG MOS initiierten Verfahren zur Aufklärung und Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen als Beitrag zu den NS-Prozessen des 21. Jahrhunderts. Siehe u.a. auch vom AS am 23.12.2022 beantragte aber amtsseitig unbeantwortete Sachstandsmitteilungsanfrage bei der STA MOS " OFFIZIELLE ANFRAGE ZU SACHSTANDSMITTEILUNGEN DER STAATSANWALTSCHAFT MOSBACH ZU DEN SEIT SOMMER 2022 bis ENDE 2022 beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 gemäß § 158 StPO eingereichten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren".
2. Das AG MOS teilt erstmals und dann aber auch nur nach Erinnerung der Rechtsvertretung des AS vom 22.06.2022 unter 6F 2/22 dann am 23.06.2022 unter 6F 2/22 eine pauschale Weiterleitungsbestätigung von Strafanzeigen (u.a. auch zu nationalsozialistischem Unrecht und zu nationalsozialistischen Verbrechen) an die Staatsanwaltschaft Mosbach mit, ohne jedoch gemäß § 158 StPO konkrete Benennungen der jeweiligen Eingabedaten und der jeweiligen NS-Sachverhalte, so dass sowohl deren jeweilige konkrete öffentliche und transparente Nachverfolgung dieser juristischen Verwaltungsakte zu NS-Verfahren als auch eine entsprechende statistische Erhebung von NS-Verfahren ausgehend vom AG MOS entgegen der Rechtsauffassung des Baden-Württembergischen Justizministeriums verfahrenserheblich erschwert bzw. nicht möglich ist. Diese Verfahrensweise wiederholt das AG MOS am 23.01.2023 unter 6F 9/22.
3. Nachweisbare amtsseitige Verweigerung der ordnungsgemäßen statistischen Erfassung und Nachverfolgung durch die Instanzen von Verfahren zu NS-Verbrechen ausgehend vom Beginn des deutschen innerstaatlichen Instanzenweges durch die NICHT durchgeführten NS-Sachverhaltsbenennungen der vom AS seit 03.06.2022 beim AG MOS initiierten NS-Verfahren unter 6 F 9/22 u.a. und bei der STA MOS unter 13 UJs 3455/22 am 12.10.2022, unter 13 UJs 3456/22 am 12.10.2022 sowie unter 13 UJs 396/23 am 03.02.2023 u.a. entgegen JUMRIX-E-1402-41/878/28 vom 20.12.2022 beim Justizministerium BW zu statistischen Erfassungen.
Beantragung einer Korrektur in NS-Strafermittlungsverfahren bei der Mosbacher Justiz
Hiermit ergehen die Anträge in den hier benannten Verfahren, die Bearbeitungsweisen und Mitteilungen bei AG MOS und STA MOS in Verfahren zur strafrechtlichen Verfolgung von NS-Mordverbrechen in NS-Verfahren des 21.Jahrhunderts unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG wegen der hier vorliegenden unsachgemäßen Bearbeitungen ordnungsgemäß zu korrigieren und erneut zu veröffentlichen, weil sie als erste Zwischenergebnisse im Verlauf von NS-Ermittlungsverfahren im deutschen innerstaatlichen Instanzenweg ausgehend von AG und STA MOS gelten.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden bei AG und STA MOS
Hiermit ergehen die eingangs benannten Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß der Rechtsmittelerklärung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4
gegen die fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Amtsgericht Mosbachs zu 6F 9/22 u.a. und der Staatsanwaltschaft Mosbach zu 13 UJs 3455/22, 13 UJs 3456/22, 13 UJs 396/23 unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG wegen der unsachgemäßen Bearbeitung entgegen § 158 StPO der vom AS beim Amtsgericht Mosbach eingereichten Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen) an nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts. Beide Justizbehörden in Mosbach machen in den hier zu kritisierenden NS-Verfahrensführungen nachweisbar KEINE EXPLIZITEN KONKRETEN Angaben zu den NS-Sachverhaltsaufklärungseingaben und Basisdaten. Es fehlen hierbei Eingabedaten, Beschuldigten- und Sachverhaltsbenennungen für die juristische Aufarbeitung von nationalsozialistischen Verbrechen beginnend im BRD-innerstaatlichen Instanzenweg ausgehend vom baden-württembergischen Mosbach. Durch die hier vorliegenden Verfahrensweisen von AG MOS und STA MOS lässt sich nicht nachvollziehen, um welche konkret angezeigten NS-Mordverbrechen es sich in den entsprechenden NS-Verfahren tatsächlich handelt. Zudem kann es u.U. dabei zu Verfahrensentschleunigungen in konkreten Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von Nationalsozialistischen Verbrechen vor dem Hintergrund des Hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen in 2022 und 2023 kommen. Und dies während aber das LG Neuruppin am 28.06.2022 einen 101-jährigen KZ-Wachmann und das LG Itzehoe am 20.12.2022 eine 97-jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe in der NS-Mord- und Vernichtungsmaschinerie verurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.3 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 29.04.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen der unsachgemäßen und intransparenten Bearbeitungen von Eingaben zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts. Hier wegen der Verweigerung einer Sachstandsmitteilung zu den in 2022 beim Amtsgericht Mosbach beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren.
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
Fax: 0721 35236725
13 UJs 4302/22
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
+497112792264
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen
fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
der Mosbacher Justizbehörden
bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach
wegen der unsachgemäßen Bearbeitungen
von Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen)
bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts
Datum 29.04.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
die baden-württembergischen Justizbehörden mit dem Amtsgericht Mosbach und mit der Staatsanwaltschaft Mosbach bearbeiten Eingaben zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, u.a. auch Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen) bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts nachweisbar intransparent und unsachgemäß, u.a. auch entgegen § 158 StPO.
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO wird die Anzeige einer Straftat beurkundet und den Anzeigeerstatter*innen der Eingang seiner/ihrer Anzeigen schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zur eingereichten Strafanzeige, zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Sowohl das AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 9/22 u.a. als auch die STAATSANWALTSCHAFT MOSBACH aber MISSACHTEN diese gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO und benennen EXPLIZIT NICHT den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte der KONKRET angezeigten Tatbestände und -Beteiligungen an nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts.
Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit dem 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen Straftaten, d.h. konkret sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen.
Sowohl das AG MOS unter 6F 9/22 als auch die STA MOS verweigern bisher nachweisbar die Beantwortung einer ordnungsgemäßen übersichtlichen transparenten Sachstandsanfrage zum Ermittlungsstand von NS- und Rechtsextremismus-Eingaben des AS als Eingaben bürgerlichen-menschenrechtsorientierten Engagements mit Hinweisgebern aus der Bevölkerung seit 03.06.202 und reagieren nicht auf die AS-Eingabe vom 23.12.2022: „Ermittlungen der BRD-Justizbehörden gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen. OFFIZIELLE ANFRAGE ZU SACHSTANDSMITTEILUNGEN DER STAATSANWALTSCHAFT MOSBACH ZU DEN SEIT SOMMER 2022 bis ENDE 2022 beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 gemäß § 158 StPO eingereichten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren“.
Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, AS-Eingaben u.a. gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region sowie zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit von AG MOS uns STA MOS (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung), beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN in amtsseitig sogenannten SONDERBÄNDEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH selbst hat jedoch seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden bei AG MOS und STA MOS
Hiermit ergehen die eingangs benannten Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß der Rechtsmittelerklärung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 gegen die fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Amtsgericht Mosbachs zu 6F 9/22 u.a. und der Staatsanwaltschaft Mosbach unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG u.a. wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der vom AS beim Amtsgericht Mosbach eingereichten Eingaben und Strafanzeigen entgegen § 158 StPO zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts. Beide Justizbehörden in Mosbach machen in den hier zu kritisierenden NS-Verfahrensführungen nachweisbar KEINE EXPLIZITEN KONKRETEN Angaben zu den NS-Sachverhaltsaufklärungseingaben und Basisdaten. Es fehlen hierbei entweder insgesamt und/oder es gibt falsche Angaben hierbei zu Eingabedaten, Beschuldigten- und Sachverhaltsbenennungen für die juristische Aufarbeitung von nationalsozialistischen Verbrechen beginnend im BRD-innerstaatlichen Instanzenweg ausgehend vom baden-württembergischen Mosbach. Durch die hier vorliegenden Verfahrensweisen von AG MOS und STA MOS lässt sich nicht nachvollziehen, um welche konkret angezeigten NS-Verbrechen es sich in den entsprechenden NS-Verfahren tatsächlich handelt. Zudem agieren dabei sowohl AG MOS als auch STA MOS u.a. entgegen den Rechtsstandserklärungen JUMRIX-E-1402-41/878/28 vom 20.12.2022 beim Justizministerium BW zu statistischen Erfassungen von NS- und Rechtsextremismus- und fremdendfeindlichen Angelegenheiten. Zudem kann es bei den vorliegenden Verfahrensweisen von AG MOS und STA MOS u.U. dabei zu amtsseitigen Verfahrensentschleunigungen in konkreten Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von Nationalsozialistischen Verbrechen insbesondere vor dem Hintergrund des Hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen in 2022 und 2023 kommen. Und dies während aber das LG Neuruppin am 28.06.2022 einen 101-jährigen KZ-Wachmann und das LG Itzehoe am 20.12.2022 eine 97-jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe in der NS-Mord- und Vernichtungsmaschinerie verurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.4 AKTUELLE SACHSTANDSANFRAGE vom 30.04.2023 bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach zur juristischen Aufarbeitung zu den seit 03.06.2022 bis zum 29.04.2023 beim Amtsgericht Mosbach zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
+497112792264
AKTUELLE SACHSTANDSANFRAGE bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft MOSBACH zur juristischen Aufarbeitung zu den seit 03.06.2022 bis zum 29.04.2023 beim Amtsgericht Mosbach
unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23
beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren
DATUM : 30.04.2023
Siehe auch Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit dem 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen fremdenfeindlichen Straftaten, d.h. konkret sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahme-verfahren sowie Verfahren zu gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Hiermit ergeht eingangs benannte aktuelle SACHSTANDSANFRAGE insbesondere vor dem Hintergrund des Hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen in 2022 und 2023, während das LG Neuruppin am 28.06.2022 einen 101-jährigen KZ-Wachmann und das LG Itzehoe am 20.12.2022 eine 97-jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe in der NS-Mord- und Vernichtungsmaschinerie verurteilen. 90 Jahre nach der Errichtung des Konzentrationslagers in Dachau erinnern am 29.04.2023 Überlebende zusammen mit Veteranen der US-Armee an die Befreiung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.5 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 18.05.20023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach bezüglich der Mitteilung
der STA MOS vom 03.05.2023 unter 1 AR DB 1/23: Hier wegen UNSACHGEMÄSSEN und INTRANSPARENTEN BEARBEITUNGEN und wegen systematischer amtsseitiger UNTERERFASSUNG rechter, rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer sowie nationalsozialistischer Straftaten durch Strafverfolgungsbehörden
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
+4972135236725
Landgericht Mosbach
Hauptstr. 110
74821 Mosbach
+49626187440
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
+497112792264
DATUM : 18.05.2023
Siehe auch Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach bezüglich der Mitteilung
der STA MOS vom 03.05.2023 unter 1 AR DB 1/23
a) Hier wegen UNSACHGEMÄSSEN und INTRANSPARENTEN BEARBEITUNGEN von Eingaben zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts SOWIE zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten
b) Hier wegen systematischer amtsseitiger UNTERERFASSUNG rechter, rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer sowie nationalsozialistischer Straftaten durch Strafverfolgungsbehörden
Sehr geehrte Damen und Herren,
die baden-württembergischen Justizbehörden mit dem Amtsgericht Mosbach und mit der Staatsanwaltschaft Mosbach bearbeiten Eingaben zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, u.a. auch Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen) bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts SOWIE zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten nachweisbar intransparent und unsachgemäß, u.a. auch entgegen § 158 StPO.
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO wird die Anzeige einer Straftat beurkundet und den Anzeigeerstatter*innen der Eingang seiner/ihrer Anzeigen schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zur eingereichten Strafanzeige, zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Sowohl das AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 9/22 u.a. als auch die STAATSANWALTSCHAFT MOSBACH aber MISSACHTEN diese gesetzlichen Vorgaben aus § 158 StPO und benennen EXPLIZIT NICHT den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte der KONKRET angezeigten Tatbestände und -Beteiligungen an nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS an rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten.
Diese Verfahrensweise setzt die Staatsanwaltschaft Mosbach in der Mitteilung der STA MOS vom 03.05.2023 nunmehr unter 1 AR DB 1/23 fort. Und zwar in der Bearbeitung von AS-beantragten sachverhaltsbezogen Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen mit der Bezugnahme auf AS-Eingaben vom 27., 28., 29. und 30.04.2023.
Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit dem 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen rassistisch-orientierten Straftaten, d.h. konkret sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen.
Sowohl das AG MOS als auch die STA MOS engagieren sich nachweisbar gemäß der hier benannten verweigernden Haltungen und Verfahrensweisen in der systematischen UNTERERFASSUNG von NS- und Rechtsextremismus-Rassismus-Verfahren.
Sowohl in 2022 als auch im Mai 2023 beklagen Opferberatungsstellen und Opferverbände eine hohe Anzahl nicht registrierter rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalttaten sowie eine eklatante Untererfassung von rassistischen, antisemitischen und rechten Tatmotivationen durch Polizei und Justiz. Die nach wie vor mangel- und lückenhafte Erfassung und Anerkennung von Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus als Tatmotive durch Polizei und Justiz verschleiern demnach das Ausmaß der Bedrohung und Dimensionen rechter Gewalt und lässt die Betroffenen im Stich.
Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 und vom 05.05.2023 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, AS-Eingaben u.a. gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region sowie zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit von AG MOS und STA MOS (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung) EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN in amtsseitig sogenannten SONDERBÄNDEN AUSSERHALB DER AKTEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH selbst hat jedoch seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden bei AG MOS und STA MOS
Hiermit ergehen die eingangs benannten Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß der Rechtsmittelerklärung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 gegen die fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Amtsgericht Mosbachs zu 6F 9/22 u.a. und der Staatsanwaltschaft Mosbach unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG u.a. wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der vom AS beim Amtsgericht Mosbach eingereichten Eingaben und Strafanzeigen entgegen § 158 StPO zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten. Beide Justizbehörden in Mosbach machen in den hier zu kritisierenden Verfahrensführungen nachweisbar KEINE EXPLIZITEN KONKRETEN Angaben zu den Sachverhaltsaufklärungseingaben und Basisdaten. Es fehlen hierbei entweder insgesamt oder aber es gibt falsche Angaben hierbei zu Eingabedaten, Beschuldigten- und Sachverhaltsbenennungen für die juristische Aufarbeitung von nationalsozialistischen und rechtsextremistischen Verbrechen beginnend im BRD-innerstaatlichen Instanzenweg ausgehend vom baden-württembergischen Mosbach. Durch die hier vorliegenden Verfahrensweisen von AG MOS und STA MOS lässt sich nicht nachvollziehen, um welche konkret angezeigten NS- und Rechtsextremismus-Rassismus-Angelegenheiten es sich in den entsprechenden Verfahren tatsächlich handelt. Zudem agieren dabei sowohl AG MOS als auch STA MOS u.a. entgegen den Rechtsstandserklärungen JUMRIX-E-1402-41/878/28 vom 20.12.2022 beim Justizministerium BW zu statistischen Erfassungen von NS- und Rechtsextremismus- und Rassismus-Angelegenheiten.
Zudem kann es bei den vorliegenden Verfahrensweisen von AG MOS und STA MOS u.U. dabei zu amtsseitigen Verfahrensentschleunigungen in konkreten Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von Nationalsozialistischen Verbrechen insbesondere vor dem Hintergrund des Hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen in 2022 und 2023 kommen. Und dies während aber das LG Neuruppin am 28.06.2022 einen 101-jährigen KZ-Wachmann und das LG Itzehoe am 20.12.2022 eine 97-jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe in der NS-Mord- und Vernichtungsmaschinerie verurteilen.
Weder AG MOS noch STA MOS benennen explizit die konkreten NS- und Rechtsextremismus-Sachverhalte der AS-Eingaben auf die sich die STA MOS vom 03.05.2023 in seiner Mitteilung unter 1 AR DB 1/23 selbst bezieht. Und zwar in der Bearbeitung von AS-beantragten sachverhaltsbezogen Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen mit der Bezugnahme auf AS-Eingaben vom 27., 28., 29. und 30.04.2023, die aber folgende konkrete AS-seitige Sachverhaltsbenennungen aufweisen….
… Dienstaufsichtsbeschwerden vom 27.04.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeige vom 06.08.2022 gegen Schändung der NS-Gedenkstätte KZ Buchenwald, Erinnerungsmahnmal an die auf der Blutstraße zum KZ Auschwitz ermordeten jüdischen Kinder, hier STA MOS unter 13 UJs 4302/22.
... Dienstaufsichtsbeschwerden vom 28.04.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen der unsachgemäßen Bearbeitungen von Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen) bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts, hier STA MOS unter 13 UJs 3455/22 am 12.10.2022, unter 13 UJs 3456/22 am 12.10.2022 sowie unter 13 UJs 396/23.
… Dienstaufsichtsbeschwerden vom 29.04.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen der unsachgemäßen und intransparenten Bearbeitungen von Eingaben zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts: Hier wegen der Verweigerung einer vom 23.12.2022 unter 6F 9/22 angefragten Sachstandsmitteilung zu den in 2022 beim Amtsgericht Mosbach beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren.
… Hier wegen der Verweigerung einer AKTUELLEN SACHSTANDSANFRAGE vom 30.04.2023 bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft MOSBACH zur juristischen Aufarbeitung zu den seit 03.06.2022 bis zum 29.04.2023 beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 beantragten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.6 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 18.05.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach in den Bearbeitungen von AS-Eingaben zum HITLER-PUTSCH-PROZESS aus 1924 vom 03.06. und 05.06.2022 unter AG MOS 6F 9/22 auch vor dem Hintergrund von rechtsextremistischen Umsturzversuchen gegen ein Deutschland demokratischer Grundordnung in den Jahren 2022 und 2023, u.a. aus dem Reichsbürgermilieu
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
+4972135236725
Landgericht Mosbach
Hauptstr. 110
74821 Mosbach
+49626187440
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
+497112792264
DATUM : 18.05.2023
Siehe auch Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach in den Bearbeitungen
von AS-Eingaben zum HITLER-PUTSCH-PROZESS aus 1924
vom 03.06. und 05.06.2022 unter AG MOS 6F 9/22
auch vor dem Hintergrund von rechtsextremistischen Umsturzversuchen
gegen ein Deutschland demokratischer Grundordnung
in den Jahren 2022 und 2023,
u.a. aus dem Reichsbürgermilieu
a) Hier wegen UNSACHGEMÄSSEN und INTRANSPARENTEN BEARBEITUNGEN von Eingaben zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts
b) Hier wegen systematischer amtsseitiger UNTERERFASSUNG rechter, rassistischer, fremdenfeindlicher und antisemitischer sowie nationalsozialistischer Straftaten durch Strafverfolgungsbehörden
Sehr geehrte Damen und Herren,
die baden-württembergischen Justizbehörden mit dem Amtsgericht Mosbach und mit der Staatsanwaltschaft Mosbach bearbeiten Eingaben zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen, u.a. auch Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen) bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts SOWIE zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten nachweisbar intransparent und unsachgemäß, u.a. auch entgegen § 158 StPO.
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Der AS hat beim AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 9/22 sowohl am 03.06.2022 als auch am 05.06.2022 folgende Korrektur-Anträge bezüglich des HITLER-PUTSCH-PROZESSES als Skandal-Verfahren und Skandal-Urteil in der deutschen Justizgeschichte mit der historisch nachgewiesenen Beförderung des Nationalsozialismus seitens einer damaligen rechtsbelasteten politischen Justiz eingereicht:
... vom 03.06.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zum Hitler-Putsch-Prozess aus 1924: zur Ausweisung von Adolf Hitler aus Deutschland bzw. zum Ausschluss vom Zugang zu allen öffentlichen Ämter in Deutschland >>>
... vom 05.06.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zum Hitler-Putsch-Prozess aus 1924: zu Hochverrat gegen Deutschland >>>
U.a. gemäß der Zeitachsenbezogenen Zuständigkeit: Das Reichstagsbrandurteil des Reichsgerichts Leipzig aus 1933 und dessen Aufhebung durch die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe aus 2007 über die ca. 75-jährige Zeitachse von 1933 bis 2007 belegt und begründet die rechtliche, fachliche und sachliche Zuständigkeit der AKTUELLEN BRD-Justiz, auch mit dem Amtsgericht Mosbach und der Staatsanwaltschaft Mosbach, in der systemübergreifenden Rechtsnachfolge der vorhergehenden politischen-administrativen Systeme. Sowohl nach dem vorhergehenden Deutschen Reich unter dem Nazi-Terror-Regime bis 1945 als auch unter der davor vorhergehenden demokratischen Weimarer Republik bis 1933. Dadurch begründet sich auch hier die zeitachsenbezogene Zuständigkeit der Mosbacher Justizbehörden für die hier vorliegenden Anträge zur Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen und von rechtsextremistischen Putsch- und Umsturzversuchen gegen eine demokratische Grundordnung in Deutschland mittels WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN beim Amtsgericht Mosbach.
Sowohl das AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 9/22 u.a. als auch die STAATSANWALTSCHAFT MOSBACH benennen hier EXPLIZIT NICHT den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte der KONKRET angezeigten Tatbestände und -Beteiligungen an nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS an rechtsextremistischen Straftaten bezüglich der beim Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO eingereichten Strafanzeigen gegen rechtsextremistische Umsturzvorbereitungen und Umsturzversuche, die sich gegen ein Deutschland demokratischer Grundordnung in den Jahren 2022 und 2023 richten, u.a. aus dem Reichsbürgermilieu. Hier u.a. STRAFANZEIGEN zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23, ab 24.03.2023 und ab 14.04.2023.
Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit dem 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen Straftaten, d.h. konkret sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen.
Sowohl das AG MOS als auch die STA MOS engagieren sich nachweisbar gemäß der hier benannten verweigernden Haltungen und Verfahrensweisen in der systematischen UNTERERFASSUNG von NS- und Rechtsextremismus- Verfahren.
Sowohl in 2022 als auch im Mai 2023 beklagen Opferberatungsstellen und Opferverbände eine hohe Anzahl nicht registrierter rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalttaten sowie eine eklatante Untererfassung von rassistischen, antisemitischen und rechten Tatmotivationen durch Polizei und Justiz. Die nach wie vor mangel- und lückenhafte Erfassung und Anerkennung von Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus als Tatmotive durch Polizei und Justiz verschleiern demnach das Ausmaß der Bedrohung und Dimensionen rechter Gewalt und lässt die Betroffenen im Stich.
Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 und vom 05.05.2023 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, AS-Eingaben u.a. gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region sowie zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit von AG MOS und STA MOS (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung) EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu rechtsextremistischen Angelegenheiten beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN in amtsseitig sogenannten SONDERBÄNDEN AUSSERHALB DER AKTEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH selbst hat jedoch seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar, u.a. eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden bei AG MOS und STA MOS
Hiermit ergehen die eingangs benannten Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß der Rechtsmittelerklärung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 gegen die fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Amtsgericht Mosbachs zu 6F 9/22 u.a. und der Staatsanwaltschaft Mosbach unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG u.a. wegen der unsachgemäßen Bearbeitungen der vom AS beim Amtsgericht Mosbach eingereichten Eingaben und Strafanzeigen entgegen § 158 StPO zu nationalsozialistischem Unrecht und nationalsozialistischen Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu rechtsextremistischen Angelegenheiten. Beide Justizbehörden in Mosbach machen in den hier zu kritisierenden Verfahrensführungen nachweisbar KEINE EXPLIZITEN KONKRETEN Angaben zu den Sachverhaltsaufklärungseingaben und Basisdaten. Es fehlen hierbei entweder insgesamt hierbei zu Eingabedaten, Beschuldigten- und Sachverhaltsbenennungen für die juristische Aufarbeitung von nationalsozialistischen und rechtsextremistischen Verbrechen beginnend im BRD-innerstaatlichen Instanzenweg ausgehend vom baden-württembergischen Mosbach oder aber es gibt falsche Angaben. Durch die hier vorliegenden Verfahrensweisen von AG MOS und STA MOS lässt sich nicht nachvollziehen, um welche konkret angezeigten NS- und Rechtsextremismus-Rassismus-Angelegenheiten es sich in den entsprechenden Verfahren tatsächlich handelt. Zudem agieren dabei sowohl AG MOS als auch STA MOS u.a. entgegen den Rechtsstandserklärungen JUMRIX-E-1402-41/878/28 vom 20.12.2022 beim Justizministerium BW zu statistischen Erfassungen von NS- und Rechtsextremismus-Angelegenheiten.
Weder AG MOS noch STA MOS benennen explizit die konkreten NS- und Rechtsextremismus-Sachverhalte der konkreten AS-Eingaben…
... vom 03.06.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zum Hitler-Putsch-Prozess aus 1924: zur Ausweisung von Adolf Hitler aus Deutschland bzw. zum Ausschluss vom Zugang zu allen öffentlichen Ämter in Deutschland >>>
... vom 05.06.2022 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN zu 6F 9/22 zum Hitler-Putsch-Prozess aus 1924: zu Hochverrat gegen Deutschland >>>
Es gibt seitens des AG MOS bisher lediglich pauschale unkonkrete Weiterleitungsbestätigungen ohne konkrete Sachverhaltsbenennungen an die Staatsanwaltschaft Mosbach sowohl vom 23.06.2022 nach Erinnerung der Rechtsvertretung des AS vom 22.06.2022 unter 6F 2/22 sowie vom 23.01.2023 unter 6F 9/22. Bezüglich der wiederholten AS-Sachstandsanfragen bei den Mosbacher Justizbehörden vom 23.12.2022 sowie vom 30.04.2023 unter AG MOS 6F 9/22 teilen hier die Mosbacher Justizbehörden bisher KEINE KONKRETEN BEARBEITUNGS-SACHSTÄNDE zu den hier benannten konkreten AS-Eingaben mit. Hier zu juristischen Aufarbeitungen von rechtsextremistischen Putschvorbereitungen und Umsturzversuchen gegen eine demokratische Grundordnung in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.*** Rechtsmittelüberprüfung vom *** zur Rechtsauffassung der der Staatsanwaltschaft Mosbach einer verjährten Strafvereitelung im Amt bei versäumten und nicht-verfolgten NS-Verbrechen
Nicht-Benennung NS-Sachverhalte
aber pausschal mit Standardtextbausstein, es geb keine Anhaltspunkte
Mord verjährt nicht
insbesondere bei NS-Mordverbrechen
NS-Täter verstorben
Strafbarkeit einer versäumten nicht-erfolgten Strafverfolgung von NS-Täter*innen und NS-Verbrechen unter dem Tatvorwurf "Strafvereitelung im Amt" sei auch bei NS-Mordverbrechen nach fünf Jahren verjährt
Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 3050/22 vom 07.11.2022
Hans Muthesius
Hans Muthesius (* 2. Oktober 1885 in Weimar; † 1. Februar 1977 in Frankfurt am Main) war ein deutscher Jurist und Pionier der Sozialen Arbeit.
Arbeit im Nationalsozialismus
Nach der „Machtergreifung“ der Nationalsozialisten wurde Muthesius, der der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) angehörte[2], am 20. März 1933 entlassen. Er fand eine Beschäftigung als Referent unter Wilhelm Polligkeit beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge und arbeitete ab 1935 als Gutachter für kommunales Sozialwesen beim Reichsrechnungshof. Der NSDAP trat Muthesius 1939 bei. 1940 wurde er Referatsleiter in der Wohlfahrtsabteilung des Reichsinnenministeriums und war in dieser Funktion für Fragen der Jugendwohlfahrtspflege verantwortlich. 1941 wurde er stellvertretender Leiter der Abteilung unter Fritz Ruppert. 1943 war Muthesius als Referent zuständig für Fürsorgeverbände auf dem Gebiet des Gesundheitswesen, die Kriegshilfe und Umsiedlerfürsorge, Maßnahmen gegen „Gemeinschaftsfremde“,[3] das Adoptionswesen, Amtsvormundschaften und Kindertagesstätten.
In den Zuständigkeitsbereich von Muthesius fiel die zentrale Verwaltung der Jugendkonzentrationslager in Moringen, der Uckermark sowie in Litzmannstadt (Lodz) im Generalgouvernement[4]. In Lodz wurden ab Dezember 1942 Einweisungen vorgenommen; infolge von Misshandlungen oder Unterernährung kam es zu einem Massensterben polnischer Kinder. Fragen des Pflegekinderwesens bearbeitete Muthesius zusammen mit Herbert Linden. Linden war in dieser Zeit als Reichsbeauftragter für die Heil- und Pflegeanstalten einer der zentral Verantwortlichen für die zweite Phase der nationalsozialistischen Krankenmorde, der Aktion Brandt.
Nachkriegszeit
Nach Kriegsende arbeitete Muthesius ab Mai 1945 kurzzeitig für das Landesgesundheitsamt Brandenburg und baute ab 1948 das Sozialdezernat des Deutschen Städtetages auf. Ab 1947 war Muthesius wieder für den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge tätig und gehörte dort von 1948 bis 1977 dem Vorstand an. Von 1950 bis 1964 war er Vorsitzender des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.[5] Anschließend war Muthesius Ehrenvorsitzender des Vereins. Der Verein war zu dieser Zeit ein Zusammenschluss aller öffentlichen und privaten Träger sozialer Arbeit in der Bundesrepublik. Das Kultusministerium von Nordrhein-Westfalen verlieh Muthesius 1950 den Titel Professor; ab 1956 war er Honorarprofessor für Fürsorgerecht an der Universität Frankfurt.
Ehrungen
Zu den zahlreichen Auszeichnungen gehörte 1953 die Verleihung des Großen Bundesverdienstkreuzes und 1960 der Stern zum Großen Bundesverdienstkreuz.
Nachwirkung
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge benannte seinen Verbandssitz als „Hans-Muthesius-Haus“ und verlieh ab 1980 die Hans-Muthesius-Plakette für Verdienste in der Wohlfahrt. Auf der Gedenkfeier zum 100. Geburtstag von Muthesius im Jahr 1985 zitierte der damalige Vereinsvorsitzende einen Zeitzeugen, nach dessen Angaben man von Muthesius in der Zeit des Nationalsozialismus jederzeit Rat und wirksame Hilfe gegen das Eingreifen der Partei in Aufgaben der Wohlfahrtspflege erhalten konnte.[6]
Auf der gleichen Gedenkfeier wurden in einer Flugblattaktion auf die Zuständigkeit von Muthesius für die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in die Jugendkonzentrationslager hingewiesen. Nach einem längeren Entscheidungsprozess entschied sich der Verein im Herbst 1990, die nach Muthesius benannte Plakette nicht länger zu vergeben und seinen Sitz umzubenennen. Zuvor war 1989 Christian Schrapper vom Institut für Sozialpädagogik an der Universität Münster mit einem Gutachten über Muthesius und seinen Vorgänger als Vereinsvorsitzenden, Wilhelm Polligkeit, beauftragt worden. Die Untersuchung konzentrierte sich später auf das Wirken von Muthesius im Reichsinnenministerium.
https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Muthesius#Arbeit_im_Nationalsozialismus
1.7 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 04.06.2023 gegen Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen systematischer Unterfassung von antisemitischen Straftaten
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
+49626187460, +49626187639
13 UJs 2050/23
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
+4980066449281269
Landgericht Mosbach
Hauptstr. 110
74821 Mosbach
+49626187440
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
+4972135236725
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
+497112792264
DATUM : 04.06.2023
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
der Mosbacher Justizbehörden bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach
wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeige vom 10.04.2023 wegen Volksverhetzung
und der amtsseitigen systematischen Unterfassung von antisemitischen Straftaten
Sehr geehrte Damen und Herren,
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO wird die Anzeige einer Straftat beurkundet und dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Sowohl das Amtsgericht Mosbach, nach AS-Eingabe an das AG MOS unter 6F 9/22 am 10.04.2023, als auch die Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 2050/23 am 24.05.2023 missachten aber diese gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO und benennen EXPLIZIT NICHT das Eingabedatum, den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte des hier angezeigten Straftatbestandes der konkreten antisemitischen Volksverhetzung. Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen, rassistischen Straftaten, d.h. sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 und vom 05.05.2023 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, u.a. vom AS gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region und zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit der Mosbacher Justiz (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung), beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten beim Amtsgericht Mosbach lediglich in SONDERBÄNDEN AUSSERHALB DER AKTEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH hat seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT. Erst nach mehrfachen offiziellen Beschwerden während ca. einem Jahr benennt das AG MOS unter 6F 9/22 das allererste Mal am 05.05.2023 unter 6F 9/22 den Themenkomplex unter der Überschrift „NS- und Rechtsextremismus-Verfahren“ für die vom AS seit 03.06.2022 beim AG MOS beantragten Strafverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist laut geltender BRD-Gesetzgebung ordnungsgemäß nach § 158 StPO bei Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsüberprüfung sowie bei Entscheidung, Beschluss, Urteil korrekt zu führen, was aber sowohl AG MOS als auch die STA MOS hier nachweisbar verweigern. AG MOS als auch STA MOS verweigern hier amtsseitig die konkrete Benennung der konkret angezeigten antisemitischen Volksverhetzungs- Straftaten. |
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden AG und STA MOS
Hiermit ergehen die eingangs benannten Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß der Rechtsmittelerklärung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 gegen die fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Amtsgericht Mosbachs unter 6F 9/22, u.a. und der Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 2050/23 unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG wegen der unsachgemäßen Bearbeitung entgegen § 158 StPO der Strafanzeige vom 10.04.2023 zu antisemitischen Straftaten sowie wegen der systematischen Untererfassung von antisemitischen Straftaten bei den Mosbacher Justizbehörden. Sowohl in 2022 als auch im Mai 2023 beklagen Opferberatungsstellen und Opferverbände eine hohe Anzahl nicht registrierter rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalttaten sowie eine eklatante Untererfassung von rassistischen, antisemitischen und rechten Tatmotivationen durch Polizei und Justiz. Die nach wie vor mangel- und lückenhafte Erfassung und Anerkennung von Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus als Tatmotive durch Polizei und Justiz verschleiern demnach das Ausmaß der Bedrohung und Dimensionen rechter, antisemitischer und rassistischer Gewalt und lassen die Betroffenen im Stich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.8 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 04.06.2023 gegen Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu Mordbeteiligungen der Mosbacher Gestapo u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch sowie wegen der amtsseitigen systematischen Unterfassung von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS -Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
+49626187460, +49626187639
13 UJs 4385/23
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
+4980066449281269
Landgericht Mosbach
Hauptstr. 110
74821 Mosbach
+49626187440
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
+4972135236725
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
+497112792264
DATUM : 04.06.2023
Siehe auch Online-Dokumentation: www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
der Mosbacher Justizbehörden bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach
wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023
zu Mordbeteiligungen der Mosbacher Gestapo
u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch
sowie wegen der amtsseitigen systematischen Unterfassung von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung
von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
Sehr geehrte Damen und Herren,
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO wird die Anzeige einer Straftat beurkundet und dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Sowohl das Amtsgericht Mosbach, nach AS-Eingabe an das AG MOS unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 ab 09.04. und 10.04.2023, als auch die Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 4385/23 am 26.05.2023 missachten aber diese gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO und benennen EXPLIZIT NICHT das Eingabedatum, den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte der hier angezeigten Straftatbestände der konkreten nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Gestapo. Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen, rassistischen Straftaten, d.h. sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 und vom 05.05.2023 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, u.a. vom AS gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region und zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit der Mosbacher Justiz (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung), beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten beim Amtsgericht Mosbach lediglich in SONDERBÄNDEN AUSSERHALB DER AKTEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH hat seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT. Erst nach mehrfachen offiziellen Beschwerden während ca. einem Jahr benennt das AG MOS unter 6F 9/22 das allererste Mal am 05.05.2023 unter 6F 9/22 den Themenkomplex unter der Überschrift „NS- und Rechtsextremismus-Verfahren“ für die vom AS seit 03.06.2022 beim AG MOS beantragten Strafverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist laut geltender BRD-Gesetzgebung ordnungsgemäß nach § 158 StPO bei Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsüberprüfung sowie bei Entscheidung, Beschluss, Urteil korrekt zu führen, was aber sowohl AG MOS als auch die STA MOS hier nachweisbar verweigern. AG MOS als auch STA MOS verweigern hier amtsseitig die konkrete Benennung der konkret angezeigten nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Gestapo. |
Weil AG MOS und STA MOS hier nachweisbar amtsseitig verweigern, die AS-Eingabedaten und die konkreten Sachverhalte dieser konkreten nationalsozialistischen Verbrechen zu benennen, ist hier nunmehr in der Weiterleitungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 Js 4385/23 am 26.05.2023 überhaupt nicht klar, auf welche Strafanzeigen und auf welche NS-Verbrechen sich AG MOS und STA MOS überhaupt beziehen, obwohl aber der AS EXPLIZIT und KONKRET auf die aus der historischen Forschung bekannten Personen der MOSBACHER POLIZEI und GESTAPO, u.a. GENDARM TRABER, KRIMINALOBERASSISTENT KURT HOSCH und KRIMINALSEKRETÄR ALBERT HAUK, und auf die jeweiligen nationalsozialistischen Diskriminierungs- und Opferzielgruppen hinweist:
… Strafanzeigen vom 09.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an der NS-Judenverfolgung und am Holocaust in der Region Mosbach >>>
… Strafanzeigen vom 10.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an der NS-Verfolgung und am Völkermord an Sinti und Roma in der Region Mosbach >>>
… Strafanzeigen vom 10.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an den Nazi-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern >>>
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden AG und STA MOS
Hiermit ergehen die eingangs benannten Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß der Rechtsmittelerklärung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 gegen die fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Amtsgericht Mosbachs unter 6F 9/22 u.a. und der Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 4385/23 unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG wegen der unsachgemäßen Bearbeitung entgegen § 158 StPO der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Gestapo unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 sowie wegen der systematischen Untererfassung von nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei den Mosbacher Justizbehörden.
Die hier fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen beim AG MOS und bei der STA MOS ignorieren nachweisbar sowohl die gesetzlichen Vorgaben von § 158 StPO als auch die Rechtsauffassungen des baden-württembergischen Justizministeriums, dass heute und zukünftig noch NS-Verbrechen durch die deutsche Justiz verfolgt (JUMRIX-E-1402-41/878/4 am 20.06.2022) und dass diese statistisch erfasst (JUMRIX-E-1402-41/878/28 am 20.12.2022) würden. Durch die hier vorliegenden Verfahrensweisen von AG MOS und STA MOS lässt sich im innerstaatlichen BRD-Instanzenzug nicht nachvollziehen, um welche konkret angezeigten NS-Mordverbrechen es sich in den entsprechenden NS-Verfahren tatsächlich handelt. Zudem kann es u.U. dabei zu Verfahrensentschleunigungen in konkreten Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von Nationalsozialistischen Verbrechen vor dem Hintergrund des Hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen in 2022 und 2023 kommen. Und dies während aber das LG Neuruppin am 28.06.2022 einen 101-jährigen KZ-Wachmann und das LG Itzehoe am 20.12.2022 eine 97-jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe in der NS-Mord- und Vernichtungsmaschinerie verurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.9 An die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart: a) WIDERSPRUCH vom 06.07.2023 gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart b) DIENSTAUFSSICHTSBESCHWERDEN vom 06.07.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach, Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu Mordbeteiligungen der MOSBACHER POLIZEI und GESTAPO ,u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch, entgegen § 158 StPO sowie entgegen der Rechtsauffassung des Baden-Württembergischen Justizministeriums mit amtsseitigen systematischen Unterfassungen von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Werastr. 23
70182 Stuttgart
Landgericht Mosbach
Hauptstr. 110
74821 Mosbach
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
DATUM : 06.07.2023
Siehe auch Online-Dokumentation: www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
a) Widerspruch gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart
vom 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23
an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
b) Dienstaufsichtsbeschwerden gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach, Staatsanwaltschaft Stuttgart
wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023
zu Mordbeteiligungen der MOSBACHER POLIZEI und GESTAPO
,u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch,
entgegen § 158 StPO sowie entgegen der Rechtsauffassung
des Baden-Württembergischen Justizministeriums
mit amtsseitigen systematischen Unterfassungen
von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung
von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
Sehr geehrte Damen und Herren,
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Hiermit ergehen wie eingangs benannt Widerspruch an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart sowie die Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß der Rechtsmittelerklärung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 gegen die fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Amtsgericht Mosbachs unter 6F 9/22 u.a. und der Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 4385/23 und Staatsanwaltschaft Stuttgart unter 312 Js 66432/23 unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG wegen der unsachgemäßen Bearbeitung entgegen § 158 StPO u.a. der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Polizei und Gestapo unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 eingereicht beim AG MOS sowie wegen der systematischen Untererfassung von nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei den Mosbacher Justizbehörden.
Inhaltsverzeichnis
1. Historisch belegte Beteiligungen der Mosbacher Polizei und Gestapo an NS-Massenmordverbrechen
2. Verfahrensführungen entgegen § 158 StPO bei den Mosbacher Justizbehörden zu Nazi-Massenmordverbrechen mit systematischen Untererfassungen
3. Amtsseitige Nicht-Nachvollziehbarkeit im innerstaatlichen BRD-Instanzenzug bei NS-Verfahren
4. Verfahrensführungen entgegen den Rechtsauffassungen des Baden-Württembergischen Justizministeriums sowie entgegen der NS-Prozesse des 21. Jahrhunderts
5. Amtsseitiges Ignorieren des Verzichts auf konkreten Einzeltatnachweis bei der Rechtsprechungspraxis in NS-Verfahren der BRD des 21.Jahrhunderts
6. Amtsseitige Alters- und Versterbensamnestie in den NS-Verfahrensführungen seit 1945 bei NS-Massenmordverbrechen
7. Amtsseitige Verweigerung der Überprüfungen möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen
8. Amtsseitige Verweigerung der Identifizierung von NS-Täter*innen bei der Mosbacher Polizei und Gestapo
9. Amtsseitige Relativierungen von NS-Massenmordverbrechen als lediglich bloße Vermutungen
10. Verweigerung der juristischen Aufarbeitung von NS-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern
11. Amtsseitiges Ignorieren der Verantwortlichkeiten für die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen seit 1945
1. Historisch belegte Beteiligungen der Mosbacher Polizei und Gestapo an NS-Massenmordverbrechen
Aus der (regional-)historischen Forschung sind bekannte Personen der MOSBACHER POLIZEI und GESTAPO, u.a. GENDARM TRABER, KRIMINALOBERASSISTENT KURT HOSCH und KRIMINALSEKRETÄR ALBERT HAUK sowie die jeweiligen bekannten nationalsozialistischen Diskriminierungs-, Verfolgten- und Opferzielgruppen, auf die der AS mit seinen Eingaben an das Amtsgericht Mosbach EXPLIZIT und KONKRET hinweist:
… Strafanzeigen vom 09.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an der NS-Judenverfolgung und am Holocaust in der Region Mosbach >>>
… Strafanzeigen vom 10.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an der NS-Verfolgung und am Völkermord an Sinti und Roma in der Region Mosbach >>>
… Strafanzeigen vom 10.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an den Nazi-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern >>>
2. Verfahrensführungen entgegen § 158 StPO bei den Mosbacher Justizbehörden zu Nazi-Massenmordverbrechen mit systematischen Untererfassungen
Gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO wird die Anzeige einer Straftat beurkundet und dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Sowohl das Amtsgericht Mosbach, nach AS-Eingabe an das AG MOS unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 ab 09.04. und 10.04.2023, als auch die Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 4385/23 am 26.05.2023 missachten aber diese gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO und benennen EXPLIZIT NICHT das Eingabedatum, den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte der hier angezeigten Straftatbestände der konkreten nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Polizei und Gestapo (Siehe Kapitel 1).
Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen, rassistischen Straftaten, d.h. sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 und vom 05.05.2023 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, u.a. vom AS gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region und zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit der Mosbacher Justiz (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung) EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN lediglich in SONDERBÄNDEN AUSSERHALB DER AKTEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH hat seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Rassismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT. Erst nach mehrfachen offiziellen Beschwerden während ca. einem Jahr benennt das AG MOS unter 6F 9/22 das allererste Mal am 05.05.2023 unter 6F 9/22 den Themenkomplex unter der Überschrift „NS- und Rechtsextremismus-Verfahren“ sowie dann am 09.05.2023 „NS-Unrecht/-Verbrechen-Anliegen“ in der Dienstaufsichtsbeschwerde beim LG MOS unter E 313/1-3/2023 für die vom AS seit 03.06.2022 beim AG MOS beantragten Strafverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen in NS-Angelegenheiten. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist laut geltender BRD-Gesetzgebung ordnungsgemäß nach § 158 StPO bei Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsüberprüfung sowie bei Entscheidung, Beschluss, Urteil korrekt zu führen, was aber sowohl AG MOS als auch die STA MOS hier nachweisbar verweigern. AG MOS als auch STA MOS verweigern hier amtsseitig die konkrete Benennung der konkret angezeigten nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Polizei und Gestapo.
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 agieren hier nachweisbar in ihren Verfahrensführungen entgegen der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO, da die STA Stuttgart verweigert, diese unsachgemäßen Bearbeitungen von NS-Verfahren bei den Mosbacher Justizbehörden EXPLIZIT zu benennen und zu kritisieren.
3. Amtsseitige Nicht-Nachvollziehbarkeit im innerstaatlichen BRD-Instanzenzug bei NS-Verfahren
Die hier fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen beim AG MOS und bei der STA MOS ignorieren nachweisbar sowohl die gesetzlichen Vorgaben von § 158 StPO (Siehe Kapitel 2) als auch die Rechtsauffassungen des baden-württembergischen Justizministeriums, dass heute und zukünftig noch NS-Verbrechen durch die deutsche Justiz verfolgt (JUMRIX-E-1402-41/878/4 am 20.06.2022) und dass diese statistisch erfasst (JUMRIX-E-1402-41/878/28 am 20.12.2022) würden (Siehe Kapitel 4). Durch die hier vorliegenden Verfahrensweisen von AG MOS und STA MOS lässt sich im innerstaatlichen BRD-Instanzenzug nicht von Beginn an nachvollziehen, um welche konkret angezeigten NS-Mordverbrechen es sich in den entsprechenden NS-Verfahren tatsächlich handelt.
Es ist zu überprüfen: Die STA Stuttgart verweigert hier zudem am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23, diese unsachgemäßen Bearbeitungen von NS-Verfahren bei den Mosbacher Justizbehörden EXPLIZIT zu benennen und zu kritisieren.
4. Verfahrensführungen entgegen den Rechtsauffassungen des Baden-Württembergischen Justizministeriums sowie entgegen der NS-Prozesse des 21. Jahrhunderts
Gemäß der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022, dass heute und noch künftig NS-Verbrechen von der Justiz verfolgt würden, sowie gemäß der Rechtsauffassung der noch laufenden NS-Verfahren im 21.Jahrhundert, wie u.a. gemäß des Urteils vom 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen, wie u.a. gemäß des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 20.12.2022 gegen eine 97-Jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen, wurden und werden ordnungsgemäß konkrete Eingaben zu Aufarbeitung von konkretem NS-Unrecht, konkreten NS-Verbrechen an das Amtsgericht Mosbach gemäß StPO § 158 seit dem 03.06.2022 eingereicht.
Es ist zu überprüfen: Auch die STA Stuttgart verweigert hier am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 ebenso wie die Mosbacher Justizbehörden seit 1945 gegen die Beteiligungen der Mosbacher Polizei und Gestapo an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region (Siehe Kapitel 1) mittels juristischer Aufarbeitungen tätig zu werden.
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 agieren hier nachweisbar in ihren Verfahrensführungen entgegen den Rechtsmittelerklärungen des Baden-Württembergischen Justizministeriums zur heutigen und künftigen juristischen Aufarbeitung von NS-Verbrechen sowie entgegen der Rechtsauffassungen von NS-Prozessen des 21. Jahrhunderts.
5. Amtsseitiges Ignorieren des Verzichts auf konkreten Einzeltatnachweis bei der Rechtsprechungspraxis in NS-Verfahren der BRD des 21.Jahrhunderts
Nach dem Demjanjuk-Urteil von 2011 und nach dem Gröning-Urteil von 2016 sind auch sämtliche Personen als Teil des NS-Vernichtungssystems juristisch zur Verantwortung zu ziehen, die das massenhafte Töten ermöglicht haben auf der Suche nach später Gerechtigkeit für die Opfer und für die Bestrafung noch lebender NS-Täter. Seitdem ist es auch möglich, Personen ohne konkreten Tatnachweis für Beihilfe zum Mord zu verurteilen, weil es für eine solche Verurteilung ausreicht, an der Aufrechterhaltung der NS-Vernichtungsmaschinerie beteiligt gewesen zu sein. Wer demnach hätte erkennen müssen, dass dort systematische Tötungen stattfanden, machte sich mitschuldig, auch wenn er oder sie nicht unmittelbar beteiligt war. Im Fall von NS-Massenmord-Verbrechen bedarf es daher in Deutschland keines konkreten Einzeltatnachweises mehr.
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 agieren hier nachweisbar in ihren Verfahrensführungen entgegen der Rechtsprechungspraxis in NS-Verfahren der BRD des 21.Jahrhunderts mit dem bereits seit langem anerkannten Verzicht auf den konkreten Einzeltatnachweis bei NS-Massenmordverbrechen (Siehe auch Kapitel 1).
6. Amtsseitige Alters- und Versterbensamnestie in den NS-Verfahrensführungen seit 1945 bei NS-Massenmordverbrechen
Das AG MOS vertritt in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 die EXPLIZIT die Rechtsauffassung entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 (Siehe Kapitel 4), dass es nicht Aufgabe eine deutschen Gerichts sei, insbesondere des eigenen, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten. Das AG MOS vertritt in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 die EXPLIZIT die Rechtsauffassung entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 (Siehe Kapitel 4), dass ANGEBLICH keine EILBEDÜRFTIGKEIT angesichts des hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen und NS-Belasteter Personen bestehen würde. Die nicht-ordnungsgemäße Bearbeitung von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach und nachfolgenden Justizinstitutionen im Jahr 2022 und 2023 kann auch zu konkreten Verfahrens- und Ermittlungsentschleunigungen gegen möglicherweise in 2022 und in 2023 noch lebenden NS-Täter*innen führen. Und dies während aber das LG Neuruppin am 28.06.2022 einen 101-jährigen KZ-Wachmann und das LG Itzehoe am 20.12.2022 eine 97-jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe in der NS-Mord- und Vernichtungsmaschinerie verurteilen (Siehe Kapitel 4).
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 agieren hier nachweisbar in ihren Verfahrensführungen mit der sogenannten amtsseitigen Alters- und Versterbensamnestie bei NS-Prozessen des 21. Jahrhunderts zu Nazi-Massenmordverbrechen, insbesondere in der Mosbacher Region.
7. Amtsseitige Verweigerung der Überprüfungen möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 verweigern EXPLPIZIT die Überprüfungen möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen der hier angezeigten Mosbacher Polizei und Gestapo. Die STA Stuttgart äußert am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 in ihrer Begründung zur amtsseitig entschiedenen Verfahrenseinstellung EXPLIZIT und LEDIGLICH die Wahrscheinlichkeit, dass angezeigte NS-Täter*innen „mittlerweile“ nicht mehr leben könnten, OHNE dies jedoch konkret in der eigenen Sachverhaltsermittlung zu überprüfen (Siehe auch Kapitel 6 und 11).
8. Amtsseitige Verweigerung der Identifizierung von NS-Täter*innen bei der Mosbacher Polizei und Gestapo
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 verweigern EXPLPIZIT die Überprüfungen der hier vom AS beim AG MOS als unbekannt angezeigt NS-Täter*innen-Personenkreise angezeigten der Mosbacher Polizei und Gestapo. Die STA Stuttgart äußert am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 in ihrer Begründung zur amtsseitig entschiedenen Verfahrenseinstellung EXPLIZIT in der Fortsetzung der Verfahrensführungsstrategie der Mosbacher Justizbehörden, dass sie EBENFALLS NICHT bereit ist, die vom AS als unbekannt angezeigten Personen der Mosbacher Polizei und Gestapo anhand der Personalakten der entsprechenden Behörden zu identifizieren und darauf folgend im Jahr 2023 zu ermitteln, ob diese Personen als vom As beim AG MOS angezeigte NS-Täter*innen möglicherweise noch leben könnten (Siehe Kapitel 6 und 7).
9. Amtsseitige Relativierungen von NS-Massenmordverbrechen als lediglich bloße Vermutungen
Es ist zu überprüfen: Die STA Stuttgart äußert am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 in ihrer Begründung zur amtsseitig entschiedenen Verfahrenseinstellung EXPLIZIT, dass es sich bei den historisch nachgewiesenen und hier vom AS beim AG MOS konkret angezeigten NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region (Siehe Kapitel 1) LEDIGLICH um bloße Vermutungen handeln würde, die ABER keine Begründung für eine entsprechende strafrechtliche Ermittlung gegen NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region und keine verfolgbare Straftat seit 1945 darstellen würden. Siehe auch Kapitel 5 bis 8, 11.
Es ist zu überprüfen, inwieweit die Rechtsauffassung bisher beteiligter Justizinstitutionen mit mit einer Klassifizierung von (regional-)historisch nachgewiesenen NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region als „bloße Vermutungen“ und als „Nicht verfolgbare Straftaten“ eine Relativierung und Verharmlosung der konkreten Nazi-Verfolgung und Vernichtung von Juden, Sinti und Roma sowie von polnischen Zwangsarbeitern in der Mosbacher Region darstellen könnte.
10. Verweigerung der juristischen Aufarbeitung von NS-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern
Es ist zu überprüfen: Die STA Stuttgart verweigert hier am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 in ihrer Begründung zur amtsseitig entschiedenen Verfahrenseinstellung EXPLIZIT jede Äußerung zu vom AS angezeigten konkreten NS-Verbrechen:
… Strafanzeigen vom 10.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an den Nazi-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern >>>
Auf Grund der hier kritisierten Verfahrensführungen der Mosbacher Justizbehörden ausgehend vom Amtsgericht Mosbach unter Kapitel 1 bis 4 ist nicht eindeutig klar, bei welchen bisher involvierten Justizbehörden, bisher bis zur Staatsanwaltschaft Stuttgart, das EXPLIZITE amtsseitige Versagen in der juristischen Aufarbeitung von Nazi-Massenmordverbrechen an polnischen Zwangsarbeitern in Mosbach und in Baden konkret zu verorten ist.
11. Amtsseitiges Ignorieren der Verantwortlichkeiten für die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen seit 1945
Es ist zu überprüfen: STA MOS und STA Stuttgart missachten hier die fortgesetzte Verantwortlichkeit für die NICHT-Aufklärung und NICHT-Aufarbeitung von NS-Verbrechen, die sich seit 1945 bzw. seit 1949 im politisch administrativen System der BRD bis heute weitervererbt im Dominoprinzip von einer amtierenden Juristengeneration an die nächste, d.h. bis in die heutige (Siehe auch Kapitel 6 bis 9). STA MOS und STA Stuttgart benennen hier nicht die behördliche Verantwortungsfortsetzung im Dominioprinzip nach der Alters- bzw. Versterbensamnestie der NS-Haupttäter*innen, da es konkret KEINEN SCHLUSSSTRICH und KEINE VERJÄHRUNG für die Aufklärung, Aufarbeitung und Verantwortungsübernahme für NS-Verbrechen gemäß der geltenden BRD-Gesetzeslage sowie gemäß der Aussagen der politischen BRD-Institutionen geben kann und soll. STA MOS und STA Stuttgart missachten hier dabei, dass sich damit auch die Verjährungsfristen für Strafvereitelung im Amt jeweils ebenso im Dominoprinzip aufsummieren und fortsetzen und zwar bis heute, bzw. bis die juristische Aufarbeitung benannter und angezeigter NS-Verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit letztendlich erfolgt sein wird.
Es ist zu überprüfen: AG MOS, STA MOS und STA Stuttgart agieren hier auch entgegen den auch noch in 2023 offiziellen Aussagen von Bundesregierung, Bundestag und Bundespräsident zur gesellschaftspolitischen und damit auch zur juristischen Verantwortung für die Verbrechen des Nazi-Terror-Verfolgungs- und Vernichtungsregimes.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.10 DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN vom 30.09.2023 gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach wegen… (A=>) Amtsseitiger Untätigkeit bei wahrheitswidrigen KM-seitigen Rassismusvorwürfen als nachgewiesene KM-Falschaussagen vor Gericht (B=>) Amtsseitiger Untätigkeit bei der Aufhebung von nationalsozialistischen Unrechtsurteilen des Amtsgerichts Mosbach zwischen 1933 und 1945
6F 161/23
6F 169/23
Amtsgericht Mosbach, Hauptstraße 110
74821 Mosbach
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Schillerplatz 4
70173 Stuttgart
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN vom 30.09.2023 gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach wegen…
(A=>) Amtsseitiger Untätigkeit bei wahrheitswidrigen KM-seitigen Rassismusvorwürfen als nachgewiesene KM-Falschaussagen vor Gericht
(B=>) Amtsseitiger Untätigkeit bei der Aufhebung von nationalsozialistischen Unrechtsurteilen des Amtsgerichts Mosbach zwischen 1933 und 1945
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit ergehen die DIENSTAUFISCHTSBESCHWERDEN gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach in vorliegenden Sachen….
(A=>) Amtsseitige Untätigkeit bei wahrheitswidrigen KM-seitigen Rassismusvorwürfen als nachgewiesene Falschaussagen vor Gericht
Während der hier fallverantwortliche Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach am 27.09.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 EINERSEITS Stellungnahme nimmt zum „Antrag vom 23.09.2023 auf KORREKTUR ZUM VERMERK DES AMTSGERICHTS MOSBACH vom 14.09.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23: Zum gemeinsamen Aufenthalt von Kind und Vater in der Caritas-Männergewaltschutzeinrichtung in Nürnberg“ …
… VERWEIGERT JEDOCH HIER ANDERERSEITS der fallverantwortliche Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach bisher eine Stellungnahme zum „Antrag vom 23.09.2023 auf KORREKTUR ZUM VERMERK DES AMTSGERICHTS MOSBACH vom 14.09.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23: Zu den KM-seitigen Rassismusvorwürfen in den anhängigen Familienrechtsverfahren gegenüber dem KV, gegen die der KV sich NACHWEISBAR kontinuierlich seit November 2021 zur Wehr setzt.“ wie im FOLGENDEN dargelegt. Und dies HIER zum Nachteil des Vaters des hier betroffenen deutsch-afrikanischen Mischlingskindes bei nachgewiesenen KM-Falschaussagen vor Gericht als gezielte persönliche und berufliche Rufschädigung gegenüber dem KV.
(B=>) Amtsseitige Untätigkeit bei der Aufhebung von nationalsozialistischen Unrechtsurteilen des Amtsgerichts Mosbach zwischen 1933 und 1945
in der eigenen institutionellen NS-Vergangenheit
ZUDEM VERWEIGERT der hier fallverantwortliche Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach WEITERHIN die ordnungsgemäße Bearbeitung zu den GERICHTSBEKANNTEN KONKRETEN KV-Eingaben seit 03.06.2022 beim Amtsgericht Mosbach hinsichtlich der AS/KV-seitig beantragten juristischen Aufarbeitungen von Nationalsozialistischen Verbrechen, NS-Unrecht, von Rechtsextremismus, von Rassismus, von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit, wie auch die ordnungsgemäße Bearbeitung von beantragten juristischen Aufarbeitungen von konkreten Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen u.a. in der Mosbacher Region in Baden.
Dazu zählen NACHWEISBAR auch die KV-seitig beim Amtsgericht Mosbach beantragten juristischen Aufarbeitungen von konkreten Tatbeteiligungen in den institutionellen NS-Vergangenheiten des Amtsgerichts Mosbach selbst, wie die KV-seitigen KONKRETEN WIEDERAUFNAHMEANTRÄGE an das Amtsgericht Mosbach zu AUFHEBUNGEN der KONKRETEN NS-UNRECHTSURTEILE BEIM AMTSGERICHT MOSBACH innerhalb der bereits seit 03.06.2022 vom KV/AS wiederholt beantragten juristischen Aufarbeitung der eigenen institutionellen NS-Vergangenheiten beim Amtsgericht Mosbach:
… HIER AG MOS Az. XIII 69/35 vom 02.07.1935 des Erbgesundheitsgerichtes beim Amtsgericht Mosbach zu den Nazi-Zwangssterilisierungen,
… HIER AG MOS FR.N. VIII/595 vom 08.10.1940, Fall Gida Falkenstein des Vormundschaftsgerichtes beim Amtsgericht Mosbach zur Nazi-Euthanasie,
d. h. verfahrenstechnisch analog zum Aufhebungs-Wiederaufnahmeverfahren des Reichstagsbrandurteils von 1933 beim Reichsgericht Leipzig in 2007 bei der Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
UND DIES MIT AKTUELLEM BEZUG, da der DEUTSCHE BUNDESTAG seit Juni 2022 unter BT-Drucksache 20/2429 (a) die Anerkennung der Opfer der nationalsozialistischen Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung als Verfolgte des Nationalsozialismus und (b) die diesbezügliche voranzutreibende Aufarbeitung thematisiert.
Antrag vom 21.09.2023 auf KORREKTUR
ZUM VERMERK DES AMTSGERICHTS MOSBACH
vom 14.09.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23:
Zu den KM-seitigen Rassismusvorwürfen
in den anhängigen Familienrechtsverfahren gegenüber dem KV,
gegen die der KV sich NACHWEISBAR kontinuierlich
seit November 2021 zur Wehr setzt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Auf Grund von technischen Problemen mit dem Diktiergerät des HIER fallverantwortlichen Spruchkörpers war eine ordnungsgemäße vollständige Wiedergabe der zuvor aufgenommenen Audiosequenzen für die Überprüfung der Protokollierung während der gerichtlichen Anhörung unter 6F 161/23 und 6F 169/23 beim Familiengericht Mosbach NICHT möglich.
Im veröffentlichten Vermerk vom 14.09.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 ist DANN ABER festzustellen, dass das Amtsgericht Mosbach die KM-seitigen Rassismusvorwürfe in den anhängigen Familienrechtsverfahren gegenüber dem KV, gegen die der KV sich NACHWEISBAR in den relevanten AKTENLAGEN kontinuierlich seit November 2021 zur Wehr setzt, was ABER AUCH ZUVOR in der Anhörung ausführlich erörtert wurde, HIER EXPLIZIT NICHT benennt.
Dieser Sachverhalt ist BITTE gemäß dem HIER vorliegenden Antrag in einer diesbezüglich korrigierten Version nachträglich zu veröffentlichen.
Insbesondere, weil das amtsseitige Anlegen von sogenannten Sonderbänden außerhalb der Akten beim Amtsgericht Mosbach zu den konkreten KV-Eingaben seit 03.06.2022 hinsichtlich der AS/KV-seitig beantragten juristischen Aufarbeitungen von Nationalsozialistischen Verbrechen, NS-Unrecht, von Rechtsextremismus, von Rassismus, von Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit bereits GERICHTSBEKANNT in den AKTENLAGEN auch außergerichtlich beim Landtag von Baden-Württemberg unter PETITION 17/1464, beim Justizministerium Baden-Württemberg unter JUMRIX-E-1402-41/878/4, JUMRIX-E-1402-41/878/28, JUMRIX-E-1402-41/878/36 sowohl aus 2022 als auch aus 2023 thematisiert worden ist. SIEHE dazu auch PETITION 17/02003 Landtag Baden-Württemberg zur juristischen Aufarbeitung zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen in Baden und Württemberg seit 1945 bzw. 1952.
Insbesondere, weil die KM im Bericht der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin (VBS) an das Familiengericht Mosbach vom 10.08.2023 unter 6F 161/23 WEITERHIN und ERNEUT UNGERECHTFERTIGTE WAHRHEITSWIDRIGE Rassismusvorwürfe gegenüber dem KV NACHWEISBAR vor dem Familiengericht Mosbach erhebt …
… auf Seite 3, Abs. 13, die UNKONKRETE Behauptung, der KV würde ANGEBLICH Forderungen an die KM stellen, die sie nicht erfüllen könne …
…auf Seite 4, Abs. 12-13, die KONKRETE Behauptung, der KV würde ANGEBLICH von der KM die ausschließliche Verwendung von Deutsch verlangen, was sie aber gar nicht leisten könne. Und zwar im KM-seitig nunmehr AKTUELL erweiterten Rassismusvorwurf gegenüber dem KV vor dem Familiengericht Mosbach im Sinne einer angeblichen Übermenschen-Überlegenheitsidee der DEUTSCHEN-HERRENRASSE-SPRACHE bzw. -IDEOLOGIE, wobei dem KV ZUDEM auch unterstellt wird, Mehrsprachigkeit und Bilingualität ANGEBLICH kindeswohlgefährdend als Vater des HIER gemeinsamen Deutsch-Afrikanischen Mischlingskindes zu missachten, und dass er von seinen Mitmenschen NUR DEUTSCH verlangen würde. Diese Rassismusvorwürfe einer ANGEBLICHEN KV-seitigen Diskriminierung und Herabwürdigung von anderen Sprachen gegenüber DEUTSCH, wird HIER mit GEZIELTER persönlicher und beruflicher Rufschädigung gegen den KV erhoben, der ein Universitäts-Diplom als Fachübersetzer aus 2000 hat und ZUDEM als Integrationsmanager in Anschlussunterkünften sowie im Sozialdienst von Gemeinschaftsunterkünften mit Geflüchteten und Asylbewerbern arbeitet.
Die WAHRHEITSWIDRIGKEIT dieser KM-Rassismusvorwürfe vor dem Familiengericht Mosbach ist EINDEUTIG und GLAUBHAFT BEGRÜNDET BELEGT durch den Eltern-Whatsapp-Chat benannt von der KM-RAin am 23.01.2023 unter 6F 2/22 auf Seite 2, Absatz 9 sowie von der gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständin in ihrer Eingabe vom 10.08.2023 unter 6F 161/23, Seite 3, Absatz 12, auch in ihrer Eingabe vom 28.11.2022 unter 6F 9/22, Seite 4, Absatz 6. In den Auszügen von August bis September 2022, Januar bis März 2023, Mai bis August 2023, die dem Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23 NACHWEISBAR vorliegen, wird EINDEUTIG ersichtlich, dass die KM kontinuierlich in ENGLISCH und der KV kontinuierlich in DEUTSCH kommuniziert.
Dem Familiengericht Mosbach liegen bereits seit dem 17.08.2023 unter 6F 161/23 und 6F 169/23 die zuvor benannten monatlichen Eltern-Whatsapp-Screenshots vor, woraus bereits NACHWEISBAR erkenntlich BELEGBAR MIT OBJEKTIVEN BEWEISMITTELN ist…
Der KV hat zu KEINEM Zeitpunkt etwas von der KM eingefordert, was sie nicht erfüllen kann, sondern die KM lediglich darum gebeten, ihm Dokumente (auch Kita- und Gesundheits-Angelegenheiten, etc.) zum gemeinsamen Kind per Whatsapp-Chat oder per Post an den KV zu übersenden, wie es der KV der KM gegenüber getan hat, was ABER die KM ihrerseits NACHWEISBAR nicht erfüllt und KONKRET verweigert hat…
Der KV hat zu KEINEM Zeitpunkt von der KM verlangt, sie MÜSSE ihm gegenüber NUR die „DEUTSCHE HERRENRASSE-SPRACHE“ verwenden, da die KM NACHWEISBAR als eigenständige selbstbestimmte Entscheidung allermeistens in Englisch schreibt und der KV selbst allermeistens auf Deutsch, was ABER gemäß der VBS-Bezeugung auf Seite 2, Abs. 4 vom 10.08.2023 dem KM-Deutsch-Lern-Bedürfnis u.a. mit der Unterstützung ihres sozialen Netzwerks nur entgegen kommen kann.
SIEHE dazu auch KONKRETE KV-Eingaben vom 23.08., 26.08., 01.09., 02.09.2023 an das Familiengericht Mosbach unter 6F 161/23 und 6F 169/23.
Mit freundlichen Grüßen
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1.11 DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN vom 30.09.2023 wegen AMTSSEITIGER UNTÄTIGKEIT gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 2/23, 6F 161/23 bzw. 6F 169/23 in Verfahren… zur AUFARBEITUNG VON DEUTSCHEN KOLONIALVERBRECHEN IN AFRIKA sowie von RECHTSEXTREMISTISCHEN RASSISTISCHEN DISKRIMINIERUNGEN VON MENSCHEN MIT AFRIKANISCHEM HINTERGRUND seit 1945 …. wegen AMTSSEITIGER UNTÄTIGKEIT beim Amtsgericht Mosbach … (A) … bei den beantragten GERICHTLICHEN PRÜFUNGEN der Reparationsforderungen wegen DEUTSCHER KOLONIALVERBRECHEN in Deutsch-Südwest-Afrika und Deutsch-Ostafrika (B) … bei den beantragten JURISTISCHEN AUFARBEITUNGEN der rechtsextremistischen und rassistischen Diskriminierungen von Menschen mit afrikanischem Hintergrund
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
DATUM : 30.09.2023
Siehe auch Online-Dokumentation: www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN vom 30.09.2023
wegen AMTSSEITIGER UNTÄTIGKEIT
gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper beim Amtsgericht Mosbach
unter 6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/22, 6F 2/23, 6F 161/23 bzw. 6F 169/23
in Verfahren…
zur AUFARBEITUNG VON DEUTSCHEN KOLONIALVERBRECHEN IN AFRIKA sowie von RECHTSEXTREMISTISCHEN RASSISTISCHEN DISKRIMINIERUNGEN
VON MENSCHEN MIT AFRIKANISCHEM HINTERGRUND seit 1945
…. wegen AMTSSEITIGER UNTÄTIGKEIT
beim Amtsgericht Mosbach …
(A) … bei den beantragten GERICHTLICHEN PRÜFUNGEN der Reparationsforderungen wegen DEUTSCHER KOLONIALVERBRECHEN
in Deutsch-Südwest-Afrika und Deutsch-Ostafrika
(B) … bei den beantragten JURISTISCHEN AUFARBEITUNGEN der rechtsextremistischen und rassistischen Diskriminierungen von Menschen mit afrikanischem Hintergrund
Sehr geehrte Damen und Herren,
HIER ist der Antragsteller in den beim Familiengericht am Amtsgericht Mosbach NACHWEISBAR beantragten Verfahren zur juristischen Aufarbeitungen von Deutschen Kolonialverbrechen in Afrika SOWIE von rechtsextremistischen und rassistischen Diskriminierungen von Menschen mit afrikanischem Hintergrund KONKRET der Vater eines deutsch-afrikanischen Mischlingskindes. Das Amtsgericht Mosbach dokumentiert GERICHTSBEKANNT NACHWEISBAR IN DEN AKTENLAGEN die KM-seitigen Rassismusvorwürfe unter 6F 211/21, 6F 202/21, 6F 9/22, 6F 2/23, 6F 161/23 bzw. 6F 169/23 gegenüber dem KV, HIER als Vater eines gemeinsamen deutsch-afrikanischen Mischlingskindes, als KM-seitige wahrheitswidrige Falschaussagen vor Gericht entgegen der Wahrheitspflicht, Erklärungspflicht über Tatsachen vor Gericht zur gezielten persönlichen und beruflichen Rufschädigung des hier geschädigten KV zusammen mit dem gemeinsamen betroffenen deutsch-afrikanischen Mischlingskind SOWIE zur KM-seitigen Beeinflussung der beim Amtsgericht Mosbach anhängigen Familienrechtsverfahren zu deren eigenem Vorteil. ZUDEM diffamiert, beleidigt und vérunglimpft die KM GERICHTSBEKANNT im vom FG/AG MOS eigens gerichtlich beauftragten familienpsychologischen Sachverständigen-Gutachten vom 07.04.2022 unter 6F 202/21 auf Seite 49, Absatz 1, weiße deutsche Familienangehörige des KV und des gemeinsamen deutsch-afrikanischen MischlingsKINDes als „NAZI“, WÄHREND ABER unter diesen Familienangehörigen Verfolgte und Opfer des NS-Terror-Regimes sind.
Es ergehen o.g. genannte DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper beim Amtsgericht Mosbach.
1. AMTSSEITIGE UNTÄTIGKEIT beim Amtsgericht Mosbach bei KV-seitig beantragten gerichtlichen Prüfungen von Reparationsforderungen wegen DEUTSCHER KOLONIALVERBRECHEN in Deutsch-Südwest-Afrika und Deutsch-Ostafrika
Dazu zählen NACHWEISBAR auch die KV-seitig beim AG MOS beantragten juristischen Aufarbeitungen von DEUTSCHEN HERRENRASSE-KOLONIALVERBRECHEN …
... auf AMTSSEITIGE VERFÜGUNGEN ab 22.04.2023 zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/23 und 6F 2/22 zur GERICHTLICHEN PRÜFUNG der Reparationsforderungen der Herero und Nama zum ersten Völkermord des 20. Jahrhunderts in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Südwest-Afrika als historische Vorbereitung der Nationalsozialistischen rassenideologischen Vernichtung und Massenmorde anlässlich der Einweihung eines Gedenksteins im ehemaligen deutschen Konzentrationslager auf Shark Island, Namibia. INSBESONDERE VOR DEM HINTERGRUND der ersten deutschen Konzentrationslager zur Vernichtung von sogenannten rassisch minderwertigen Menschen und von Widerstandkämpfern. Für gefangene Hereros und Nama ließ die Kolonialverwaltung die ersten deutschen Konzentrationslager bauen. Schätzungen gehen davon aus, dass von 1904 bis 1908 zwischen 54.000 und 74.000 Herero und Nama starben, andere Quellen sprechen von bis zu 100.000 Toten. Etwa 80 Prozent der Herero und etwa 70 Prozent der Nama wurden im ersten Völkermord des 20. Jahrhunderts durch die deutschen Kolonialherren ermordet. Nach der Kontinuitätsthese aus den Geschichtswissenschaften gibt es eine Kontinuität ausgehend von den kolonialen Verbrechen des Deutschen Reiches in Südwestafrika als Ideengeber und Bindeglied bis hin zum Holocaust des Nazi-Terror- und Vernichtungsregimes in der historisch-chronologischen Abfolge, wie u.a. bei rassenideologischen Handlungsorientierungen, bei Unterdrückungsmaßnahmen gegen Widerstandsleistungen mit der Nutzung von Konzentrationslagern, von massenhaften Ermordungen bestimmter Diskriminierungszielgruppen außerhalb von KZs, von massenhaften Tötungen als Vernichtung von Ethnien und Widerstandsgruppen; von gezielten zwangsweisen Unterernährungen als Vernichtung durch Vernachlässigung. In Konzepten wie "Rasse" und "Raum" sind die grundlegenden Parallelen zwischen deutschem Kolonialismus und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik mit der Auslöschung ganzer Bevölkerungsgruppen unter entgrenzter Gewalt als Mittel imperialer Expansion zu sehen. >>>
... auf AMTSSEITIGE VERFÜGUNG ab 18.05.2023 zu 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/23 und 6F 2/22 zur GERICHTLICHEN PRÜFUNG der auch in 2023 diskutierten Reparationsforderungen aus Tansania wegen deutscher rassistischer und kolonialer Verbrechen in der ehemaligen Kolonie Deutsch-Ostafrika. INSBESONDERE VOR DEM HINTERGRUND deutscher Kolonialverbrechen in den als Eigentum erklärten großen Gebieten Ostafrikas unter Ausbeutung, Versklavung und Ermordung zählen u.a.: Massen-Hinrichtungen von zahlreichen Widerstandskämpfer*innen gegen die deutschen Kolonialherren bei Niederschlagungen von mehreren Widerstandsbewegungen und Aufständen, wie u.a. des Austandes der ostafrikanischen Küstenbevölkerung von 1888-1890, des Maji-Maji-Aufstands von 1905 bis 1907; Verbringungen der abgetrennten sterblichen Körperteile, Überreste und Schädel von Ahnen und Widerstandskämpfern nach Deutschland; Grabschändungen und Störungen der Totenruhe bei von Friedhöfen geraubten Schädeln für wissenschaftliche Untersuchungen in Deutschland; angewandte Kriegsstrategie der verbrannten Erde; gezielte Vernachlässigungen durch Unterernährungen von Ethnien und Widerstandsgruppen. >>> UND DIES MIT AKTUELLEM BEZUG, u.a. seitens des KV, da INSBESONDERE in den letzten Jahren Reparationsforderungen gegenüber der BRD SOWOHL aus Namibia ALS AUCH aus Tansania vermehrt und verstärkt erhoben sowie auf internationaler Bühne öffentlich diskutiert werden.
Die diesbezüglichen Eingangs- und Weiterbearbeitungsbestätigung seitens des HIER fallverantwortlichen Spruchkörpers beim Amtsgericht Mosbach stehen HIER IMMER NOCH aus.
2. AMTSSEITIGE UNTÄTIGKEIT beim Amtsgericht Mosbach bei den beantragten JURISTISCHEN AUFARBEITUNGEN der rechtsextremistischen und rassistischen Diskriminierungen von Menschen mit afrikanischem Hintergrund
Die diesbezüglichen Eingangs- und Weiterbearbeitungs- bzw. Weiterleitungsbestätigungen seitens des HIER fallverantwortlichen Spruchkörpers beim Amtsgericht Mosbach stehen IMMER NOCH aus. Das Amtsgericht Mosbach verletzt im Kontext von Strafanzeigen dabei EXPLIZIT die gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO: „Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten.“
Dazu zählen (a) nach den Deutschen Kolonialverbrechen in Afrika (b) nach der Nazi-Verfolgung von Menschen mit afrikanischem Hintergrund (c) im Zuge der Diskriminierungen von Menschen mit afrikanischem Hintergrund seit 1945 u.a. auch…
… STRAFANZEIGEN vom 02.05.2023 gegen den Tübinger Oberbürgermeister Boris Palmer wegen Volksverhetzungen: - Nazi-Judenverfolgung und Holocaust - Deutsche Kolonialverbrechen und Nazi-Verfolgung von Menschen afrikanischer Herkunft wegen seinem öffentlichen Insistieren zur Verwendung des N-Wortes >>>
… STRAFANZEIGEN vom 24.06.2023 gegen den Deutschen Bundeskanzler Olaf Scholz wegen des Verdachts auf Volksverhetzung sowie wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener durch Verächtlichmachung, Diskriminierung von im rechtsextremistischen Jargon sogenannten „kulturfremden“ Flüchtlingen, die als Personengruppe unter Einsatz ihres Lebens von Afrika/Asien über das Mittelmeer nach Europa/Deutschland fliehen auf Grund … (a) von Verlust der eigenen Lebensgrundlagen durch Klimawandel, (b) von Verfolgungen politischer Opposition, (c) von sozio-kulturellen und religiösen Minderheiten-Repressionen, (d) von Menschenrechtsverletzungen wegen dem öffentlichen Scholz-Witz beim Europäischen Rat: „Deutschland muss einen großen Strand am Mittelmeer haben…“ >>>
… STRAFANZEIGEN vom 28.06.2023 wegen des Verdachts auf Volksverhetzung, Beleidigung und Verunglimpfung mit den rassistischen Beleidigungen gegen die schwarzafrikanischen deutschen Fußball-U21-Nationalspieler Youssoufa Moukoko und Jessic Ngankam nach den verschossenen Elfmetern im Spiel gegen Israel bei der EM in Georgien >>>
… STRAFANZEIGEN vom 12.09.2023 gemäß § 158 StPO an Amtsgericht Mosbach unter 6F 2/22, 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/23 wegen des Verdachts auf Volksverhetzung, Beleidigung und Verunglimpfung mit rassistischen Beleidigungen gegen die schwarzafrikanischen Mitglieder des Fußball-Regionalligisten 1. FC Phönix Lübeck am 02.09.2023 >>>
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.*** Dienstaufsichtsbeschwerden vom **.04.2023 gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden wegen der unsachgemäßen Bearbeitungen von Strafanzeigen zu Mord(-Beteiligungen) bei Nazi-Verbrechen in NS-Verfahren des 21. Jahrhunderts (hier: Nazi-Massenmordaktionen an Babys und Kindern osteuropäischer Zwangsarbeiterinnen)
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Die entsprechende AS-Eingabe hat nachweisbar per Aktenlage den Titel und die Eingangserläuterung gemäß § 158 StPO mit Angaben zu Tätern, Tatzeiten, Tatorten, Tatvorwürfen : "19.06.2022. 6F 9/22 beim AG/FG Mosbach: OFFIZIELLE ANTRÄGE vom AN DAS AMTSGERICHT-FAMILIENGERICHT MOSBACH : AUFARBEITUNG VON NS-VERBRECHEN IN MOSBACH. STRAFANZEIGEN gegen Unbekannt am AG/FG MOS Gegen Verantwortliches Personal bei den BRD-Strafermittlungsbehörden wegen der Nicht-Einleitung von Strafverfahren wegen Beteiligung am Nazi-Massenmord, d.h. hier konkret an Kindern von osteuropäischen Zwangsarbeiterinnen während der Nazi-Massentötungen an Babys in Ausländerkinderpflegestätten und in anderen Heimen gegen hier benannte hauptverantwortliche Personen : 1) Dr. HANS MUTHESIUS, NS-Referatsleiter in der Wohlfahrtsabteilung des Nazi-Reichsinnenministeriums, verantwortlich für Fragen der Jugendwohlfahrtspflege => Beigeordneter des Deutschen Städtetages und Honorarprofessor für Fürsorgerecht an der Universität Frankfurt in der BRD 2) NS-Ministerialdirigent Dr. WILHELM LOSCHELDER, Abteilung IV (Kommunalabteilung) Leiter der Unterabteilung I (Verfassung und Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände) beim Nazi-Reichsinnenministerium => Staatssekretär im nordrhein-westfälischen Innenministerium, ausgezeichnet mit Verdienstorden des Landes Nordrhein-Westfalen und dem großen Bundesverdienstkreuz in der BRD 3) Dr. KARL GOSSEL, Organisator für die Behandlung von Ostarbeitern in NS-Zwangsarbeitslagern mit dem „Vernichtung durch Arbeit“-Programm beim Nazi-Reichsfinanzministerium / Oberkreisdirektor und Bundestagsabgeordneter in der BRD".
Siehe dazu konkret eingereichte Strafanzeigen beim Amtsgericht Mosbach :
Sowohl AG MOS unter 6F 9/22 als auch STA MOS unter 13 Js 9000/22 machen hier jedoch nachweisbar entgegen der tatsächlichen Strafanzeigeneingabe sowie entgegen 158 StPO mit konkret vorliegenden Angaben zu Tätern, Tatzeiten, Tatorten, Tatvorwürfen eine ganz andere Strafanzeige und verfälschen somit die ordnungsgemäße transparente Nachverfolgung und statistische Erhebung im BRD-innerstaatlichen Instanzenzug ausgehend von den Mosbacher Justizbehörden zur juristischen Aufarbeitung von NS-Verbrechen in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach 1945 bei NS-Prozessen des 21. Jahrhunderts.
Der tatsächliche AS-Antrag an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 vom 19.06.2022 zu Nazi-Massenmordverbrechen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Hier Tatbeteiligungen am Nazi-Massenmordaktionen an Babys und Kindern in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, d.h. hier konkret an Kindern von osteuropäischen Zwangsarbeiterinnen in Ausländerkinderpflegestätten, Entbindungsheimen und in anderen Einrichtungen richtet sich nicht gegen die Haupttäter in der ersten Reihe, die bereits verstorben sind und gegen die nicht mehr strafrechtlich ermittelt werden kann, auch wenn Mord in der BRD nicht mehr verjährt.
Der tatsächliche AS-Antrag an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 vom 19.06.2022 zu Nazi-Massenmordverbrechen an Babys und Kindern osteuropäischer Zwangsarbeiterinnen richtet sich gegen die zweite Reihe in der historisch-chronologischen Abfolge, d.h. gegen die verantwortlichen Personen bei der hier konkret angezeigten ungenügenden und versäumten juristischen Aufarbeitung von NS-Massenmordverbrechen unter dem Tatvorwurf einer möglichen Strafvereitelung im Amt.
Sowohl die problematische Kontinuität von NS-Funktionseliten als auch die problematische juristische Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen in der NS-Vergangenheitsbewältigung nach 1945 werden ausgiebig öffentlich thematisiert u.a. in den Rechts-, Politik-, Sozial- und Geschichtswissenschaften sowie in der Demokratie- und Faschismusforschung im jeweiligen und interdisziplinären wissenschaftlichen Diskurs und in der entsprechenden Fachliteratur, bei gesellschaftspolitischen und staatlichen Institutionen, aber auch in der Medienöffentlichkeit.
Hitlers Eliten nach 1945: Das Buch zur ARD-Fernsehserie Taschenbuch – 1. Dezember 2003
»Eine teilweise atemberaubende Untersuchung.« Frankfurter Rundschau. Wie viel personelle Kontinuität gab es nach 1945 in dem neu zu organisierenden deutschen Staat? Fast alle Juristen, Ärzte, Unternehmer, Journalisten und Offiziere, die dem NS-Regime in wichtigen Positionen gedient hatten, konnten in der Bundesrepublik ihre Karrieren fortsetzen. Die Biografien von Hermann Josef Abs, Hans Filbinger, Reinhard Gehlen, Hans Globke, Werner Höfer, Erich Manstein, Josef Neckermann und vielen anderen verdeutlichen, in welchem Maße die entstehende Demokratie von Männern mit Vergangenheit geprägt wurde. Ein spannendes Lehrstück politischen Verhaltens zwischen Strafe und Reintegration, Kontrolle und Unterwanderung, Reform und Restauration.
Täterschaft und Verantwortung von NS-Haupttätern in der Kategorie Schreibtischtäter
In der hier vorliegenden Strafanzeige werden in der ersten Reihe der beantragten Strafermittlungsverfahren die Täterschaften von NS-Haupttätern aus der Kategorie der Schreibtischtäter und ihre jeweiligen Verantwortungen für Nazi-Mordverbrechen durch Planung, Organisation, Administration und Anordnung der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung thematisiert. Damit leisten diese NS-Haupt-Schreibtischtäter einen großen Beitrag zur Tatausführung durch verbrecherischere Handlungen meistens. Aus diesem Grund kann die Verantwortlichkeit von Schreibtischtätern für Verbrechen nicht verneint werden. Die Besonderheit dieser Verbrechen ist die Schuldklärung von unmittelbar ausführenden Personen, die zwar selbst an der unmittelbaren Tathandlung in keiner Weise mitgewirkt, allerdings die Tatausführung organisiert, geplant und wesentlich auf Makro-, Meso-, oder Mikroebene in der arbeitsteiligen Täterschaft im nationalsozialistischen Terror-Verfolgungs- und Vernichtungsregime mitgesteuert haben. Die hier thematisierten NS-Haupt-Schreibtischtäter saßen an den zentralen Schnittstelle der Terror-Verfolgungs-Vernichtungsmaschinerie im nationalsozialistischen Regime.
Nach dem Common Design-Prinzip der Rastatter Prozesse *** verankerte so das Konstrukt Rasse als verwaltungstechnische und politische Kategorie.
Der Nationalsozialismus als Problem der Gegenwart (Beiträge zur Aufarbeitung der NS-Herrschaft 3) 1.
Kritik an – heute wirksamen – Umdeutungen der despotischen NS-Herrschaft bildet den roten Faden der Untersuchung. Dazu gehört die Verwandlung des Hitlerregimes in einen Rechtsstaat und die Entpolitisierung der beamteten Funktionseliten der Diktatur. Die Auswirkungen der weitgehenden Übernahme des Justizapparats des Dritten Reiches werden sichtbar – wie die vielfache Auflösung des Täterbegriffs für nationalsozialistische Massenverbrechen.
Kontinuität dieser NS-Haupt-Schreibtischtäter als Funktionseliten in der BRD nach 1945
Re-Integration von NS-Täter*innen
Der Nationalsozialismus als Problem der Gegenwart (Beiträge zur Aufarbeitung der NS-Herrschaft 3) 1.
Kritik an – heute wirksamen – Umdeutungen der despotischen NS-Herrschaft bildet den roten Faden der Untersuchung. Dazu gehört die Verwandlung des Hitlerregimes in einen Rechtsstaat und die Entpolitisierung der beamteten Funktionseliten der Diktatur. Die Auswirkungen der weitgehenden Übernahme des Justizapparats des Dritten Reiches werden sichtbar – wie die vielfache Auflösung des Täterbegriffs für nationalsozialistische Massenverbrechen.
Staatsanwaltschaft Mosbach vom 18.10.2022 unter 13 Js 9000/22
Staatsanwaltschaft Mosbach vom 18.10.2022 unter 13 Js 9000/22 in den Basisdaten: Falsche Beschuldigten-Benennungen und falsche Tatvorwurf-Benennungen in Verfahren zu NS-Massenmordverbrechen des 21. Jahrhunderts verfahrenserheblich abweichend von der tatsächlich eingereichten Strafanzeige.
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2. Rechtsbehelfe gegen Behördenwillkür beim Landtag von Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg
17. Wahlperiode
Drucksache 17 / 4221
Beschlussempfehlungen und Berichte
des Petitionsausschusses
zu verschiedenen Eingaben
17/1541 Beschwerden über Behörden
(Dienstaufsicht)
– Gesetz gegen Behördenwillkür
Anhaltspunkte für die vom Petenten geltend gemachte „schikanöse Behördenwillkür“ haben sich weder im
Zusammenhang mit der Bearbeitung seines Antrags auf Änderung seines Schwerbehindertenausweises
noch im Zusammenhang mit der Sachbehandlung seiner Strafanzeige ergeben, weshalb kein Anlass für ein
„Gesetz gegen Behördenwillkür“ besteht. Unabhängig von der Sachbehandlung der Angelegenheiten des Petenten im jeweiligen Einzelfall, besteht jedoch auch im Übrigen keine Notwendigkeit für ein „Gesetz gegen Behördenwillkür“. Sofern Bürgerinnen und Bürger mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, stehen ihnen die in den jeweiligen einschlägigen Gesetzen vorgesehenen förmlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Hinzu kommen daneben die formlosen Rechtsbehelfe, etwa Aufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellung. Hierdurch ist in ausreichendem Maße sichergestellt, dass sich Bürgerinnen und Bürger effektiv gegen von ihnen als unrechtmäßig empfundene behördliche Entscheidungen wenden können.
Beschlussempfehlung:
Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Berichterstatterin: Wehinger
2.3.2023 Der Vorsitzende:
Marwein
https://www.landtag-bw.de/
3. Diskreditierung der psychischen Gesundheit und der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach als amtsseitige Reaktion des fallverantwortlichen Spruchkörpers beim Amtsgericht Mosbach auf die Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Umgang des Amtsgerichts Mosbach mit NS-Verfahren
Nachdem der Antragsteller seit Sommer 2022 NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach beantragt und das Amtsgericht Mosbach diese dann nicht ordnungsgemäß bearbeitet, reicht der Antragsteller konsequenterweise unmittelbar dementsprechende Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den fallverantwortlichen Spruchkörper beim Amtsgericht Mosbach als verfügbare Rechts- und Beschwerdemittel des Bürgers im demokratischen Rechtsstaat ein. Siehe dazu Kapitel 1 auf dieser Seite.
Als AMTSSEITIGE REAKTION auf die Eingaben zu NS- und Rechtsextremismusverfahren sowie auf die anschließenden diesbezüglichen Dienstaufsichtsbeschwerden beauftragt das Amtsgericht Mosbach sodann unmittelbar am 17.08.2022 mit demselben dienstaufsichtsbeschwerten fallverantwortlichen Spruchkörper eine gerichtlich verfügt erneute Begutachtung durch dieselbe familienpsychologische Sachverständige bzw. forensische Sachverständige aus Kitzingen in ein und demselben anhängigen Sorgerechtsverfahren 6F 202/21, um dann dadurch die psychische Gesundheit und Erziehungsfähigkeit des Antragstellers diskreditieren zu lassen.
Diese AMTSEITIGE REAKTION ERFOLGT insbesondere unmittelbar nachdem der Antragsteller zuvor Verfahren beim Amtsgericht Mosbach zu den historisch nachgewiesenen Beteiligungen an den Nazi-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region initiiert hat zu Judenverfolgung und Holocaust, NS-Verfolgung der Sinti und Roma, Nazi-Euthanasie.
KOMMENTAR: Es ergeben sich hier mindestens drei mögliche repressive anti-demokratische VERHALTENSINTERPRETATIONEN zum dokumentierten Taktieren des hier fallverantwortlichen Spruchkörpers beim Amtsgericht Mosbach. Es stellt sich hier in der Verfahrensanalyse die Frage, inwieweit das Amtsgericht Mosbach, wie im Folgenden erläutert, DIE GERICHTLICH BEAUFTRAGTE FORENSISCHE SACHVERSTÄNDIGE AUS KITZINGEN zu instrumentalisieren versucht bzw. TATSÄCHLICH INSTRUMENTALISIERT ?
a) In einer Art VERGELTUNGSREAKTION könnte hier der fallverantwortliche Spruchkörper beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach eine Diagnose zu einer gestörten psychischen Gesundheit und eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Antragstellers veranlassen wollen, weil dieser unmittelbar zuvor sowohl Verfahren zu NS-Verbrechen, insbesondere auch in Mosbach, als auch diesbezügliche Dienstaufsichtsbeschwerden und Anhörungsrügen gegen eben diesen fallverantwortlichen Spruchkörpers beim Amtsgericht Mosbach veranlasst hat. Soll hier gemäß den involvierten Institutionen bzw. Personen der Antragsteller von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach, insbesondere zu den juristisch bisher nicht aufgearbeiteten Beteiligungen an den Nazi-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region mit Judenverfolgung und Holocaust, NS-Verfolgung der Sinti und Roma, Nazi-Euthanasie, ZUM SCHWEIGEN GEBRACHT werden ?
b) In einer Art EIGENENTLASTUNGSREAKTION könnte hier der fallverantwortliche Spruchkörper beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach mit einer amtsseitig gewünschten gutachterlichen Diagnose zu einer angeblichen psychischen Persönlichkeitsstörung des Antragstellers veranlassen wollen, dessen tatsächlich initiierte NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach diskreditieren zu lassen. Soll hier gemäß den involvierten Institutionen bzw. Personen der Antragsteller von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach, insbesondere zu den juristisch bisher nicht aufgearbeiteten Beteiligungen an den Nazi-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region mit Judenverfolgung und Holocaust, NS-Verfolgung der Sinti und Roma, Nazi-Euthanasie, ZUM SCHWEIGEN GEBRACHT werden ?
c) In einer Art ERPRESSUNGSREAKTION könnte hier der fallverantwortliche Spruchkörper beim Familiengericht-Amtsgericht Mosbach eine Diagnose zu einer gestörten psychischen Gesundheit und eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Antragstellers veranlassen wollen, um damit zu erwirken, dass der Antragsteller von NS-Verfahren in seinen anhängigen persönlichen Sorgerechtsverfahren beim fallverantwortliche Spruchkörper beim Familiengericht Mosbach weiterhin oder künftig sogar umso mehr benachteiligt und geschädigt werden soll. Das ERPRESSUNGSPOTENZIAL wäre dabei, dass der Antragsteller von der Aufrechterhaltung seiner bisherigen beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismusverfahren und diesbezüglichen Dienstaufsichtsbeschwerden und Anhörungsrügen ablassen solle. Und künftig keine weiteren NS- und Rechtsextremismusverfahren beim Amtsgericht Mosbach anstrengen solle. Denn sonst könnte und würde der Antragsteller von NS-Verfahren weitere Benachteiligungen und Schädigungen in den anhängigen Sorgerechtsverfahren, etc. erfahren. Die Verknüpfung zwischen NS- und Familienrechtsverfahren hat das Amtsgericht Mosbach in seinen Verfügungen unter 6F 202/21 und 6F 9/22 amtsseitig am17.08.2022 selbst vorgenommen. Soll hier gemäß den involvierten Institutionen bzw. Personen der Antragsteller von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach, insbesondere zu den juristisch bisher nicht aufgearbeiteten Beteiligungen an den Nazi-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region mit Judenverfolgung und Holocaust, NS-Verfolgung der Sinti und Roma, Nazi-Euthanasie, ZUM SCHWEIGEN GEBRACHT werden ?
KOMMENTAR: Es stellt sich hier gemäß der zuvor erläuterten Aktenlage und Verfahrensanalyse die Frage, WARUM sich die forensische Sachverständige aus Kitzingen wie gewünscht vom fallverantwortlichen Spruchkörper des Amtsgerichts Mosbach GEZIELT INSTRUMENTALISIEREN lässt ?
Das Familiengericht-Amtsgericht Mosbach beauftragt die forensische Sachverständige aus Moltkestr. 2, 97318 Kitzingen, in seinen Verfügungen vom 17.08.2022 unter 6F 202/21 damit, die psychische Gesundheit und Erziehungsfähigkeit des Antragstellers von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach in den anhängigen Sorgerechtsverfahren mittels einer per gutachterlichen Diagnose zugeschriebenen Persönlichkeitsstörung zu diskreditieren. Die Begründung für eine zu diagnostizierende psychische Störung und eingeschränkte Erziehungsfähigkeit sollen die vom Amtsgericht Mosbach in dieser Gutachter-Beauftragung benannten Anti-Nazi-Aktivitäten des KVs und Antragstellers sein. Und zwar SOWOHL die seit Sommer 2022 vom Antragsteller beim Amtsgericht Mosbach initiierten NS- und Rechtsextremismus-Verfahren ALS AUCH seine außergerichtlichen und gerichtlichen Aufklärungs- und Aufarbeitungsbemühungen zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen aus dem Zeitraum um 2008 von 2004 bis 2011.
4. Online-Artikel zur Dienstaufsichtsbeschwerde
Dienstaufsichtsbeschwerde – Diese Rechte haben Bürger
08.07.2022
Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde können Bürger sich gegen Fehlverhalten von Amtsträgern und Angestellten des öffentlichen Dienstes wehren. Drei Experten für Beamtenrecht, die Rechtsanwälte Janus Galka LL.M. Eur., Robert Runkel und Matthias Wiese, klären auf, welche Handlungsmöglichkeiten Betroffene haben.
Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde?
Herr Rechtsanwalt Matthias Wiese
Dienstaufsichtsbeschwerde im Überblick
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der an eine übergeordnete Behörde gerichtet werden kann. Formlose Rechtsbehelfe wie die Dienstaufsichtsbeschwerde oder z. B. die Gegenvorstellung basieren auf dem Petitionsrecht gem. Art. 17 GG.
Die formlosen Rechtsbehelfe unterliegen im Gegensatz zu den förmlichen (z. B. Widerspruch) grundsätzlich keinen Form- und Fristerfordernissen.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich jedermann und nicht nur der unmittelbar von einer behördlichen Entscheidung Beschwerte bei der Dienststelle eines Amtsträgers einreichen, dessen Amtshandlung dienstaufsichtsrechtlich geprüft werden soll.
Daraufhin wird der Dienstvorgesetzte der Behörde die Beschwerde sachlich prüfen und – soweit sich die Vorwürfe in der Beschwerde bestätigen – sanktionierend eingreifen oder das angegriffene Verhalten unterbinden.
Gründe für eine Dienstaufsichtsbeschwerde
Die Gründe für eine Dienstaufsichtsbeschwerde liegen in der Verletzung von Dienstpflichten oder in einem persönlich fehlerhaften Verhalten durch den Amtsträger gegenüber einem Bürger.
Amtsträger sind grundsätzlich alle nach Bundes- oder Landesrecht mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben und Funktionen betraute Personen. Dies sind z. B. Beamte, Richter und sonstige Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen haben (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Der Begriff umfasst somit grundsätzlich beispielsweise auch Polizisten, Feuerwehrbeamte, Lehrer sowie sonstige Verwaltungsbeamte und Angestellte im öffentlichen Dienst.
Die hierbei betroffenen Dienstpflichten sind vielfältig. Sie finden sich z. B. für Beamte in § 33 ff. Beamtenstatusgesetz. So besteht demnach für Beamte u. a. die Pflicht zur Mäßigung, zur unparteiischen Amtsführung, zur Uneigennützigkeit sowie zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes.
Immer dann, wenn diese und sonstige Dienstpflichten mutmaßlich nicht beachtet wurden, kann der Bürger den formlosen Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.
Beispiele für ein persönliches Fehlverhalten eines Amtsträgers sind etwa unsachliche Wortwahl, Voreingenommenheit oder sonstiges ungebührliches Verhalten. U. a. in diesen Fällen kann form- und fristlos Beschwerde bei dem jeweiligen Dienstvorgesetzten erhoben werden.
Im Unterschied dazu wird etwa bei der Fach- und Sachaufsichtsbeschwerde die Aufsichtsbehörde gebeten, im Wege der Rechts- oder Fachaufsicht durch entsprechende Weisung an die untergeordnete Behörde eine Korrektur einer bestimmten Entscheidung zu erwirken.
Form und Fristen einer Dienstaufsichtsbeschwerde
Herr Rechtsanwalt Robert Runkel
Rechtsanwalt
Robert Runkel
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist als sogenannter formloser Rechtsbehelf weder form- noch fristgebunden. Es empfiehlt sich allerdings, die Dienstaufsichtsbeschwerde zeitnah zum angegriffenen Verhalten bei der Behörde oder Dienststelle einzureichen. Darüber hinaus sollte die Dienstaufsichtsbeschwerde schriftlich eingelegt und auch begründet werden.
Im Rahmen der schriftlichen Begründung sollte das beanstandete Verhalten der Behörde möglichst genau bezeichnet werden. Weitere Unterlagen sind für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht notwendig. Es kann die Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde für die Behörde allerdings durchaus erleichtern und auch beschleunigen, wenn einschlägige Unterlagen oder Dokumente beigefügt sind.
Die Bearbeitungsdauer einer Dienstaufsichtsbeschwerde hängt stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine Frist zur Bearbeitung der Dienstaufsichtsbeschwerde ist der Behörde nicht vorgegeben.
Der Beschwerdeführer hat allerdings einen Anspruch darauf, dass seine Dienstaufsichtsbeschwerde nach sachlicher Prüfung beschieden wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung ist hiermit allerdings nicht verbunden. Gebühren oder Kosten fallen für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nicht an.
Wer darf eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen und gegen wen?
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann grundsätzlich von jedermann, nicht nur vom Beschwerten, erhoben werden. Derjenige, der eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt, wird als sogenannter Beschwerdeführer bezeichnet. Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann gegen Amtsträger, d. h., Beamte, Angestellte oder Richter erhoben werden.
Zuständig ist der jeweilige Dienstvorgesetzte, in der Regel der Leiter der jeweiligen Behörde. Da einige Personengruppen allerdings keinen Dienstvorgesetzten haben, kommt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diese Personen nicht in Betracht. Hierzu zählen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte sowie Ministerinnen und Minister.
Häufig wird bei Google im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach den Personengruppen der Polizisten, Lehrkräfte, Mitarbeiter des Jobcenters und Mitarbeiter des Jugendamts gesucht. Grund hierfür dürfte sein, dass sich Maßnahmen und Entscheidungen dieser Personengruppen häufig nachteilhaft auf einzelne Personen auswirken.
Richtige Anlaufstelle für die Beschwerde
Herr Rechtsanwalt Janus Galka
Wie läuft eine Dienstaufsichtsbeschwerde ab?
Um unnötige Rückfragen oder längere Wartezeiten zu vermeiden, sollte die Dienstaufsichtsbeschwerde gleich an die richtige Stelle adressiert sein. Bedenken Sie, dass Sie sich in einer hierarchischen Struktur innerhalb einer Behörde befinden. Grundsätzlich entscheidet der/die Dienstvorgesetzte über eine solche Beschwerde.
Wer konkret zuständig ist, hängt von der Behörde ab. Beschweren Sie sich über das Verhalten eines gemeindlichen Beamten, ist der 1. Bürgermeister/die 1. Bürgermeisterin zuständig.
Bei staatlichen Behörden muss ggf. das Internet bemüht werden oder Sie wenden sich an die Behörde, wer konkret Dienstvorgesetzter ist. In der Regel sind es bei kleineren Behörden die Amtsvorsteher.
Durch den hierarchischen Aufbau der Staatsbehörden kann die Beschwerde auch an die nächsthöhere Ebene gerichtet werden, notfalls ans Ministerium. Ist beispielsweise eine Beschwerde gegen den Regierungspräsidenten erhoben, wird diese dann vom Ministerium bearbeitet und verbeschieden.
Nach der Dienstaufsichtsbeschwerde: Was nun?
Ist die Beschwerde bearbeitet worden, empfiehlt sich etwas Geduld. In der Regel meldet sich die Behörde innerhalb einer gewissen Zeit. Notfalls ist eine Nachfrage zum Bearbeitungsstand empfohlen, insbesondere wenn nach 2 bis 3 Monaten keinerlei Rückantwort vorliegt.
Die Beschwerde als Rechtsbehelf gegen ein Verhalten von Behördenzugehörigen ist dann erfolgreich, wenn der/die Dienstvorgesetzte nach Aufklärung des Sachverhalts entscheidet, dass das Verhalten unangemessen oder sachwidrig war. In der Regel wird Beschwerdeführern einer erfolgreichen Beschwerde mitgeteilt, dass die Beschwerde erfolgreich war und das Verhalten gerügt wurde, oder – in seltenen Fällen – auch eine Entschuldigung folgt.
In Fällen schwerer Verfehlungen kann es sein, dass beispielsweise Polizisten in eine andere Abteilung versetzt werden oder Lehrer/-innen Funktionen (Vertrauenslehrer/-in, Klassenleitung) entzogen werden. Bei Beschwerden gegen Verhalten von Mitarbeitern, die einem zugewiesen wurden, kann im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ein Wechsel zu einem anderen Sachbearbeiter/einer anderen Sachbearbeiterin möglich sein.
Ist die Beschwerde aus Sicht von Dienstvorgesetzten dagegen unbegründet, kommt eine entsprechende ablehnende Antwort. Gegen diese ist womöglich auch wieder eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich, hier wird aber nur noch das Verhalten des Dienstvorgesetzten geprüft. Gerichtliche Schritte sind grundsätzlich nicht möglich. Ebenso wenig ist es möglich, mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde eine bestimmte Entscheidung einzufordern.
Dienstaufsichtsbeschwerde vs. Fachaufsichtsbeschwerde
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist von der Fachaufsichtsbeschwerde zu unterscheiden. Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde wird – wie erläutert – nur das Verhalten einzelner Behördenangehöriger gerügt. Eine andere Sachentscheidung geht damit in der Regel nicht einher und kann nicht erwartet werden.
Mit einer Fachaufsichtsbeschwerde, auch Aufsichtsbeschwerde genannt, richtet sich die Beschwerde als formloser Rechtsbehelf gegen eine bestimmte Sachentscheidung (z. B. Ablehnung eines Antrags auf Subvention).
Diese Aufsichtsbeschwerde wird dann bei der nächsthöheren Behörde eingelegt und von dieser bearbeitet. Die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde schiebt aber weder die Entscheidung auf noch wahrt sie Fristen für Widerspruch oder gar Klage. Insoweit sollte die Fachaufsichtsbeschwerde nur dann eingesetzt werden, wenn ein förmlicher Rechtsbehelf (Widerspruch) nicht möglich ist oder die Frist abgelaufen ist.
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Dienstaufsichtsbeschwerde
Beschwerde über Mitarbeiter einer Behörde
Nicht selten kommt es vor, dass man sich über das Verhalten eines Beamten ärgert. Jeder Bürger hat das Recht, sich über Mitarbeiter eines Amtes zu beschweren. Doch viele wissen gar nicht genau, wie Sie eine erfolgreiche Dienstaufsichtsbeschwerde formulieren sollen. Nutzen Sie unsere Muster Dienstaufsichtsbeschwerde als PDF oder DOC zum Download, um sich über Mitarbeiter bei Finanzamt, Polizei oder sonstiger Behörde zu beschweren. Mithilfe der Vorlage erhöhen Sie die Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens. Wichtig: Fügen Sie ggf. auch noch Beweismittel hinzu oder nennen Sie einen Zeugen, der bestätigen kann, wie beispielsweise das Gespräch beim Amt konkret abgelaufen ist. Auch über Untätigkeit eines Beamten können Sie sich mithilfe der Vorlage beschweren.
Hinweise für eine Dienstaufsichtsbeschwerde
Achtung: Bevor Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben, sollten Sie prüfen, ob nicht auch noch ein Rechtsmittel eingelegt werden muss. Haben Sie von einer Behörde, beispielsweise dem Arbeitsamt, Jobcenter oder der Rentenversicherung, einen schriftlichen Bescheid erhalten? Wenn Sie inhaltlich nicht einverstanden sind, müssen Sie innerhalb einer Frist Widerspruch dagegen einlegen. Die Widerspruchsbehörde prüft dann, ob der Bescheid im Einklang mit dem geltenden Recht stand.
Dienstaufsichtsbeschwerden richten sich gegen das Verhalten eines Mitarbeiters beim Jugendamt, Sozialamt oder einer sonstigen Behörde. Sie sind kein Ersatz für Widersprüche. Der Widerspruch richtet sich also gegen den Inhalt des Bescheides. Sollte der Widerspruch abgewiesen werden, lohnt sich der Weg zu einem Anwalt. Eine Klage vor dem Sozialgericht hat in vielen Fällen Aussicht auf Erfolg. Der Richter ist dann gehalten, alle erforderlichen Informationen in der Sache selbst zu sammeln. Nur so kann eine Entscheidung getroffen werden.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich in der Regel gegen ein konkretes Fehlverhalten oder eine benachteiligende Behandlung. Auch herabwürdigende Äußerungen bei Facebook könenn ein Anlass zur Beschwerde sein. Wenn sich ein Träger eines öffentlichen Amtes nicht korrekt verhalten hat, ohne einen Verwaltungsakt zu erlassen, können Sie per Dienstaufsichtsbeschwerde vorgehen. Diese Möglichkeit ist vom Grundgesetz garantiert, um den Bürger vor der Willkür von Behörden zu schützen. An die Form werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Dennoch empfielt es sich ein Muster zu verwenden, wenn man eine Dienstaufsichtsbeschwerde formuliert.
Ihre Rechte und Pflichten bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde
Beim ersten Lesen muss klar nachvollziehbar sein, worum es in der Sache geht. Das Thema sollte sich also schnell erschließen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde adressieren Sie an die vorgesetzte Behörde bzw. die Disziplinarbehörde. Diese erhält die Akte zur Vorlage. Jedes Amt muss Ihnen mitteilen, wo sich die Stelle befindet. Eine gesetzliche Frist zur Abgabe bzw. Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gibt es nicht. Sie soll in angemessener Zeit beschieden werden. Für den Beamten oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes kann Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde schwere Konsequenzen haben. Ist Ihre Beschwerde berechtigt, wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Je nach Sachverhalt werden Sie von der Aufsichtsstelle zum Fall noch einmal persönlich befragt. Die Dienstelle muss alle erforderlichen Informationen sammeln, um die Entscheidung im Verfahren zu treffen. Sollte sich herausstellen, dass ein Beamter Sie durch sein Verhalten in Ihren Grundrechten verletzt hat, steht Ihnen unter Umständen eine Entschädigung in Geld zu. Das hängt vom Einzelfall ab.
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Auschwitz-Prozess eingestellt: Recht gebeugt? | Panorama 3 | NDR
ARD
In Schwerin war der ehemalige SS-Mann Hubert Z. wegen Beihilfe zum Mord angeklagt, zu einem Urteil kam es nicht. Gegen drei Berufsrichter liegt nun Anzeige wegen Rechtsbeugung vor.
Auschwitz-Prozess eingestellt: Recht gebeugt?
Sendedatum: 16.01.2018 21:15 Uhr | Archiv
von Tom Fugmann
Der Prozess endete mit einem Eklat: Nach mehreren Befangenheitsanträgen wurden drei Richter in Neubrandenburg ausgetauscht. Seit Beginn des Prozesses im Februar 2015, wurden Entscheidungen der Richter in Neubrandenburg immer wieder angezweifelt: Zunächst wollten die Richter das Verfahren nicht eröffnen, mussten erst durch eine höhere Instanz dazu aufgefordert werden. Die Richter hielten dann daran fest, dass der Angeklagte aufgrund seines hohen Alters nicht verhandlungsfähig sei, obwohl medizinische Gutachten zu anderen Ergebnissen kamen. Trotz anderslautender Entscheidungen einer übergeordneten Instanz wurden auch die Auschwitz-Überlebenden Walter und William Plywaski als Nebenkläger nicht zugelassen.
Verfahren nach zwei Jahren eingestellt
Die Richter schienen nicht willens, den Prozess gegen Z. führen zu wollen, so die Staatsanwaltschaft Schwerin. Das bedeutete konkret: Es wurden keine Zeugen gehört oder Beweise aufgenommen, die die Schuld des Angeklagten hätten belegen können. In den zweieinhalb Jahren Verfahrensdauer wurde an nur vier Tagen verhandelt. Staatsanwaltschaft und Nebenklage warfen dem Gericht vor, das Verfahren absichtlich in die Länge zu ziehen.
Das Verfahren gegen Hubert Z. kann nun aber trotzdem nicht weitergeführt werden. Der Angeklagte leidet unter fortschreitender Demenz. Nach zwei Jahren musste das Verfahren deshalb eingestellt werden. Der Anwalt von Hubert Z. erklärt im Interview mit Panorama 3, dass er Entschädigungen für den Angeklagten fordern werde. Für den ehemaligen Auschwitz-Häftling Walter Plywaski ist dies eine schwer erträgliche Vorstellung: "Das verschlimmert den Schmerz noch".
Keine Anhörung eines Historikers
Dem Angeklagten wurde in dem Prozess Beihilfe zum Mord in mindestens 3.681 Fällen vorgeworfen. Im August und September 1944 war er als Sanitätsdienstgrad im KZ Auschwitz-Birkenau tätig. In diesem Zeitraum kamen laut Anklage mehrere Züge mit Häftlingen an, die in den Gaskammern umgebracht wurden. Der Historiker Stefan Hördler sollte als Spezialist für das Personal in Konzentrations- und Vernichtungslagern vor Gericht gehört werden. Durch die Einstellung des Verfahrens kam es nicht dazu.
Sanitätsdienstgrade waren in den Holocaust involviert, erklärt der Historiker Stefan Hördler gegenüber "Panorama 3". Sie wurden im Umgang mit Zyklon B geschult, welches in Auschwitz-Birkenau bei der massenhaften Vergasung von Häftlingen benutzt wurde. Der Anwalt des Angeklagten erklärt auf Anfrage, dass diese Erkenntnisse seinen Mandanten nicht betreffen würden. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft weist er zurück: "In Bezug auf die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft ist mein Mandant unschuldig".
Richter folgten neuer Rechtsauslegung nicht
Die Staatsanwaltschaft Schwerin hatte wegen einer geänderten Rechtsauslegung den Prozess gegen Z. angestrengt. Seit der Verurteilung des Vernichtungslagerwachmanns John Demjanjuk durch das Landgericht München 2011 gilt nicht mehr, dass einem Beschuldigten eines NS-Verfahrens eine konkrete Beteiligung an einer konkreten Tötungshandlung in einem Vernichtungslager nachzuweisen ist. Die Richter in Neubrandenburg folgten dieser neuen Rechtsauslegung nicht.
Walter Plywaskis Anwalt hat nun die Berufsrichter wegen Rechtsbeugung angezeigt. Ein einmaliger Vorgang - noch nie wurden Richter in einem Holocaust-Prozess beschuldigt, das Recht gebrochen zu haben. Zu den Vorwürfen, die Richter hätten den Prozess verschleppt und damit eine Verurteilung des ehemaligen SS-Mannes verhindert, wollen die drei Richter keine Stellung nehmen. Die Staatsanwaltschaft Stralsund ermittelt und prüft, ob sie ein Verfahren gegen die drei Richter eröffnet.
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