AKTUELLES:
Gerichtliche Verfahren:
NS-Verbrechen gegen
Polnische NS-Zwangsarbeiter*innen
- u.a. Konkrete Tatbeteiligungen
an NS-Massenmordverbrechen in Mosbach
Letzte AKTUALISIERUNG am 09.02.2025 !!!
Prozess Rasse- und Siedlungshauptamt der SS
Der Prozess Rasse- und Siedlungshauptamt der SS war der achte von insgesamt zwölf Nürnberger Nachfolgeprozessen gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus.
Während der Begriff „Nürnberger Prozess“ in erster Linie für den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher verwendet wird, sind auch die zwölf Folgeprozesse Teil der Nürnberger Prozesse, die im Nürnberger Justizpalast vor amerikanischen Militärgerichten gegen weitere 177 Personen geführt wurden.
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- Siehe auch: Nürnberger NS-Kriegsverbecherprozess >>>
Hintergrund
Nach seiner Rede zur „Neuordnung der ethnographischen Verhältnisse“ in Europa hatte Hitler am 7. Oktober 1939 Heinrich Himmler zum Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums (RKF) ernannt. Dieser erweiterte in den Folgejahren seinen Auftrag in stetiger Abstimmung mit Hitler bis hin zu einem Plan zur Schaffung eines „großgermanischen Europas“ unter deutscher Führung. Die Anwendung der weltanschaulichen Prinzipien der „rassischen Homogenität“ und der „Gewinnung von Lebensraum“ erfolgten ohne Rücksicht auf die betroffenen Menschen. Die schrittweise volkstumspolitische Neuordnung Europas stützte sich dabei auf Zwangsmaßnahmen von rassenanthropologischen Untersuchungen an volksdeutschen und nichtdeutschen Zivilisten, Vertreibung, Enteignung, Zwangsumsiedlung, Zwangsarbeit, Kindeswegnahme, Zwangsabtreibungen und schließlich Massenmord.[1]
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Die Verbrechen der Angeklagten
Das Germanisierungsprogramm der Nationalsozialisten verstand die „Eindeutschung“ der annektierten Gebiete als „Festigung deutschen Volkstums“, die administrativen Maßnahmen wurden unter dem Begriff der Volkstumspolitik zusammengefasst.
Am Beispiel der annektierten Teile Polens umfasste diese Volkstumspolitik:
- u.a. Zwangsabtreibung und Eheverbot
- Verschleppung von Zivilpersonen zur NS-Zwangsarbeit
Die Richter beurteilten die Lager der VoMi als Orte der Vermittlung von „Umgesiedelten“ und „Abgesiedelten“ zur Zwangsarbeit und zur Zwangsrekrutierung für Wehrmacht und Waffen-SS. Dass es sich dabei um verbrecherische Deportationen handelte, sahen sie durch einen Befehl Himmlers vom 21. September 1942 als bewiesen an.
Die Leiter des RuSHA, Otto Hofmann und Richard Hildebrandt, wurden außerdem in den Anklagepunkten der erzwungenen Schwangerschaftsabbrüche an Ostarbeiterinnen und der Verfolgung von sexuellen Beziehungen zwischen Zwangsarbeitern und Deutschen (sog. Rassenschande) schuldig gesprochen.
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Die Urteile u.a.
Ulrich Greifelt
* 1896
† 1949 SS-Obergruppenführer
Leiter Dienststelle Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums („Stabhauptamt des RKFDV“)
s s s lebenslänglich
in der Haft verstorben maßgeblich am „Generalplan Ost“ beteiligt
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Richard Hermann Hildebrandt
Richard Hermann Hildebrandt (* 13. März 1897 in Worms; † 10. März 1951 in Bydgoszcz) war ein deutscher Politiker (NSDAP) und SS-Führer. Hildebrandt war Reichstagsabgeordneter, SS-Obergruppenführer sowie General der Waffen-SS und General der Polizei. Er wurde nach dem Zweiten Weltkrieg als Kriegsverbrecher hingerichtet.
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Nach Kriegsende
Hildebrandt wurde am 24. Dezember 1945 in Wiesbaden verhaftet. Im Prozess Rasse- und Siedlungshauptamt der SS wurde er am 10. März 1948 wegen Kriegsverbrechen, Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 25 Jahren Strafhaft verurteilt.[1]
Zu den kriminellen Aktivitäten, an denen ihm Beteiligung und Verantwortlichkeit nachgewiesen wurden, zählen das Entführen ausländischer Kinder, Zwangsabtreibungen an Ostarbeiterinnen, die Wegnahme der Kinder von Ostarbeitern, illegale und ungerechte Bestrafung von Ausländern für Geschlechtsverkehr mit Deutschen, Behinderung der Fortpflanzung von Angehörigen von Feindstaaten, zwangsweise Evakuierung und Umsiedlung von ausländischen Bevölkerungsgruppen, Zwangseinbürgerung von Angehörigen von Feindstaaten, Verwendung von Angehörigen von Feindstaaten zur Zwangsarbeit sowie seine Mitgliedschaft in der SS.[4]
Anschließend wurde er an Polen ausgeliefert, wo ihm zusammen mit Max Henze der Prozess gemacht wurde und er am 4. November 1949 wegen seiner Vergehen in Danzig-Westpreußen zum Tode verurteilt wurde.[1] Am 25. November 1950 wurde das Urteil durch das Oberste Gericht in Warschau bestätigt. Bei einem erfolglosen Gnadengesuch behauptete er: „Ich kann bei meiner Ehre versichern, daß mein Gewissen rein ist“.[5] Am 10. März 1951 wurde er gehängt.
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Siehe auch:
- Kinder für Führer und Reich: Nazi-Lebensborn e.V., Nazi-Kinderraub und Zwangsgermanisierung >>>
- Polnische Reparationsforderungen zu Weltkriegsschäden >>>
Seiteninhalt:
- NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
1.1 STRAFANZEIGEN vom 17.12.2022 GEGEN Beihilfe zu Mord in den Tatkomplexen: Nazi-Massentötungen durch Hinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen in Mosbach und im heutigen Neckar-Odenwaldkreis
1.2 ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN vom 17.12.2022 IM NAZI-KZ- und ZWANGSARBEITSYSTEM in MOSBACH-BADEN an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22: Nazi-Massentötungen durch Hinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen in Mosbach und im heutigen Neckar-Odenwaldkreis
1.3 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN vom 18.12.2022 FÜR DIE AUFHEBUNG DER HAFT IM LANDGERICHTSGEFÄNGNIS MOSBACH UND FÜR DIE AUFHEBUNG DER EINWEISUNG IN DAS KZ RAVENSBRÜCK IM NAZI-ZWANGSARBEITSYSTEM in MOSBACH-BADEN an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22: Für die deutsche Frau aus Oberschefflenz wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu und „intimen Verkehr“ mit einem polnischen Zwangsarbeiter in Mosbach aus dem heutigen Neckar-Odenwald-Kreis
1.4 STRAFANZEIGEN vom 22.12.2022 GEGEN VERANWORTLICHE MITARBEITER*INNEN VON LANDRATSÄMTERN vor 1945 in Baden, insbesondere beim Landratsamt Mosbach, wegen Beihilfe zu Mord in den Tatkomplexen a) Versterben von NS-Zwangsarbeitern auf Grund von unmenschlichen Lager-, Haft- und Arbeitsbedingungen b) Ermordungen und Hinrichtungen von Zwangsarbeitern
1.5 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 04.06.2023 gegen Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu Mordbeteiligungen der Mosbacher Gestapo u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch sowie wegen der amtsseitigen systematischen Unterfassung von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS -Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
1.6 An die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart: a) WIDERSPRUCH vom 06.07.2023 gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart b) DIENSTAUFSSICHTSBESCHWERDEN vom 06.07.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach, Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu Mordbeteiligungen der MOSBACHER POLIZEI und GESTAPO ,u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch, entgegen § 158 StPO sowie entgegen der Rechtsauffassung des Baden-Württembergischen Justizministeriums mit amtsseitigen systematischen Unterfassungen von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern - Online-Artikel zu Nazi-Hinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern wegen Beziehungen mit deutschen Frauen
1. NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach
Nazi-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern auch in Mosbach wegen NS-Zwangsarbeit in Mosbach-Baden, u.a. im KZ-Komplex Neckarelz als Außenlager des KZ Natzweiler >>> |
1.1 STRAFANZEIGEN vom 17.12.2022 GEGEN Beihilfe zu Mord in den Tatkomplexen: Nazi-Massentötungen durch Hinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen in Mosbach und im heutigen Neckar-Odenwaldkreis
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
STRAFANZEIGEN vom 17.12.2022
GEGEN VERANTWORTLICHE NAMENTLICH BEKANNTE
UND UNBEKANNTE PERSONEN
IM NAZI-ZWANGSARBEITSYSTEM in MOSBACH-BADEN
an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22
wegen Mord und Beihilfe zu Mord in den Tatkomplexen:
Nazi-Massentötungen: Hinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern wegen
sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen, u.a. Zwei Fälle aus dem Bereich des heutigen Neckar-Odenwald-Kreises:
a) am 22. April 1941 wurde in Oberschefflenz der 27-jährige
Wladyslaw Skrzypacz erhängt
b) am 9. März 1942 in Hardheim wurde der 25-jährige
Stanislaw Piaskowski erhängt
vom 17.12.2022
AKTENZEICHEN 1403||(2022)-Z5 2085/2022
Sehr geehrte Damen und Herren beim Bundesjustizministerium,
Infomieren Sie bitte, welche gültigen bundesgesetzlichen Regelungen für die strafrechtliche Verfolgung und juristische Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen derzeit bestehen.
Infomieren Sie bitte, welche gültigen bundesgesetzlichen Regelungen für die statistische Erhebung von Eingaben zu Ermittlungen gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen derzeit bestehen.
Überprüfen Sie bitte, inwiefern die Verfahrens- und Verhaltensweisen des Amtsgerichts Mosbach – Baden, wie im Folgenden dokumentiert, mit diesen gesetzlichen Regelungen korrespondieren oder aber nicht.
AKTENZEICHEN JUMRIX-E-1402-41/878/4
Sehr geehrte Damen und Herren beim Justizministerium des Landes Baden-Württemberg,
Infomieren Sie bitte, welche gültigen landesgesetzlichen Regelungen für die strafrechtliche Verfolgung und juristische Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen derzeit bestehen.
Infomieren Sie bitte, welche gültigen landesgesetzlichen Regelungen für die statistische Erhebung von Eingaben zu Ermittlungen gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen derzeit bestehen.
Überprüfen Sie bitte, inwiefern die Verfahrens- und Verhaltensweisen des Amtsgerichts Mosbach – Baden, wie im Folgenden dokumentiert, mit diesen gesetzlichen Regelungen korrespondieren oder aber nicht.
Siehe auch zuvor benannte Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
AKTENZEICHEN 6F 9/22
Sehr geehrte Damen und Herren beim Amtsgericht Mosbach,
teilen Sie bitte ordnungsgemäß und transparent die Eingangsbestätigung der hier vorliegenden Eingabe zur Aufklärung und Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen, sowie die konkrete Sachverhaltsbenennung, sowie den jeweiligen Bearbeitungsstatus sowohl an den Antragsteller als auch an die Ihnen übergeordneten Justizbehörden zu deren jeweiligen Aktenzeichen, wie zuvor angeführt, mit.
Gemäß der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022, dass heute und noch künftig NS-Verbrechen von der Justiz verfolgt würden, sowie gemäß der Rechtsauffassung der noch laufenden NS-Verfahren im 21.Jahrhundert, wie u.a. des Urteils vom 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen, werden ordnungsgemäß konkrete Eingaben zu Aufarbeitung von konkretem NS-Unrecht, konkreten NS-Verbrechen an das Amtsgericht Mosbach gemäß StPO § 158 unter 6F 9/22 eingereicht (Siehe dazu auch u.a. KV-RA-Eingabe vom 22.06.22 unter 6F 2/22).
Auf Grund der EILBEDÜRFTIGKEIT angesichts des hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen und NS-Belasteter Personen wird die vorliegende Eingabe per FAX an das AG MOS übermittelt. HINWEIS: Die nicht-ordnungsgemäße Bearbeitung von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 kann auch zu konkreten Verfahrens- und Ermittlungsentschleunigungen gegen möglicherweise in 2022 noch lebende NS-Täter führen.
Die hier vorliegenden Strafanzeigen werden gemäß dem Konzept des Common Design an das AG MOS eingereicht: „Wer an einem System von Tötungen und Misshandlungen billigend mitmacht, muss sich vor Gericht genau so verantworten wie das Führungspersonal. Common Design beinhaltet eine sehr umfassende Vorstellung von Komplizenschaft. Es geht um die Frage, sind nur diejenigen Schuld, die Blut an den Händen haben? Diese Überlegung bezieht viel mehr Akteure in die Komplizenschaft ein, als eine einfache Unterscheidung zwischen Haupttäter, Mittäter, Nebentäter." Quelle: Die Rastatter Prozesse Doku (2021).
Nach dem Demjanjuk-Urteil von 2011 und nach dem Gröning-Urteil von 2016 sind auch sämtliche Personen als Teil des NS-Vernichtungssystems juristisch zur Verantwortung zu ziehen, die das massenhafte Töten ermöglicht haben auf der Suche nach später Gerechtigkeit für die Opfer und für die Bestrafung noch lebender NS-Täter. Seitdem ist es auch möglich, Personen ohne konkreten Tatnachweis für Beihilfe zum Mord zu verurteilen, weil es für eine solche Verurteilung ausreicht, an der Aufrechterhaltung der NS-Vernichtungsmaschinerie beteiligt gewesen zu sein. Wer demnach hätte erkennen müssen, dass dort systematische Tötungen stattfanden, machte sich mitschuldig, auch wenn er oder sie nicht unmittelbar beteiligt war. Im Fall von NS-Verbrechen bedarf es daher in Deutschland keines Einzeltatnachweises mehr.
Zu den hier angezeigten KONKRETEN TATBETEILIGUNGEN IN MOSBACH-BADEN zählen folgende TATKOMPLEXE im Kontext des NS-Zwangsarbeit-Komplexes in Mosbach-Baden im heutigen Neckar-Odenwald-Kreis:
Hinrichtung von polnischen Zwangsarbeitern wegen
sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen, u.a. Zwei Fälle aus dem Bereich des heutigen Neckar-Odenwald-Kreises:
a) am 22. April 1941wurde in Oberschefflenz der 27-jährige
Wladyslaw Skrzypacz erhängt
b) am 9. März 1942 in Hardheim wurde der 25-jährige
Stanislaw Piaskowski erhängt
Die polnischen Zwangsarbeiter als verschleppte und zwangsverpflichtete Landarbeiter aus dem Nazi-besetzten Polen wurden in Oberschefflenz in einer zum Schlafquartier umfunktionierten Scheune in der Ringelgasse untergebracht. Nach der deutschen Eroberung Polens im Zweiten Weltkrieg wurde Wladyslaw Skrzypacz 1939 bzw. 1940 nach Deutschland verschleppt und kam als landwirtschaftlicher ziviler Zwangsarbeiter zunächst nach Hassmersheim, wo er auch noch zum Zeitpunkt seines Tod gemeldet war, und ein paar Monate später nach Heinsheim und Oberschefflenz – alle Orte gelegen im damaligen Landkreis Mosbach. Nach einem Gerücht über eine gemeinsame Beziehung mit einer deutschen Frau aus Oberschefflenz wurden am 23. November 1940 der Pole Wladyslaw Skrzypacz und die deutsche Frau aus Oberschefflenz von den damaligen Oberschefflenzer Gendarmen festgenommen und zur Untersuchungshaft ins Landgerichtsgefängnis Mosbach gebracht, wo sie von den dortigen Kriminal- und Gestapo-Beamten verhört wurden. Anstelle einer milderen Vorgehensweise wurde jedoch eine „Sonderbehandlung“ durch Erhängen gegen den polnischen Zwangsarbeiter verfügt. Am Dienstagmorgen des 22. April 1941 um acht Uhr wurde Wladyslaw Skrzypacz an einem Baum auf dem Platz am Großherzog-Denkmal in Oberschefflenz [auf der Höhe außerhalb des Ortes] in Richtung Sennfeld erhängt.
ZU DEN STRAFANZEIGEN GEGEN VERANTWORTLICHE NAMENTLICH bzw. FUNKTIONELL BEKANNTE PERSONEN IM NAZI-ZWANGSARBEITSYSTEM in MOSBACH-BADEN an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22 wegen Mord und Beihilfe zu Mord zu den Tatkomplexen:
Nazi-Massentötungen: Hinrichtung von polnischen Zwangsarbeitern wegen
sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen im Fall von a) des 27-jährigen Wladyslaw Skrzypacz, erhängt in Oberschefflenz am 22. April 1941:
• Oberschefflenzer Gendarmen Traber, u.a.
• Kriminalbeamten der Gestapo in Mosbach: Kriminalassistent Kurt Horsch und Kriminalsekretär Albert Hauk, Leiter der Geheimen Staatspolizei-Außendienststelle Mosbach
• Kriminalrat Dr. Faber, Leiter der Abteilung II der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe
• Kriminalobersekretär Fritz Nagel aus Karlsruhe
• Kriminalassistent und Dolmetscher Bernhard Steinhoff aus Konstanz
• Bürgermeister Reimold von Oberschefflenz
• Beamte des Landgerichtsgefängnisses Mosbach
• Aus Mannheim Kriminaljurist Adolf Gerst, Kriminalsekretär Fritsch, Kriminalangestellter Rudolf Stolze, der Fahrer Fritz Reuter
• hinzugezogener Kreisarzt zur Feststellung des Todes des Delinquenten
HINWEIS: Bereits zum 83. Jahrestag des deutschen Überfalls auf Polen und des Beginns des Nazi-Terror- und Vernichtungskrieges wurde ordnungsgemäß am 01.09.2022 der OFFIZIELLE ANTRAG AN DAS AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 9/22 auf gerichtliche Prüfung des aktuell von Polen vorgelegten Gutachtens zu von Nazi-Deutschland verursachten Weltkriegsschäden ordnungsgemäß zur juristischen Aufarbeitung von Nazi-Unrecht und von Nazi-Verbrechen unter 6F 9/22 eingereicht, dessen ordnungsgemäße Eingangsbestätigung und dessen ordnungsgemäßer Bearbeitungstand bis heute, d.h. am 17.12.2022, nicht bekannt sind.
Siehe auch zuvor benannte Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
P wie Pole. Ein Roman aus Schwaben: Ein polnischer Zwangsarbeiter in Württemberg kämpft ums Überleben.
1942. Der ehemalige Sportreporter Tomasz wird bei einer Razzia in Warschau von der Wehrmacht aufgegriffen und als Zwangsarbeiter nach Württemberg verschleppt. Er landet in einem Dorf nahe Tübingen bei einer Bauernfamilie, die aus Mitläufern, Skeptikern und fanatischen Nazis besteht. Tomasz hat nur ein Ziel: Er und sein naiver, junger Mithäftling Jan sollen den Krieg überleben. Aber der kleinste Fehltritt kann beide ins Verderben führen.
1.2 ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN vom 17.12.2022 IM NAZI-KZ- und ZWANGSARBEITSYSTEM in MOSBACH-BADEN an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22: Nazi-Massentötungen durch Hinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen in Mosbach und im heutigen Neckar-Odenwaldkreis
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
ANTRAG AUF WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN vom 17.12.2022
IM NAZI-KZ- und ZWANGSARBEITSYSTEM in MOSBACH-BADEN
an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22
1 ) Nazi-Massentötungen außerhalb eines KZs:
Hinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern wegen
sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen zu deutschen Frauen“, u.a. Zwei Fälle aus dem Bereich des heutigen Neckar-Odenwald-Kreises:
a) am 22. April 1941 wurde in Oberschefflenz der 27-jährige
Wladyslaw Skrzypacz erhängt
b) am 9. März 1942 in Hardheim wurde der 25-jährige
Stanislaw Piaskowski erhängt
2) Einweisungen in ein Konzentrationslager mit den Schutzhaftbegründungen „intimer Verkehr mit deutscher Frau“ für polnische Zwangsarbeiter,
u.a. in die Mosbacher KZs Neckarelz und Neckargerach
vom 17.12.2022
AKTENZEICHEN 1403||(2022)-Z5 2085/2022
Sehr geehrte Damen und Herren beim Bundesjustizministerium,
Infomieren Sie bitte, welche gültigen bundesgesetzlichen Regelungen für die strafrechtliche Verfolgung und juristische Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen derzeit bestehen.
Infomieren Sie bitte, welche gültigen bundesgesetzlichen Regelungen für die statistische Erhebung von Eingaben zu Ermittlungen gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen derzeit bestehen.
Überprüfen Sie bitte, inwiefern die Verfahrens- und Verhaltensweisen des Amtsgerichts Mosbach – Baden, wie im Folgenden dokumentiert, mit diesen gesetzlichen Regelungen korrespondieren oder aber nicht.
AKTENZEICHEN JUMRIX-E-1402-41/878/4
Sehr geehrte Damen und Herren beim Justizministerium des Landes Baden-Württemberg,
Infomieren Sie bitte, welche gültigen landesgesetzlichen Regelungen für die strafrechtliche Verfolgung und juristische Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen derzeit bestehen.
Infomieren Sie bitte, welche gültigen landesgesetzlichen Regelungen für die statistische Erhebung von Eingaben zu Ermittlungen gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen derzeit bestehen.
Überprüfen Sie bitte, inwiefern die Verfahrens- und Verhaltensweisen des Amtsgerichts Mosbach – Baden, wie im Folgenden dokumentiert, mit diesen gesetzlichen Regelungen korrespondieren oder aber nicht.
Siehe auch zuvor benannte Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
AKTENZEICHEN 6F 9/22
Sehr geehrte Damen und Herren beim Amtsgericht Mosbach,
teilen Sie bitte ordnungsgemäß und transparent die Eingangsbestätigung der hier vorliegenden Eingabe zur Aufklärung und Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen, sowie die konkrete Sachverhaltsbenennung, sowie den jeweiligen Bearbeitungsstatus sowohl an den Antragsteller als auch an die Ihnen übergeordneten Justizbehörden zu deren jeweiligen Aktenzeichen, wie zuvor angeführt, mit.
Gemäß der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022, dass heute und noch künftig NS-Verbrechen von der Justiz verfolgt würden, sowie gemäß der Rechtsauffassung der noch laufenden NS-Verfahren im 21.Jahrhundert, wie u.a. des Urteils vom 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen, werden ordnungsgemäß konkrete Eingaben zu Aufarbeitung von konkretem NS-Unrecht, konkreten NS-Verbrechen an das Amtsgericht Mosbach gemäß StPO § 158 unter 6F 9/22 eingereicht (Siehe dazu auch u.a. KV-RA-Eingabe vom 22.06.22 unter 6F 2/22).
Auf Grund der EILBEDÜRFTIGKEIT angesichts des hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen und NS-Belasteter Personen wird die vorliegende Eingabe per FAX an das AG MOS übermittelt. HINWEIS: Die nicht-ordnungsgemäße Bearbeitung von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 kann auch zu konkreten Verfahrens- und Ermittlungsentschleunigungen gegen möglicherweise in 2022 noch lebende NS-Täter führen.
Das Reichstagsbrandurteil und dessen Aufhebung belegt und begründet die rechtliche, fachliche und sachliche Zuständigkeit der AKTUELLEN BRD-Justiz mit dem Amtsgericht Mosbach in der systemübergreifenden Rechtsnachfolge der vorhergehenden politischen-administrativen Systeme, sowohl nach dem vorhergehenden Deutschen Reich unter dem Nazi-Terror-Regime als auch unter der davor vorhergehenden demokratischen Weimarer Republik, über die Zeitachse von 1933 bis 2007. Dadurch begründet sich auch die zeitachsenbezogene Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach für den Antrag auf die hier vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22.
Zu den hier angezeigten KONKRETEN TATBETEILIGUNGEN IN MOSBACH-BADEN zählen folgende TATKOMPLEXE im Kontext des Nazi-KZ- und NS-Zwangsarbeit-Komplexes in Mosbach-Baden im heutigen Neckar-Odenwald-Kreis, u.a. im KZ-Neckarelz mit seinen Unterkommandos, als eines der essentiellen Neckarlager und als Außenstelle des Konzentrationslagers Natzweiler im heutigen Neckar-Odenwald-Kreis:
Hinrichtung von polnischen Zwangsarbeitern wegen
sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen, u.a. Zwei Fälle aus dem Bereich des heutigen Neckar-Odenwald-Kreises:
a) am 22. April 1941wurde in Oberschefflenz der 27-jährige
Wladyslaw Skrzypacz erhängt
b) am 9. März 1942 in Hardheim wurde der 25-jährige
Stanislaw Piaskowski erhängt
Sowie
Einweisungen in ein Konzentrationslager mit den Schutzhaftbegründungen „intimer Verkehr mit deutscher Frau“ für polnische Zwangsarbeiter,
u.a. in die Mosbacher KZs Neckarelz und Neckargerach
Um deutsche Landwirte, die zur Wehrmacht in den Krieg eingezogen worden waren, zu ersetzen, wurden Hunderttausende vor allem junge Polen und Polinnen aus den Nazi-besetzten Gebieten Polens für die Zwangsarbeit in der Landwirtschaft ins Reich verschleppt.
Mindestens 38 Exekutionen von polnischen landwirtschaftlichen Zwangsarbeitern in Baden wurden bisher im Mosbacher übergeordneten Zuständigkeitsbereich der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe im Zusammenhang mit „geschlechtsvertraulichen Beziehungen“ zu deutschen Frauen und Mädchen ermittelt:
Jan Kobus (erhängt am 5.4.1941 in Pfullendorf), Wladyslaw Skrzypacz (am 22.4.1941 in Oberschefflenz), Josef Ponczek (am 24.4.1941 in Hüfingen), Stanislaw Damaziak (am 7.5.1941 in Karlsruhe-Durlach), Stanislaw Janaszek (am 1.7.1941 in Gernsbach), Mieczyslaw Gawlowski (am 25.7.1941 in Ruschweiler), Josef Procel (am 7.8.1941 in Münchhof-Homberg bei Eigeltingen), Stanislaw Wielgo (am 25.8.1941 in Grenzach), Eugeniusz Pagacz (am 2.9.1941 in Salem), Stanislaw Zasada (am 16.10.1941 in Brombach bei Lörrach), Emil Puchelka (am 28.10.1941 in Saig über Titisee), Waclaw Zensykieci (am 29.10.1941 in Kandern), Bernhard Podzienski (am 14.1.1942 in Schiltach), Stefan Kozlowski (am 15.1.1942 in Hinterzarten), Johann Gumulka (am 11.2.1942 in Gundelfingen), Andrey Wrozek (am 12.2.1942 in Haslach/Oberkirch), Theodor Borowski (am 13.2.1942 in Hohenbodman), Rak (am 14.2.1942 in Kreenheinstetten), Marian Lewicki (am 5.3.1942 in Villingen), Stanislaw Piaskowski (am 9.3.1942 in Hardheim), Franz Koletzki (am 17.3.1942 in Bollschweil), Wladyslaw Szmehlik (am 10.4.1942 in Rohrbach im Kreis Sinsheim), Marian Grudzien (am 15.4.1942 in Säckingen), Josef Krakowski (am 15.4.1942 in Säckingen), Bruno Orczynski (am 15.4.1942 in Säckingen), Franz Salewsky (am 15.4.1942 in Lauterburg/Elsass), Jan Krol (am 19.5.1942 in Bötzingen), Ludwig Malczynski (am 27.5.1942 in Mimmenhausen), Ludwig Halczynski (am 29.5.1942 in Salem), Wladyslaw Rebetowski (am 5.6.1942 in Tennenbronn), Jan Mroczek (am 17.7.1942 in Freiamt), Josef Makuch (am 5.8.1942 in Helmsheim), Ludwig Szymanski (am 8.10.1942 in Watterdingen), Josef Bestry (am 9.10.1942 in Jestetten), Josef Stempniak (am 10.10.1942 in Weizen im Kreis Waldshut), Franciszek Strojowski (am 13.10.1942 in Ichenheim), Josef Wojcik (am 13.10.1942 in Ichenheim) und Jan Ciechanowski (am 24.11.1942 in Haslach im Kinzigtal).
Beispiele für Gedenkorte für erhängte polnische landwirtschaftliche Zwangsarbeiter in Baden: das Sühnekreuz am Tannhörnle bei Villingen für Marian Lewicki, ein Gedenkstein für Stanislaw Zasada in Brombach bei Lörrach (sein Schicksal wurde 1978 von Rolf Hochhuth in dem Roman „Eine Liebe in Deutschland“ bearbeitet und 1983 von Andrzej Wajda verfilmt), die Polenlinde in Salem für Eugeniusz Pagnacz und Ludwigk Walczynski sowie das Polenkreuz in Owingen-Hohenbodman für Theodor Borowski.
Es ergehen hiermit die Anträge auf Wiederaufnahmeverfahren gegen die zuvor benannten und vollstreckten Todesurteile als Sonderbehandlung gegen polnische Zwangsarbeiter wegen Beziehungen zu einer deutschen Frau aus dem Zuständigkeitsbereich der übergeordneten Staatspolizeileitstelle Karlsruhe an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 mit der Zielsetzung, diese Todesurteile offiziell und posthum aufheben zu lassen.
Es ergehen hiermit die Anträge auf Wiederaufnahmeverfahren gegen die zuvor benannten Einweisungen in ein Konzentrationslager mit den Schutzhaftbegründungen „intimer Verkehr mit deutscher Frau“ für polnische Zwangsarbeiter, u.a. in die Mosbacher KZs Neckarelz und Neckargerach, an das Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22 mit der Zielsetzung, diese KZ-Einweisungen offiziell und ggf. posthum aufheben zu lassen.
HINWEIS: Bereits zum 83. Jahrestag des deutschen Überfalls auf Polen und des Beginns des Nazi-Terror- und Vernichtungskrieges wurde ordnungsgemäß am 01.09.2022 der OFFIZIELLE ANTRAG AN DAS AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 9/22 auf gerichtliche Prüfung des aktuell von Polen vorgelegten Gutachtens zu von Nazi-Deutschland verursachten Weltkriegsschäden ordnungsgemäß zur juristischen Aufarbeitung von Nazi-Unrecht und von Nazi-Verbrechen unter 6F 9/22 eingereicht, dessen ordnungsgemäße Eingangsbestätigung und dessen ordnungsgemäßer Bearbeitungstand bis heute, d.h. am 17.12.2022, nicht bekannt sind.
Siehe auch zuvor benannte Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
Sonderdruck aus Nr. 87, September 1989: Erinnerungen an den 1. September 1939. Klaus Bästlein: Der Tod des Jan Kasprzak. Die öffentliche Hinrichtung eines politischen Zwangsarbeiters am 10. Oktober 19
1.3 WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN vom 18.12.2022 FÜR DIE AUFHEBUNG DER HAFT IM LANDGERICHTSGEFÄNGNIS MOSBACH UND FÜR DIE AUFHEBUNG DER EINWEISUNG IN DAS KZ RAVENSBRÜCK IM NAZI-ZWANGSARBEITSYSTEM in MOSBACH-BADEN an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22: Für die deutsche Frau aus Oberschefflenz wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu und „intimen Verkehr“ mit einem polnischen Zwangsarbeiter in Mosbach aus dem heutigen Neckar-Odenwald-Kreis
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
FÜR DIE AUFHEBUNG DER HAFT IM LANDGERICHTSGEFÄNGNIS MOSBACH UND FÜR DIE AUFHEBUNG DER EINWEISUNG IN DAS KZ RAVENSBRÜCK
IM NAZI-ZWANGSARBEITSYSTEM in MOSBACH-BADEN
an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22
Für die deutsche Frau aus Oberschefflenz wegen
sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu und
„intimen Verkehr“ mit einem polnischen Zwangsarbeiter
aus dem heutigen Neckar-Odenwald-Kreis:
hier mit dem am 22. April 1941 in Oberschefflenz erhängten 27-jährigen
Wladyslaw Skrzypacz
AKTENZEICHEN 1403||(2022)-Z5 2085/2022
Sehr geehrte Damen und Herren beim Bundesjustizministerium,
Infomieren Sie bitte, welche gültigen bundesgesetzlichen Regelungen für die strafrechtliche Verfolgung und juristische Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen derzeit bestehen.
Infomieren Sie bitte, welche gültigen bundesgesetzlichen Regelungen für die statistische Erhebung von Eingaben zu Ermittlungen gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen derzeit bestehen.
Überprüfen Sie bitte, inwiefern die Verfahrens- und Verhaltensweisen des Amtsgerichts Mosbach – Baden, wie im Folgenden dokumentiert, mit diesen gesetzlichen Regelungen korrespondieren oder aber nicht.
AKTENZEICHEN JUMRIX-E-1402-41/878/4
Sehr geehrte Damen und Herren beim Justizministerium des Landes Baden-Württemberg,
Infomieren Sie bitte, welche gültigen landesgesetzlichen Regelungen für die strafrechtliche Verfolgung und juristische Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen derzeit bestehen.
Infomieren Sie bitte, welche gültigen landesgesetzlichen Regelungen für die statistische Erhebung von Eingaben zu Ermittlungen gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen derzeit bestehen.
Überprüfen Sie bitte, inwiefern die Verfahrens- und Verhaltensweisen des Amtsgerichts Mosbach – Baden, wie im Folgenden dokumentiert, mit diesen gesetzlichen Regelungen korrespondieren oder aber nicht.
Siehe auch zuvor benannte Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
AKTENZEICHEN 6F 9/22
Sehr geehrte Damen und Herren beim Amtsgericht Mosbach,
teilen Sie bitte ordnungsgemäß und transparent die Eingangsbestätigung der hier vorliegenden Eingabe zur Aufklärung und Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen, sowie die konkrete Sachverhaltsbenennung, sowie den jeweiligen Bearbeitungsstatus sowohl an den Antragsteller als auch an die Ihnen übergeordneten Justizbehörden zu deren jeweiligen Aktenzeichen, wie zuvor angeführt, mit.
Gemäß der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022, dass heute und noch künftig NS-Verbrechen von der Justiz verfolgt würden, sowie gemäß der Rechtsauffassung der noch laufenden NS-Verfahren im 21.Jahrhundert, wie u.a. des Urteils vom 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen, werden ordnungsgemäß konkrete Eingaben zu Aufarbeitung von konkretem NS-Unrecht, konkreten NS-Verbrechen an das Amtsgericht Mosbach gemäß StPO § 158 unter 6F 9/22 eingereicht (Siehe dazu auch u.a. KV-RA-Eingabe vom 22.06.22 unter 6F 2/22).
Auf Grund der EILBEDÜRFTIGKEIT angesichts des hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen und NS-Belasteter Personen sowie möglicherweise noch lebender NS-Opfer und NS-Verfolgter wird die vorliegende Eingabe per FAX an das AG MOS übermittelt. HINWEIS: Die nicht-ordnungsgemäße Bearbeitung von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 kann auch zu konkreten Verfahrens- und Ermittlungsentschleunigungen führen.
Das Reichstagsbrandurteil und dessen Aufhebung belegt und begründet die rechtliche, fachliche und sachliche Zuständigkeit der AKTUELLEN BRD-Justiz mit dem Amtsgericht Mosbach in der systemübergreifenden Rechtsnachfolge der vorhergehenden politischen-administrativen Systeme, sowohl nach dem vorhergehenden Deutschen Reich unter dem Nazi-Terror-Regime als auch unter der davor vorhergehenden demokratischen Weimarer Republik, über die Zeitachse von 1933 bis 2007. Dadurch begründet sich auch die zeitachsenbezogene Zuständigkeit des Amtsgerichts Mosbach für den Antrag auf die hier vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren zu Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen beim Amtsgericht Mosbach unter 6F 9/22.
WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN FÜR DIE AUFHEBUNG DER HAFT IM LANDGERICHTSGEFÄNGNIS MOSBACH UND FÜR DIE AUFHEBUNG DER EINWEISUNG IN DAS KZ RAVENSBRÜCK IM NAZI-ZWANGSARBEITSYSTEM in MOSBACH-BADEN an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22
Für die deutsche Frau aus Oberschefflenz wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu und „intimen Verkehr“ mit einem polnischen Zwangsarbeiter aus dem heutigen Neckar-Odenwald-Kreis:
hier mit dem am 22. April 1941 in Oberschefflenz erhängten 27-jährigen Wladyslaw Skrzypacz
Um deutsche Landwirte, die zur Wehrmacht in den Krieg eingezogen worden waren, zu ersetzen, wurden Hunderttausende vor allem junge Polen und Polinnen aus den Nazi-besetzten Gebieten Polens für die Zwangsarbeit in der Landwirtschaft ins Reich verschleppt.
Die polnischen Zwangsarbeiter als verschleppte und zwangsverpflichtete Landarbeiter aus dem Nazi-besetzten Polen wurden in Oberschefflenz in einer zum Schlafquartier umfunktionierten Scheune in der Ringelgasse untergebracht. Nach der deutschen Eroberung Polens im Zweiten Weltkrieg wurde Wladyslaw Skrzypacz 1939 bzw. 1940 nach Deutschland verschleppt und kam als landwirtschaftlicher ziviler Zwangsarbeiter zunächst nach Hassmersheim, wo er auch noch zum Zeitpunkt seines Tod gemeldet war, und ein paar Monate später nach Heinsheim und Oberschefflenz – alle Orte gelegen im damaligen Landkreis Mosbach. Nach einem Gerücht über eine gemeinsame Beziehung mit einer deutschen Frau aus Oberschefflenz wurden am 23. November 1940 der Pole Wladyslaw Skrzypacz und die deutsche Frau aus Oberschefflenz von den damaligen Oberschefflenzer Gendarmen festgenommen und zur Untersuchungshaft ins Landgerichtsgefängnis Mosbach gebracht, wo sie von den dortigen Kriminal- und Gestapo-Beamten verhört wurden. Anstelle einer milderen Vorgehensweise wurde jedoch eine „Sonderbehandlung“ durch Erhängen gegen den polnischen Zwangsarbeiter verfügt. Am Dienstagmorgen des 22. April 1941 um acht Uhr wurde Wladyslaw Skrzypacz an einem Baum auf dem Platz am Großherzog-Denkmal in Oberschefflenz [auf der Höhe außerhalb des Ortes] in Richtung Sennfeld erhängt.
Die beschuldigte Oberschefflenzer Frau wurde nach einem halben Jahr Untersuchungshaft Ende Mai 1941 vom Landgerichtsgefängnis Mosbach-Baden in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück überführt, von wo sie erst drei Jahre später im Sommer 1944 entlassen wurde.
VERANTWORTLICHE NAMENTLICH bzw. FUNKTIONELL BEKANNTE PERSONEN IM NAZI-ZWANGSARBEITSYSTEM in MOSBACH-BADEN beteiligt an den Tatkomplexen:
NS-Verfolgung von deutschen Frau wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu und „intimen Verkehr“ mit einem polnischen Zwangsarbeiter aus dem heutigen Neckar-Odenwald-Kreis:
• Oberschefflenzer Gendarmen Traber, u.a.
• Kriminalbeamten der Gestapo in Mosbach: Kriminalassistent Kurt Horsch und Kriminalsekretär Albert Hauk, Leiter der Geheimen Staatspolizei-Außendienststelle Mosbach
• Kriminalrat Dr. Faber, Leiter der Abteilung II der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe
HINWEIS: Bereits zum 83. Jahrestag des deutschen Überfalls auf Polen und des Beginns des Nazi-Terror- und Vernichtungskrieges wurde ordnungsgemäß am 01.09.2022 der OFFIZIELLE ANTRAG AN DAS AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 9/22 auf gerichtliche Prüfung des aktuell von Polen vorgelegten Gutachtens zu von Nazi-Deutschland verursachten Weltkriegsschäden ordnungsgemäß zur juristischen Aufarbeitung von Nazi-Unrecht und von Nazi-Verbrechen eingereicht, dessen ordnungsgemäße Eingangsbestätigung und dessen ordnungsgemäßer Bearbeitungstand bis heute, d.h. am 18.12.2022, nicht bekannt sind.
Siehe auch zuvor benannte Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
Verbrechen Liebe: Von polnischen Männern und deutschen Frauen - Hinrichtungen und Verfolgung in Niederbayern und der Oberpfalz während der NS-Zeit
Thomas Muggenthaler stieß vor ein paar Jahren in einem Archiv auf Akten, die die Hinrichtung von 22 polnischen Zwangsarbeitern in Niederbayern und der Oberpfalz dokumentieren. Sie wurden 1941 bis 1943 in der Nähe des Arbeitsplatzes, an dem sie als "Ostarbeiter" eingesetzt waren, erhängt, weil sie "verbotenen Umgang" mit deutschen Frauen hatten. Der Autor ging all den Zeugnissen nach, recherchierte darüber hinaus an den entsprechenden Orten. Auch mit den betroffenen Frauen und Kindern konnte er z.T. sprechen. Ein bisher besonders tabuisiertes Kapitel der NS-Zeit erfährt hier seine Aufarbeitung. Das Vorwort zum Buch schrieb der wissenschftliche Leiter der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg, Jörg Skriebeleit.
1.4 STRAFANZEIGEN vom 22.12.2022 GEGEN VERANWORTLICHE MITARBEITER*INNEN VON LANDRATSÄMTERN vor 1945 in Baden, insbesondere beim Landratsamt Mosbach, wegen Beihilfe zu Mord in den Tatkomplexen a) Versterben von NS-Zwangsarbeitern auf Grund von unmenschlichen Lager-, Haft- und Arbeitsbedingungen b) Ermordungen und Hinrichtungen von Zwangsarbeitern
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
STRAFANZEIGEN GEGEN VERANWORTLICHE
MITARBEITER*INNEN VON LANDRATSÄMTERN vor 1945 in Baden,
insbesondere beim Landratsamt Mosbach,
an das Amtsgericht Mosbach gemäß § 158 StPO unter 6F 9/22
wegen Beihilfe zu Mord in den Tatkomplexen
a) Versterben von NS-Zwangsarbeitern auf Grund von unmenschlichen Lager-, Haft- und Arbeitsbedingungen
b) Ermordungen und Hinrichtungen von Zwangsarbeitern
in BADEN sowie konkret im
IM NS-ZWANGSARBEIT-KOMPLEX in MOSBACH
18.22.2022
AKTENZEICHEN 1403||(2022)-Z5 2085/2022
Sehr geehrte Damen und Herren beim Bundesjustizministerium,
Infomieren Sie bitte, welche gültigen bundesgesetzlichen Regelungen für die strafrechtliche Verfolgung und juristische Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen derzeit bestehen.
Infomieren Sie bitte, welche gültigen bundesgesetzlichen Regelungen für die statistische Erhebung von Eingaben zu Ermittlungen gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen derzeit bestehen.
Überprüfen Sie bitte, inwiefern die Verfahrens- und Verhaltensweisen des Amtsgerichts Mosbach – Baden, wie im Folgenden dokumentiert, mit diesen gesetzlichen Regelungen korrespondieren oder aber nicht.
AKTENZEICHEN JUMRIX-E-1402-41/878/4
Sehr geehrte Damen und Herren beim Justizministerium
des Landes Baden-Württemberg,
Infomieren Sie bitte, welche gültigen landesgesetzlichen Regelungen für die strafrechtliche Verfolgung und juristische Aufarbeitung von Nationalsozialistischem Unrecht und Nationalsozialistischen Verbrechen derzeit bestehen.
Infomieren Sie bitte, welche gültigen landesgesetzlichen Regelungen für die statistische Erhebung von Eingaben zu Ermittlungen gegen NS-Unrecht und NS-Verbrechen derzeit bestehen.
Überprüfen Sie bitte, inwiefern die Verfahrens- und Verhaltensweisen des Amtsgerichts Mosbach – Baden, wie im Folgenden dokumentiert, mit diesen gesetzlichen Regelungen korrespondieren oder aber nicht.
Siehe auch zuvor benannte Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
AKTENZEICHEN 6F 9/22
Sehr geehrte Damen und Herren beim Amtsgericht Mosbach,
teilen Sie bitte ordnungsgemäß und transparent die Eingangsbestätigung der hier vorliegenden Eingabe zur Aufklärung und Aufarbeitung von NS-Unrecht und NS-Verbrechen, sowie die konkrete Sachverhaltsbenennung, sowie den jeweiligen Bearbeitungsstatus sowohl an den Antragsteller als auch an die Ihnen übergeordneten Justizbehörden zu deren jeweiligen Aktenzeichen, wie zuvor angeführt, mit.
Gemäß der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022, dass heute und noch künftig NS-Verbrechen von der Justiz verfolgt würden, sowie gemäß der Rechtsauffassung der noch laufenden NS-Verfahren im 21.Jahrhundert, wie u.a. gemäß des Urteils vom 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen, wie u.a. gemäß des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 20.12.2022 gegen eine 97-Jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen, werden ordnungsgemäß konkrete Eingaben zu Aufarbeitung von konkretem NS-Unrecht, konkreten NS-Verbrechen an das Amtsgericht Mosbach gemäß StPO § 158 eingereicht (Siehe dazu auch u.a. KV-RA-Eingabe vom 22.06.22 unter 6F 2/22).
Auf Grund der EILBEDÜRFTIGKEIT angesichts des hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen und NS-Belasteter Personen wird die vorliegende Eingabe per FAX an das AG MOS übermittelt. HINWEIS: Die nicht-ordnungsgemäße Bearbeitung von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach im Jahr 2022 kann auch zu konkreten Verfahrens- und Ermittlungsentschleunigungen gegen möglicherweise in 2022 noch lebende NS-Täter führen.
Die hier vorliegenden Strafanzeigen werden gemäß dem Konzept des Common Design an das AG MOS eingereicht: „Wer an einem System von Tötungen und Misshandlungen billigend mitmacht, muss sich vor Gericht genau so verantworten wie das Führungspersonal. Common Design beinhaltet eine sehr umfassende Vorstellung von Komplizenschaft. Es geht um die Frage, sind nur diejenigen Schuld, die Blut an den Händen haben? Oder nicht auch all die, die es gewusst haben, an der Vorbereitung beteiligt waren, … Diese Überlegung bezieht viel mehr Akteure in die Komplizenschaft ein, als eine einfache Unterscheidung zwischen Haupttäter, Mittäter, Nebentäter. [...]." Quelle: Die Rastatter Prozesse Doku (2021).
Nach dem Demjanjuk-Urteil von 2011 und nach dem Gröning-Urteil von 2016 sind auch sämtliche Personen als Teil des NS-Vernichtungssystems juristisch zur Verantwortung zu ziehen, die das massenhafte Töten ermöglicht haben auf der Suche nach später Gerechtigkeit für die Opfer und für die Bestrafung noch lebender NS-Täter. Seitdem ist es auch möglich, Personen ohne konkreten Tatnachweis für Beihilfe zum Mord zu verurteilen, weil es für eine solche Verurteilung ausreicht, an der Aufrechterhaltung der NS-Vernichtungsmaschinerie beteiligt gewesen zu sein. Wer demnach hätte erkennen müssen, dass dort systematische Tötungen stattfanden, machte sich mitschuldig, auch wenn er oder sie nicht unmittelbar beteiligt war. Im Fall von NS-Verbrechen bedarf es daher in Deutschland keines Einzeltatnachweises mehr.
Die Beteiligungen der Landratsämter in Mosbach und Baden sind belegt durch die strengen Verordnungen bei Androhung harter Strafen zur Regelung der Unterbringung, des Arbeitseinsatzes und der Stellung der polnischen Zwangsarbeiter in den Dörfern. Nicht selten waren es jugendliche Leute, die von ihrer Familie getrennt und aus ihrer Heimat verschleppt worden waren und nun in der Fremde weitgehend rechtlos waren. Einen Eindruck darüber vermittelt ein Schreiben des Landrats von Neustadt/Schwarzwald vom 5. Dezember 1941 „an die Herren Bürgermeister des Landkreises“, in dem dieser beklagt, dass die Verordnungen zur „Behandlung der im Reich eingesetzten Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums sehr mangelhaft durchgeführt“ werde, weshalb er diese nochmals zusammenfasste und „um strengste Beachtung und Durchführung“ ersuchte.
Damit haben die hier angezeigten ehemaligen verantwortlichen Mitarbeiter der Landratsämter vor 1945 in Baden und in Mosbach bei der systematischen Tötung von Zwangsarbeitern Hilfe geleistet. Mindestens 38 Exekutionen in Baden für den Zuständigkeitsbereich der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe wurden 1960 von polnischen landwirtschaftlichen Zwangsarbeitern im Zusammenhang mit „geschlechtsvertraulichen Beziehungen“ zu deutschen Frauen und Mädchen ermittelt, obwohl mildere Vorgehensweisen als eine „Sonderbehandlung“ mit der Hinrichtung möglich gewesen wären.
Zu den konkreten Tatkomplexen Beihilfe zu Mord beim Landratsamt Mosbach zählen die Beteiligungen an Nazi-Massentötungen: Hinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen, u.a. Zwei Fälle aus dem Bereich des heutigen Neckar-Odenwald-Kreises:
a) am 22. April 1941 wurde in Oberschefflenz der 27-jährige Wladyslaw Skrzypacz erhängt
b) am 9. März 1942 in Hardheim wurde der 25-jährige Stanislaw Piaskowski erhängt
Die hier angezeigten ehemaligen Mitarbeiter*innen der Landratsämter vor 1945 in Baden und in Mosbach haben mit ihrer Schreibarbeit als zivilbedienstete Schreibtischtäter das Morden im NS-Zwangsarbeitssystem in Baden und Mosbach unterstützt. Sie hatten immer die Wahl und hätten sich zumindest versetzen lassen können. Die hier angezeigten ehemaligen Mitarbeiter*innen der Landratsämter vor 1945 in Baden und in Mosbach haben zu den Schreckenstaten und NS-Verbrechen gegen Zwangsarbeiter im KZ Beihilfe geleistet, indem sie sich an der Aufrechterhaltung der NS-Vernichtungsmaschinerie beteiligt haben. Wer demnach hätte erkennen müssen, dass dort systematische Tötungen stattfanden, machte sich mitschuldig, auch wenn er oder sie nicht unmittelbar beteiligt war.
Zu den hier angezeigten KONKRETEN TATBETEILIGUNGEN IN MOSBACH und in BADEN zählen folgende TATKOMPLEXE u.a. im Kontext der Nazi-Zwangsarbeit in Baden und in Mosbach, u.a. KZ-Neckarelz mit seinen Unterkommandos, als eines der essentiellen Neckarlager und als Außenstelle des Konzentrationslagers Natzweiler im heutigen Neckar-Odenwald-Kreis:
a) Versterben von Zwangsarbeitern auf Grund von unmenschlichen Lager- und Haft- und Arbeitsbedingungen
b) Ermordungen und Hinrichtungen von Zwangsarbeitern
HINWEIS: Bereits zum 83. Jahrestag des deutschen Überfalls auf Polen und des Beginns des Nazi-Terror- und Vernichtungskrieges wurde ordnungsgemäß am 01.09.2022 der OFFIZIELLE ANTRAG AN DAS AMTSGERICHT MOSBACH unter 6F 9/22 auf gerichtliche Prüfung des aktuell von Polen vorgelegten Gutachtens zu von Nazi-Deutschland verursachten Weltkriegsschäden ordnungsgemäß zur juristischen Aufarbeitung von Nazi-Unrecht und von Nazi-Verbrechen eingereicht, dessen ordnungsgemäße Eingangsbestätigung und dessen ordnungsgemäßer Bearbeitungstand bis heute, d.h. am 22.12.2022, nicht bekannt sind.
Siehe auch zuvor benannte Online-Dokumentation:
www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.5 Dienstaufsichtsbeschwerden vom 04.06.2023 gegen Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu Mordbeteiligungen der Mosbacher Gestapo u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch sowie wegen der amtsseitigen systematischen Unterfassung von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS -Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
+49626187460, +49626187639
13 UJs 4385/23
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
+4980066449281269
Landgericht Mosbach
Hauptstr. 110
74821 Mosbach
+49626187440
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Ludwig-Erhard-Allee 4
76131 Karlsruhe
+4972135236725
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
+497112792264
DATUM : 04.06.2023
Siehe auch Online-Dokumentation: www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
der Mosbacher Justizbehörden bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach
wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023
zu Mordbeteiligungen der Mosbacher Gestapo
u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch
sowie wegen der amtsseitigen systematischen Unterfassung von nationalsozialistischen Straftaten
bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung
von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
Sehr geehrte Damen und Herren,
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO wird die Anzeige einer Straftat beurkundet und dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Sowohl das Amtsgericht Mosbach, nach AS-Eingabe an das AG MOS unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 ab 09.04. und 10.04.2023, als auch die Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 4385/23 am 26.05.2023 missachten aber diese gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO und benennen EXPLIZIT NICHT das Eingabedatum, den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte der hier angezeigten Straftatbestände der konkreten nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Gestapo. Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen, rassistischen Straftaten, d.h. sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 und vom 05.05.2023 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, u.a. vom AS gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region und zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit der Mosbacher Justiz (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung), beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten beim Amtsgericht Mosbach lediglich in SONDERBÄNDEN AUSSERHALB DER AKTEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH hat seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT. Erst nach mehrfachen offiziellen Beschwerden während ca. einem Jahr benennt das AG MOS unter 6F 9/22 das allererste Mal am 05.05.2023 unter 6F 9/22 den Themenkomplex unter der Überschrift „NS- und Rechtsextremismus-Verfahren“ für die vom AS seit 03.06.2022 beim AG MOS beantragten Strafverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen.
| Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist laut geltender BRD-Gesetzgebung ordnungsgemäß nach § 158 StPO bei Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsüberprüfung sowie bei Entscheidung, Beschluss, Urteil korrekt zu führen, was aber sowohl AG MOS als auch die STA MOS hier nachweisbar verweigern. AG MOS als auch STA MOS verweigern hier amtsseitig die konkrete Benennung der konkret angezeigten nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Gestapo. |
Weil AG MOS und STA MOS hier nachweisbar amtsseitig verweigern, die AS-Eingabedaten und die konkreten Sachverhalte dieser konkreten nationalsozialistischen Verbrechen zu benennen, ist hier nunmehr in der Weiterleitungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 Js 4385/23 am 26.05.2023 überhaupt nicht klar, auf welche Strafanzeigen und auf welche NS-Verbrechen sich AG MOS und STA MOS überhaupt beziehen, obwohl aber der AS EXPLIZIT und KONKRET auf die aus der historischen Forschung bekannten Personen der MOSBACHER POLIZEI und GESTAPO, u.a. GENDARM TRABER, KRIMINALOBERASSISTENT KURT HOSCH und KRIMINALSEKRETÄR ALBERT HAUK, und auf die jeweiligen nationalsozialistischen Diskriminierungs- und Opferzielgruppen hinweist:
… Strafanzeigen vom 09.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an der NS-Judenverfolgung und am Holocaust in der Region Mosbach >>>
… Strafanzeigen vom 10.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an der NS-Verfolgung und am Völkermord an Sinti und Roma in der Region Mosbach >>>
… Strafanzeigen vom 10.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an den Nazi-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern >>>
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter*innen der Mosbacher Justizbehörden AG und STA MOS
Hiermit ergehen die eingangs benannten Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß der Rechtsmittelerklärung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 gegen die fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Amtsgericht Mosbachs unter 6F 9/22 u.a. und der Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 4385/23 unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG wegen der unsachgemäßen Bearbeitung entgegen § 158 StPO der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Gestapo unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 sowie wegen der systematischen Untererfassung von nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei den Mosbacher Justizbehörden.
Die hier fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen beim AG MOS und bei der STA MOS ignorieren nachweisbar sowohl die gesetzlichen Vorgaben von § 158 StPO als auch die Rechtsauffassungen des baden-württembergischen Justizministeriums, dass heute und zukünftig noch NS-Verbrechen durch die deutsche Justiz verfolgt (JUMRIX-E-1402-41/878/4 am 20.06.2022) und dass diese statistisch erfasst (JUMRIX-E-1402-41/878/28 am 20.12.2022) würden. Durch die hier vorliegenden Verfahrensweisen von AG MOS und STA MOS lässt sich im innerstaatlichen BRD-Instanzenzug nicht nachvollziehen, um welche konkret angezeigten NS-Mordverbrechen es sich in den entsprechenden NS-Verfahren tatsächlich handelt. Zudem kann es u.U. dabei zu Verfahrensentschleunigungen in konkreten Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von Nationalsozialistischen Verbrechen vor dem Hintergrund des Hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen in 2022 und 2023 kommen. Und dies während aber das LG Neuruppin am 28.06.2022 einen 101-jährigen KZ-Wachmann und das LG Itzehoe am 20.12.2022 eine 97-jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe in der NS-Mord- und Vernichtungsmaschinerie verurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
1.6 An die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart: a) WIDERSPRUCH vom 06.07.2023 gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart b) DIENSTAUFSSICHTSBESCHWERDEN vom 06.07.2023 gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach, Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu Mordbeteiligungen der MOSBACHER POLIZEI und GESTAPO ,u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch, entgegen § 158 StPO sowie entgegen der Rechtsauffassung des Baden-Württembergischen Justizministeriums mit amtsseitigen systematischen Unterfassungen von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
6F 9/22
Amtsgericht Mosbach
Hauptstraße 110
74821 Mosbach
Staatsanwaltschaft Mosbach
Hauptstraße 87 und 89
74821 Mosbach
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
Werastr. 23
70182 Stuttgart
Landgericht Mosbach
Hauptstr. 110
74821 Mosbach
JUMRIX-E-1402-41/878/4
Ministerin Marion Gentges
Ministerium der Justiz und für Migration
Baden-Württemberg
Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart
DATUM : 06.07.2023
Siehe auch Online-Dokumentation: www.nationalsozialismus-in-mosbach-baden.de
a) Widerspruch gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart
vom 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23
an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
b) Dienstaufsichtsbeschwerden gegen fallverantwortliche Mitarbeiter*innen
bei Amtsgericht und Staatsanwaltschaft Mosbach, Staatsanwaltschaft Stuttgart
wegen der unsachgemäßen Bearbeitung der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023
zu Mordbeteiligungen der MOSBACHER POLIZEI und GESTAPO
,u.a. mit Albert Hauk und Kurt Hosch,
entgegen § 158 StPO sowie entgegen der Rechtsauffassung
des Baden-Württembergischen Justizministeriums
mit amtsseitigen systematischen Unterfassungen
von nationalsozialistischen Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung
von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern
Sehr geehrte Damen und Herren,
BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG:
Hiermit ergehen wie eingangs benannt Widerspruch an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart sowie die Dienstaufsichtsbeschwerden gemäß der Rechtsmittelerklärung des baden-württembergischen Justizministeriums vom 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 gegen die fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Amtsgericht Mosbachs unter 6F 9/22 u.a. und der Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 4385/23 und Staatsanwaltschaft Stuttgart unter 312 Js 66432/23 unter vorliegender BEGRÜNDUNG UND GLAUBHAFTMACHUNG wegen der unsachgemäßen Bearbeitung entgegen § 158 StPO u.a. der Strafanzeigen vom 09.04. und 10.04.2023 zu nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Polizei und Gestapo unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22, 6F 2/23 eingereicht beim AG MOS sowie wegen der systematischen Untererfassung von nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei den Mosbacher Justizbehörden.
Inhaltsverzeichnis
1. Historisch belegte Beteiligungen der Mosbacher Polizei und Gestapo an NS-Massenmordverbrechen
2. Verfahrensführungen entgegen § 158 StPO bei den Mosbacher Justizbehörden zu Nazi-Massenmordverbrechen mit systematischen Untererfassungen
3. Amtsseitige Nicht-Nachvollziehbarkeit im innerstaatlichen BRD-Instanzenzug bei NS-Verfahren
4. Verfahrensführungen entgegen den Rechtsauffassungen des Baden-Württembergischen Justizministeriums sowie entgegen der NS-Prozesse des 21. Jahrhunderts
5. Amtsseitiges Ignorieren des Verzichts auf konkreten Einzeltatnachweis bei der Rechtsprechungspraxis in NS-Verfahren der BRD des 21.Jahrhunderts
6. Amtsseitige Alters- und Versterbensamnestie in den NS-Verfahrensführungen seit 1945 bei NS-Massenmordverbrechen 5
7. Amtsseitige Verweigerung der Überprüfungen möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen
8. Amtsseitige Verweigerung der Identifizierung von NS-Täter*innen bei der Mosbacher Polizei und Gestapo
9. Amtsseitige Relativierungen von NS-Massenmordverbrechen als lediglich bloße Vermutungen
10. Verweigerung der juristischen Aufarbeitung von NS-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern
11. Amtsseitiges Ignorieren der Verantwortlichkeiten für die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen seit 1945
1. Historisch belegte Beteiligungen der Mosbacher Polizei und Gestapo an NS-Massenmordverbrechen
Aus der (regional-)historischen Forschung sind bekannte Personen der MOSBACHER POLIZEI und GESTAPO, u.a. GENDARM TRABER, KRIMINALOBERASSISTENT KURT HOSCH und KRIMINALSEKRETÄR ALBERT HAUK sowie die jeweiligen bekannten nationalsozialistischen Diskriminierungs-, Verfolgten- und Opferzielgruppen, auf die der AS mit seinen Eingaben an das Amtsgericht Mosbach EXPLIZIT und KONKRET hinweist:
… Strafanzeigen vom 09.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an der NS-Judenverfolgung und am Holocaust in der Region Mosbach >>>
… Strafanzeigen vom 10.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an der NS-Verfolgung und am Völkermord an Sinti und Roma in der Region Mosbach >>>
… Strafanzeigen vom 10.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an den Nazi-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern >>>
2. Verfahrensführungen entgegen § 158 StPO bei den Mosbacher Justizbehörden zu Nazi-Massenmordverbrechen mit systematischen Untererfassungen
Gemäß der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO wird die Anzeige einer Straftat beurkundet und dem Anzeigeerstatter der Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Sowohl das Amtsgericht Mosbach, nach AS-Eingabe an das AG MOS unter 6F 9/22, 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 ab 09.04. und 10.04.2023, als auch die Staatsanwaltschaft Mosbach unter 13 UJs 4385/23 am 26.05.2023 missachten aber diese gesetzliche Vorgabe aus § 158 StPO und benennen EXPLIZIT NICHT das Eingabedatum, den Verfahrensgegenstand, den Tatvorwurf und die Sachverhalte der hier angezeigten Straftatbestände der konkreten nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Polizei und Gestapo (Siehe Kapitel 1).
Sowohl das JUSTIZMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG u.a. am 20.06.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 sowie am 20.12.2022 unter JUMRIX-E-1402-41/878/28 als auch der LANDTAG BADEN-WÜRTTEMBERG am 10.03.2023 zu PETITION 17/1464 benennen EXLPZIT u.a. vom AS seit 03.06.2022 beim AMTSGERICHT MOSBACH beantragte Verfahren zur juristischen Aufarbeitung von nationalsozialistischem Unrecht, nationalsozialistischen Verbrechen und rechtsextremistischen, rassistischen Straftaten, d.h. sowohl strafrechtliche Verfahren gemäß § 158 StPO als auch Wiederaufnahmeverfahren sowie Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen. Das AG MOS bestätigt sowohl mit der Verfügung vom 17.08.2022 und vom 05.05.2023 unter 6F 9/22 als auch mit der Mitteilung vom 20.03.2023 unter 6F 2/23, u.a. vom AS gemäß § 158 StPO initiierte NS-Verfahren, auch zu Tatbeteiligungen an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region und zur eigenen institutionellen NS-Vergangenheit der Mosbacher Justiz (NS-Euthanasie und NS-Zwangssterilisierung) EINERSEITS SOWIE ANDERERSEITS zu rechtsextremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Angelegenheiten beim AMTSGERICHT MOSBACH-BADEN lediglich in SONDERBÄNDEN AUSSERHALB DER AKTEN anzulegen. Das AMTSGERICHT MOSBACH hat seinerseits seit dem 03.06.2022 zu beantragten NS-und Rechtsextremismus-Rassismus-Verfahren nachweisbar eine gemäß § 158 StPO ordnungsgemäße Eingangsbestätigung mit den Benennungen der Konkreten Eingabedaten, der Konkreten Sachverhaltsbenennungen mit einer kurzen Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat bisher EXPLIZIT VERSAGT und NICHT AUSGESTELLT. Erst nach mehrfachen offiziellen Beschwerden während ca. einem Jahr benennt das AG MOS unter 6F 9/22 das allererste Mal am 05.05.2023 unter 6F 9/22 den Themenkomplex unter der Überschrift „NS- und Rechtsextremismus-Verfahren“ sowie dann am 09.05.2023 „NS-Unrecht/-Verbrechen-Anliegen“ in der Dienstaufsichtsbeschwerde beim LG MOS unter E 313/1-3/2023 für die vom AS seit 03.06.2022 beim AG MOS beantragten Strafverfahren, Wiederaufnahmeverfahren, Verfahren der gerichtlichen Prüfungen und Beteiligungen in NS-Angelegenheiten. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist laut geltender BRD-Gesetzgebung ordnungsgemäß nach § 158 StPO bei Sachverhaltsermittlung und Sachverhaltsüberprüfung sowie bei Entscheidung, Beschluss, Urteil korrekt zu führen, was aber sowohl AG MOS als auch die STA MOS hier nachweisbar verweigern. AG MOS als auch STA MOS verweigern hier amtsseitig die konkrete Benennung der konkret angezeigten nationalsozialistischen Gewalt- und Mord-Straftaten bei der NS-Verfolgung und NS-Vernichtung von Juden, Sinti und Roma und polnischen Zwangsarbeitern unter konkreter Beteiligung der Mosbacher Polizei und Gestapo.
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 agieren hier nachweisbar in ihren Verfahrensführungen entgegen der geltenden BRD-Strafprozessordnung § 158 StPO, da die STA Stuttgart verweigert, diese unsachgemäßen Bearbeitungen von NS-Verfahren bei den Mosbacher Justizbehörden EXPLIZIT zu benennen und zu kritisieren.
3. Amtsseitige Nicht-Nachvollziehbarkeit im innerstaatlichen BRD-Instanzenzug bei NS-Verfahren
Die hier fallverantwortlichen Mitarbeiter*innen beim AG MOS und bei der STA MOS ignorieren nachweisbar sowohl die gesetzlichen Vorgaben von § 158 StPO (Siehe Kapitel 2) als auch die Rechtsauffassungen des baden-württembergischen Justizministeriums, dass heute und zukünftig noch NS-Verbrechen durch die deutsche Justiz verfolgt (JUMRIX-E-1402-41/878/4 am 20.06.2022) und dass diese statistisch erfasst (JUMRIX-E-1402-41/878/28 am 20.12.2022) würden (Siehe Kapitel 4). Durch die hier vorliegenden Verfahrensweisen von AG MOS und STA MOS lässt sich im innerstaatlichen BRD-Instanzenzug nicht von Beginn an nachvollziehen, um welche konkret angezeigten NS-Mordverbrechen es sich in den entsprechenden NS-Verfahren tatsächlich handelt.
Es ist zu überprüfen: Die STA Stuttgart verweigert hier zudem am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23, diese unsachgemäßen Bearbeitungen von NS-Verfahren bei den Mosbacher Justizbehörden EXPLIZIT zu benennen und zu kritisieren.
4. Verfahrensführungen entgegen den Rechtsauffassungen des Baden-Württembergischen Justizministeriums sowie entgegen der NS-Prozesse des 21. Jahrhunderts
Gemäß der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022, dass heute und noch künftig NS-Verbrechen von der Justiz verfolgt würden, sowie gemäß der Rechtsauffassung der noch laufenden NS-Verfahren im 21.Jahrhundert, wie u.a. gemäß des Urteils vom 28.06.2022 beim Landgericht Neuruppin mit der Verurteilung eines 101-jährigen KZ-Wachmannes wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.500 Fällen, wie u.a. gemäß des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 20.12.2022 gegen eine 97-Jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen, wurden und werden ordnungsgemäß konkrete Eingaben zu Aufarbeitung von konkretem NS-Unrecht, konkreten NS-Verbrechen an das Amtsgericht Mosbach gemäß StPO § 158 seit dem 03.06.2022 eingereicht.
Es ist zu überprüfen: Auch die STA Stuttgart verweigert hier am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 ebenso wie die Mosbacher Justizbehörden seit 1945 gegen die Beteiligungen der Mosbacher Polizei und Gestapo an NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region (Siehe Kapitel 1) mittels juristischer Aufarbeitungen tätig zu werden.
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 agieren hier nachweisbar in ihren Verfahrensführungen entgegen den Rechtsmittelerklärungen des Baden-Württembergischen Justizministeriums zur heutigen und künftigen juristischen Aufarbeitung von NS-Verbrechen sowie entgegen der Rechtsauffassungen von NS-Prozessen des 21. Jahrhunderts.
5. Amtsseitiges Ignorieren des Verzichts auf konkreten Einzeltatnachweis bei der Rechtsprechungspraxis in NS-Verfahren der BRD des 21.Jahrhunderts
Nach dem Demjanjuk-Urteil von 2011 und nach dem Gröning-Urteil von 2016 sind auch sämtliche Personen als Teil des NS-Vernichtungssystems juristisch zur Verantwortung zu ziehen, die das massenhafte Töten ermöglicht haben auf der Suche nach später Gerechtigkeit für die Opfer und für die Bestrafung noch lebender NS-Täter. Seitdem ist es auch möglich, Personen ohne konkreten Tatnachweis für Beihilfe zum Mord zu verurteilen, weil es für eine solche Verurteilung ausreicht, an der Aufrechterhaltung der NS-Vernichtungsmaschinerie beteiligt gewesen zu sein. Wer demnach hätte erkennen müssen, dass dort systematische Tötungen stattfanden, machte sich mitschuldig, auch wenn er oder sie nicht unmittelbar beteiligt war. Im Fall von NS-Massenmord-Verbrechen bedarf es daher in Deutschland keines konkreten Einzeltatnachweises mehr.
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 agieren hier nachweisbar in ihren Verfahrensführungen entgegen der Rechtsprechungspraxis in NS-Verfahren der BRD des 21.Jahrhunderts mit dem bereits seit langem anerkannten Verzicht auf den konkreten Einzeltatnachweis bei NS-Massenmordverbrechen (Siehe auch Kapitel 1).
6. Amtsseitige Alters- und Versterbensamnestie in den NS-Verfahrensführungen seit 1945 bei NS-Massenmordverbrechen
Das AG MOS vertritt in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 die EXPLIZIT die Rechtsauffassung entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 (Siehe Kapitel 4), dass es nicht Aufgabe eine deutschen Gerichts sei, insbesondere des eigenen, die NS-Vergangenheit aufzuarbeiten. Das AG MOS vertritt in seiner Verfügung vom 17.08.2022 unter 6F 9/22 die EXPLIZIT die Rechtsauffassung entgegen der Rechtsaufassung des baden-württembergischen Justizministeriums unter JUMRIX-E-1402-41/878/4 vom 20.06.2022 (Siehe Kapitel 4), dass ANGEBLICH keine EILBEDÜRFTIGKEIT angesichts des hohen Alters möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen und NS-Belasteter Personen bestehen würde. Die nicht-ordnungsgemäße Bearbeitung von NS-Verfahren beim Amtsgericht Mosbach und nachfolgenden Justizinstitutionen im Jahr 2022 und 2023 kann auch zu konkreten Verfahrens- und Ermittlungsentschleunigungen gegen möglicherweise in 2022 und in 2023 noch lebenden NS-Täter*innen führen. Und dies während aber das LG Neuruppin am 28.06.2022 einen 101-jährigen KZ-Wachmann und das LG Itzehoe am 20.12.2022 eine 97-jährige KZ-Sekretärin wegen Beihilfe in der NS-Mord- und Vernichtungsmaschinerie verurteilen (Siehe Kapitel 4).
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 agieren hier nachweisbar in ihren Verfahrensführungen mit der sogenannten amtsseitigen Alters- und Versterbensamnestie bei NS-Prozessen des 21. Jahrhunderts zu Nazi-Massenmordverbrechen, insbesondere in der Mosbacher Region.
7. Amtsseitige Verweigerung der Überprüfungen möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 verweigern EXPLPIZIT die Überprüfungen möglicherweise noch lebender NS-Täter*innen der hier angezeigten Mosbacher Polizei und Gestapo. Die STA Stuttgart äußert am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 in ihrer Begründung zur amtsseitig entschiedenen Verfahrenseinstellung EXPLIZIT und LEDIGLICH die Wahrscheinlichkeit, dass angezeigte NS-Täter*innen „mittlerweile“ nicht mehr leben könnten, OHNE dies jedoch konkret in der eigenen Sachverhaltsermittlung zu überprüfen (Siehe auch Kapitel 6 und 11).
8. Amtsseitige Verweigerung der Identifizierung von NS-Täter*innen bei der Mosbacher Polizei und Gestapo
Es ist zu überprüfen: Das AG MOS, die STA MOS und zudem die STA Stuttgart am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 verweigern EXPLPIZIT die Überprüfungen der hier vom AS beim AG MOS als unbekannt angezeigt NS-Täter*innen-Personenkreise angezeigten der Mosbacher Polizei und Gestapo. Die STA Stuttgart äußert am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 in ihrer Begründung zur amtsseitig entschiedenen Verfahrenseinstellung EXPLIZIT in der Fortsetzung der Verfahrensführungsstrategie der Mosbacher Justizbehörden, dass sie EBENFALLS NICHT bereit ist, die vom AS als unbekannt angezeigten Personen der Mosbacher Polizei und Gestapo anhand der Personalakten der entsprechenden Behörden zu identifizieren und darauf folgend im Jahr 2023 zu ermitteln, ob diese Personen als vom As beim AG MOS angezeigte NS-Täter*innen möglicherweise noch leben könnten (Siehe Kapitel 6 und 7).
9. Amtsseitige Relativierungen von NS-Massenmordverbrechen als lediglich bloße Vermutungen
Es ist zu überprüfen: Die STA Stuttgart äußert am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 in ihrer Begründung zur amtsseitig entschiedenen Verfahrenseinstellung EXPLIZIT, dass es sich bei den historisch nachgewiesenen und hier vom AS beim AG MOS konkret angezeigten NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region (Siehe Kapitel 1) LEDIGLICH um bloße Vermutungen handeln würde, die ABER keine Begründung für eine entsprechende strafrechtliche Ermittlung gegen NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region und keine verfolgbare Straftat seit 1945 darstellen würden. Siehe auch Kapitel 5 bis 8, 11.
Es ist zu überprüfen, inwieweit die Rechtsauffassung bisher beteiligter Justizinstitutionen mit mit einer Klassifizierung von (regional-)historisch nachgewiesenen NS-Massenmordverbrechen in der Mosbacher Region als „bloße Vermutungen“ und als „Nicht verfolgbare Straftaten“ eine Relativierung und Verharmlosung der konkreten Nazi-Verfolgung und Vernichtung von Juden, Sinti und Roma sowie von polnischen Zwangsarbeitern in der Mosbacher Region darstellen könnte.
10. Verweigerung der juristischen Aufarbeitung von NS-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern
Es ist zu überprüfen: Die STA Stuttgart verweigert hier am 19.06.2023 unter 312 Js 66432/23 in ihrer Begründung zur amtsseitig entschiedenen Verfahrenseinstellung EXPLIZIT jede Äußerung zu vom AS angezeigten konkreten NS-Verbrechen:
… Strafanzeigen vom 10.04.2023 gemäß § 158 StPO an das Amtsgericht Mosbach zu 6F 9/22 sowie zu 6F 202/21, 6F 2/22 und 6F 2/23 zu Mord und Beihilfe zu Mord gegen Angehörige der Mosbacher Polizei und Gestapo wegen Tatbeteiligungen an den Nazi-Massenhinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern >>>
Auf Grund der hier kritisierten Verfahrensführungen der Mosbacher Justizbehörden ausgehend vom Amtsgericht Mosbach unter Kapitel 1 bis 4 ist nicht eindeutig klar, bei welchen bisher involvierten Justizbehörden, bisher bis zur Staatsanwaltschaft Stuttgart, das EXPLIZITE amtsseitige Versagen in der juristischen Aufarbeitung von Nazi-Massenmordverbrechen an polnischen Zwangsarbeitern in Mosbach und in Baden konkret zu verorten ist.
11. Amtsseitiges Ignorieren der Verantwortlichkeiten für die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen seit 1945
Es ist zu überprüfen: STA MOS und STA Stuttgart missachten hier die fortgesetzte Verantwortlichkeit für die NICHT-Aufklärung und NICHT-Aufarbeitung von NS-Verbrechen, die sich seit 1945 bzw. seit 1949 im politisch administrativen System der BRD bis heute weitervererbt im Dominoprinzip von einer amtierenden Juristengeneration an die nächste, d.h. bis in die heutige (Siehe auch Kapitel 6 bis 9). STA MOS und STA Stuttgart benennen hier nicht die behördliche Verantwortungsfortsetzung im Dominioprinzip nach der Alters- bzw. Versterbensamnestie der NS-Haupttäter*innen, da es konkret KEINEN SCHLUSSSTRICH und KEINE VERJÄHRUNG für die Aufklärung, Aufarbeitung und Verantwortungsübernahme für NS-Verbrechen gemäß der geltenden BRD-Gesetzeslage sowie gemäß der Aussagen der politischen BRD-Institutionen geben kann und soll. STA MOS und STA Stuttgart missachten hier dabei, dass sich damit auch die Verjährungsfristen für Strafvereitelung im Amt jeweils ebenso im Dominoprinzip aufsummieren und fortsetzen und zwar bis heute, bzw. bis die juristische Aufarbeitung benannter und angezeigter NS-Verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit letztendlich erfolgt sein wird.
Es ist zu überprüfen: AG MOS, STA MOS und STA Stuttgart agieren hier auch entgegen den auch noch in 2023 offiziellen Aussagen von Bundesregierung, Bundestag und Bundespräsident zur gesellschaftspolitischen und damit auch zur juristischen Verantwortung für die Verbrechen des Nazi-Terror-Verfolgungs- und Vernichtungsregimes.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Michael Uhl
2. Online-Artikel zu Nazi-Hinrichtungen von polnischen Zwangsarbeitern wegen Beziehungen mit deutschen Frauen
Ein Dorf ringt mit seiner NS-Vergangenheit
ARTE Re: - Wie wir ticken. Reportagen aus Europa
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Ein Dorf ringt mit seiner NS-Vergangenheit
31 Min.
Verfügbar bis zum 02/02/2026
Sendung vom 03/02/2025
Wilhelm Drewes möchte für einen polnischen Zwangsarbeiter, der 1942 in der Nähe seines Dorfes erhängt wurde, eine Gedenktafel aufstellen. Doch Frankenfelde ist politisch tief gespalten. Die brandenburgische AfD ist hier stärkste Partei. Gelingt es Drewes die Gräben zu überwinden und das Dorf für sein Vorhaben zu gewinnen?
Der Großvater von Wilhelm Drewes war Ortsvorsteher in Frankenfelde, als 1942 ein 21-jähriger polnischer Zwangsarbeiter gehängt wurde, weil er eine Beziehung mit einem deutschen Mädchen aus dem Dorf hatte. Drewes hat davon erst nach dem Tod des Opas erfahren. Er fühlt sich verpflichtet, dem hingerichteten Polen eine Gedenktafel im Dorf aufzustellen. Bei einer Versammlung möchte er die anderen Frankenfelder für sein Vorhaben gewinnen. Die Tafel soll durch möglichst viele kleine Spenden finanziert werden – als Ausdruck ihrer hohen Akzeptanz im Dorf. Um sein Vorhaben zu verwirklichen, muss Drewes die politischen Gräben in seinem Dorf überwinden. Die vom Brandenburger Verfassungsschutz als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestufte „Alternative für Deutschland“ ist stärkste Partei im Dorf und dürfte laut Prognosen bei den anstehenden Landtagswahlen nochmals zulegen. Die Politik spalte das Dorf, erzählen Alteingesessene. Zu der Versammlung hat Wilhelm Drewes einen besonderen Gast eingeladen. Nach langer Suche ist es ihm gelungen, die Großnichte des Polen ausfindig zu machen. Die Familie hat seit mehreren Generationen nach Władysław Stuczyński gesucht, erst durch Wilhelm Drewes hat Katarzyna Świątkiewicz erfahren, was mit ihrem Großonkel geschehen ist. Die Reportage begleitet Wilhelm Drewes fünf Monate lang - bis zum Geburtstag des hingerichteten Polen - bei seinem Vorhaben. Wilhelm Drewes hofft, an diesem Tag die Gedenktafel in Frankenfelde einweihen zu können.
Land
Deutschland
Jahr
2024
Herkunft
RBB
https://www.arte.tv/
Nach 80 Jahren
Gedenkstein ehrt hingerichtete polnische Zwangsarbeiter
Münster. Vor 80 Jahren wurden in den Bockholter Bergen zwei polnische Zwangsarbeiter hingerichtet. Sie werden nun mit einem Gedenkstein geehrt.
Dienstag, 09.08.2022, 15:00 Uhr
Dieser Gedenkstein ehrt zwei junge Polen, die im Dritten Reich in den Bockholter Bergen hingerichtet wurden. Foto: Christoph Leclaire
Am 14. August 1942 wurden die polnischen Zwangsarbeiter Franciszek Banaś und Wacław Ceglewski wegen angeblich „verbotenen Umgangs“ mit einer deutschen Frau von der Gestapo Münster in den Bockholter Bergen bei Greven hingerichtet. Lange Zeit spielte der Hinrichtungsort im öffentlichen Bewusstsein keine Rolle. Erst durch die Initiative der Messdienerschaft in Gimbte wurde im Jahre 2001 in der Nähe ein zunächst provisorischer Erinnerungsort mit einem Kreuz und einem kleinen Gedenkstein angelegt.
Die Namen der Ermordeten erfährt man dort nicht, bemängelt in einer Pressemitteilung der Historiker Christoph Leclaire, der sich seit Jahren mit dem Schicksal von Banaś und Ceglewski beschäftigt, schon lange. Denn gerade an einem solchen Gedenkort sei die Nennung der Namen der Opfer des Nationalsozialismus von zentraler Bedeutung. „Schließlich lässt sich nur so ganz konkret an Individuen und deren Schicksale erinnern“, betont Leclaire.
00:08 / 00:20
Anlässlich des 80. Jahrestages ihrer Hinrichtung erhalten die NS-Opfer nun einen Gedenkstein mit ihren Namen. „Damit wird das langjährige Vorhaben von VVN-BdA Münster und Bündnis 90/Die Grünen Greven endlich Realität“, heißt es in der Mitteilung weiter.
Steinmetz spendet Gedenkstein
Ermöglicht werde dies durch den Steinmetz Götz Kerkemeier von Flora-Grabmale in Handorf. Überzeugt davon, wie wichtig die Erinnerung an dieses und andere Verbrechen in der NS-Zeit sei, machte er das Angebot, den Gedenkstein zu spenden.
Mittlerweile ist der passende Stein gefunden: ein Ibbenbürener Sandstein. In den kommenden Tagen wird er bearbeitet und mit einer Inschrift versehen. Der Gedenkstein soll bei der von VVN-BdA (Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten) Münster zusammen mit den Grevener Grünen organisierten Gedenkveranstaltung am 14. August um 15 Uhr (Wanderparkplatz am Schifffahrter Damm, Fuestruper Straße 4) eingeweiht werden.
https://www.wn.de/
Marterl erinnert in Furth im Wald an Hinrichtung vor 80 Jahren
05.09.2022, 07:41 Uhr
Es ist ein spezielles Kapitel in der Geschichte von Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern in Nazi-Deutschland. Männer, die wegen verbotener Beziehungen zu deutschen Frauen hingerichtet wurden. Einer von ihnen war Stanislaw Arcisziewski.
Von
Thomas Muggenthaler
BR24 Redaktion
Am Schafberg in der Nähe der Stadt Furth im Wald im Landkreis Cham erinnert der Historische Verein Furth im Wald mit einem Marterl an die Hinrichtung des polnischen Zwangsarbeiters Stanislaw Arcisziewski vor 80 Jahren.
Das Kunstwerk, das an die traditionelle Form eines Marterls erinnert, hat der Architekt Siegi Wild, der Vorsitzende des Historischen Vereins, entworfen. Bürgermeister Sandro Bauer, der die Gäste begrüßte, sieht in dem Denkmal auch eine Mahnung für unsere Zeit. Nach Furth gekommen war auch der polnische Generalkonsul Jan M. Malkiewcz. Er dankte den Initiatoren für dieses Zeichen der Erinnerung und dafür, dass sein Landsmann nicht vergessen wurde.
BR-Reporter Thomas Muggenthaler erinnert sich an die Geschichte, die hinter dem Marterl steckt:
Wegen Liebe zu einer deutschen Frau hingerichtet
"Wie haben ihn sehr vermisst", sagte die jüngste Schwester von Stanislaw Arciscewski, als ich mit ihr für die Recherchen Kontakt aufnehme. Sie konnte sich noch gut an ihren Bruder erinnern, wusste bis dahin aber nicht, warum er sterben musste.
Stanislaw Arciszewski wurde vorgeworfen, ein Liebensverhältnis mit einer deutschen Frau unterhalten zu haben und Vater eines Kindes zu sein, das sie bekommen hat. Solche Beziehungen waren in der Zeit des Nationalsozialismus streng verboten. Das NS-Regime reagierte mit demonstrativen Hinrichtungen auf Verstöße gegen das Verbot des Geschlechtsverkehrs mit deutschen Frauen.
Den Mann aufgehängt, die Frau ins KZ verschleppt
Organisiert von der Geheimen Staatspolizeistelle Regensburg wurde Stanislaw Arciszewski am 3. September 1942 am Schafberg in der Nähe seines früheren Arbeitsplatzes erhängt. Zur Abschreckung wurden die polnischen Zwangsarbeiter aus der Umgebung am Hinrichtungsort versammelt. Die Frau, die mit dem Polen ein Verhältnis gehabt haben soll, wurde einige Monate nach der Geburt ihres Kindes verhaftet und ohne Prozess und Urteil auf Anweisung der Gestapo in das Frauen-KZ Ravensbrück bei Berlin eingewiesen und von dort in das Außenlager Neurohlau verlegt, das zuletzt unter der Verwaltung des KZ Flossenbürg stand.
Über 20 Hinrichtungen wegen verbotener Liebe in Ostbayern
Die Hinrichtung von Stanislaw Arciszewski ist eine von über 20 Hinrichtungen dieser Art in Niederbayern und der Oberpfalz. Die erste Hinrichtung fand am18. April 1941 in Michelsneukirchen im damaligen Landkreis Roding, heute ebenfalls Landkreis Cham, statt. Dort wurde der Pole Julian Majka hingerichtet. Bedrückende Fotos, die in der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg zu sehen sind, dokumentieren diese Hinrichtung und zeigen, wie die Gestapo solche Hinrichtungen durchgeführt hat.
Für die Schwester von Stanislaw Arciszewski blieb der Tod des Bruders sehr schmerzhaft. Als ich sie besuche, schüttelt sie in einem Beitrag, der in dem BR-Politikmagazin "Kontrovers" zu sehen war, einfach den Kopf. Wegen so etwas sterben zu müssen, blieb für die unfassbar.
https://www.br.de/
Nationalsozialismus
Im Hotzenwald wurden 1942 drei polnische Zwangsarbeiter ermordet
Von Wolfgang Adam
Di, 16. Juli 2019 um 16:35 Uhr
Herrischried
BZ-Plus Ein Gedenkstein bei Herrischried erinnert an ein NS-Verbrechen: Nazis warfen drei Polen vor, Kontakt zu Hotzenwälderinnen aufgenommen zu haben. Die Männer wurden ermordet und vier Frauen ins KZ gebracht.
Dieser Gedenkstein bei den großen Buchen oberhalb von Herrischried-Rütte hält die Erinnerung an die tragische Hinrichtung von drei jungen polnischen Zwangsarbeitern im Jahr 1942 wach. Foto: Wolfgang Adam
Vor 77 Jahren war die Anhöhe bei den alten großen Buchen oberhalb des Herrschrieder Ortsteils Rütte Ort eines grausamen Ereignisses. Der frühere DGB-Kreisvorsitzende Manfred Dietenberger recherchierte zur Ermordung dreier junger polnischer Zwangsarbeiter unter der Aufsicht des NSDAP-Kreisleiters ...
https://www.badische-zeitung.de/
Verbrechen Liebe. Beziehungen zwischen polnischen Zwangsarbeitern und deutschen Frauen.
DATUM:
26.11.15 (19:00)
VERANSTALTER:
Gedenkstätte für Zwangsarbeit Leipzig
ORT:
Rosa-Luxemburg-Stiftung,
Harkortstr. 10,
04107 Leipzig
Ein Vortrag von Thomas Muggenthaler
»Ich habe ihn geliebt«, sagt Helene Wimmer aus Niederbayern über Kazimierz Rafalski, einen polnischen Zwangsarbeiter. Doch solche Beziehungen waren in der NS-Zeit streng verboten. Deshalb wurden beide auf Anordnung der Gestapo in Konzentrationslager verschleppt, sie nach Ravensbrück, er nach Flossenbürg. Einige Polen bezahlten ihre Liebe mit dem Leben. Sie wurden in der Nähe der Dörfer hingerichtet, in denen sie gearbeitet hatten. Im Staatsarchiv Amberg stieß der Journalist Thomas Muggenthaler auf Akten, die die Hinrichtung von über zwanzig polnischen Zwangsarbeitern in Niederbayern und der Oberpfalz dokumentieren. Er ging diesen Zeugnissen nach und konnte mit manchen betroffenen Frauen sprechen. Oft liegt aber sowohl an den Orten als auch in den Familien noch heute eine dicke Decke des Schweigens über diesen Ereignissen.
Der Vortrag geht der Frage nach, wie der Kontakt zwischen Zwangsarbeitern und der deutschen Mehrheitsbevölkerung während des Zweiten Weltkriegs aussah. Welche Vorschriften und Kontaktverbote gab es, und wie wurden diese umgesetzt? Welche Strafen wurden verhängt? Wie war es möglich, dass Hinrichtungen für alle sichtbar im öffentlichen Raum durchgeführt werden konnten? Und (wie) ist dieses Thema im kollektiven Gedächtnis präsent?
Thomas Muggenthaler (Regensburg) ist Journalist und Autor zahlreicher zeitgeschichtlicher Dokumentationen zur NS-Zeit für Hörfunk und Fernsehen des Bayerischen Rundfunks. Ein Schwerpunkt ist die Geschichte des KZ Flossenbürg. Im Lichtung Verlag erschienen 2003 »Wir hatten keine Jugend – Zwangsarbeiter erinnern sich an ihre Zeit in Bayern« und 2010 »Verbrechen Liebe: von polnischen Männern und deutschen Frauen: Hinrichtungen und Verfolgung in Niederbayern und der Oberpfalz während der NS-Zeit.« Im Januar 2015 sendete der Bayerische Rundfunk den Film »Verbrechen Liebe«, der mit dem Bayerischen Fernsehpreis »Blauer Panther« ausgezeichnet wurde. (Foto: Cover »Verbrechen Liebe«, Thomas Muggenthaler, Lichtung Verlag, Viechtach 2010)
Die Veranstaltung findet in Kooperation mit der Rosa-Luxemburg-Stiftung Sachsen statt.
https://www.stsg.de/
Kontakt:
Gedenkstätte für Zwangsarbeit Leipzig
Permoser Str.15, 04318 Leipzig
www.zwangsarbeit-in-leipzig.de
Dokumentation
Verbrechen Liebe
Liebesbeziehungen zwischen Zwangsarbeitern und Deutschen im Dritten Reich waren streng verboten und wurden hart bestraft, doch es gab sie. "Verbrechen Liebe": eine Doku von Andrea Mocellin und Thomas Muggenthaler über ein wenig erforschtes Thema. Am Mittwoch, 21. Januar 2015, um 22.00 Uhr, im Bayerischen Fernsehen.
Stand: 14.01.2015 |Bildnachweis
Helene Wimmer und Kazimierz Rafalski | Bild: BR
Polen waren Slawen und für die Nazis rassisch minderwertig. Bei gemeinsamer Feldarbeit kamen sich Zwangsarbeiter und einheimische Mädchen näher. Das Ergebnis war nicht selten eine Liebesgeschichte. Oft wegen Schwangerschaft entdeckt, bezahlten beide für ihre Liebe fürchterlich. Die Frauen wurden fast immer in das Frauen-KZ Ravensbrück verschleppt. Die meist polnischen Männer kamen entweder ins KZ oder wurden in der Nähe der Dörfer erhängt, in denen sie gearbeitet hatten.
„Ich habe ihn geliebt“, sagt Helene Wimmer aus Niederbayern über Kazimierz Rafalski, einen polnischen Zwangsarbeiter. Doch solche Liebesbeziehungen waren im Dritten Reich streng verboten und wurden hart bestraft. BR-Autor Thomas Muggenthaler hat im Staatsarchiv Amberg einen Akt gefunden, der allein in Niederbayern und der Oberpfalz 22 Hinrichtungen dokumentiert.
In der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg ist eine Fotoserie zu sehen, die eine solche Exekution dokumentiert. Selten haben die Nazis ihre eigenen Verbrechen bildlich dokumentiert. Thomas Muggenthaler hat nachgewiesen, dass diese Bilder Julian Majka zeigen, der in Michelsneukirchen im Landkreis Cham am 18. April 1941 hingerichtet wurde – wegen seiner Liebe zu einem Mädchen aus dem Dorf. Im Film begibt er sich auf die Spuren des Polen Julian Majka.
„Schade, dass ich ihn nicht kennen lernen durfte“, sagt Maria Heinlein aus Schönberg im Bayerischen Wald über ihren Vater, den polnischen Zwangsarbeiter Stanislaw Kuzma, der in einem KZ verschollen ist. Maria Heinlein ist eines der Kinder aus diesen Beziehungen, die nun nach Jahren ihr Schweigen brechen.
Es gab auch Polen, die das "Glück" hatten, den Rasseexperten der Nazis zu gefallen. Nach rassischer Begutachtung kamen diese sogenannten E-Polen in das KZ Hinzert bei Trier. Dort sollten sie sich „charakterlich“ bewähren. Doch nur wenige wurden am Ende „eingedeutscht“ und durften die deutschen Frauen heiraten.
Pressekontakt:
<!-- -->detlef.klusak@br.de
https://www.br.de/
Disziplinierung
Hinrichtungen - Zwei Beispielfälle
2003 - Stadtarchiv Münster
Entwurf einer Grabinschrift für die im Hof der Strafanstalt Münster Hingerichteten
Hinrichtung in den Bockholter Bergen wegen "Umgangs mit deutschen Frauen"
In den Bockholter Bergen fand am 14. August 1942 die Hinrichtung der beiden Polen Franciszek Banaś und Waclaw Ceglewski durch die Gestapo statt. Sie wurden erhängt. Zumindest eines der Opfer wurde hingerichtet, weil ihm eine Liebesbeziehung zu einer deutschen Frau vorgeworfen wurde. Allein der Vorwurf, ausgelöst etwa durch eine Denunziation, konnte die Anordnung einer so genannten "Sonderbehandlung" nach sich ziehen. Tatsächlich handelte es sich dabei um Todesurteile, die ohne jedes Gerichtsverfahren durch die Gestapo-Leitstelle Münster verhängt werden konnten. Zur Abschreckung wurden andere polnische Zwangsarbeiter, darunter auch Jugendliche, mehrfach an den Erhängten vorbei geführt.
Hinrichtungen im Zwinger
Seit Oktober 1943 sind in Münster Hinrichtungen auch in Polizeigefängnissen belegt. Im Januar 1945 wurden die Gestapoleitstellen ermächtigt, gegen Ausländer "in allen Fällen … sofort und brutal zuzuschlagen." In diesen Zusammenhang gehören auch die Hinrichtungen im Zwinger: Im Herbst/Sommer 1944 fanden mindestens fünf Hinrichtungen statt. In einem Fall wurden drei russische Gefangene wegen Sabotage (Bahndiebstahl) gehängt. Gegen Kriegsende wurden 17 russische Zwangsarbeiter aus unbekannten Gründen im Hof der Strafanstalt hingerichtet. Dieser Fall wurde kurz nach Kriegsende untersucht. Ein Polizeimeister sagte aus, dass die russischen Zwangsarbeiter (16 Männer und eine Frau) im "Russenlager" Maikotten untergebracht waren. In der Nacht vom 28. auf den 29. März 1945 brachten Angehörige der Gestapo sie in das Polizeigefängnis. Gegen Mittag des folgenden Tages erschossen fünf Beamte der Gestapo die Personen und ließen die Leichen in einem Bombentrichter verscharren. Die Papiere der Toten wurden verbrannt.
https://www.muenster.de/stadt/zwangsarbeit/disziplin04.html
Vor 80 Jahren in Oberschefflenz: Die Hinrichtung des Władysław Skrzypacz
20. April 2021
von Arno Huth, 22. April 2021
Anfang der 1960er Jahre ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kriminalsekretär Dr. Heinrich Faber hinsichtlich der Exekution von mindestens 38 polnischen Landarbeitern in den Jahren 1941 und 1942 in Baden wegen sogenannter „geschlechtsvertraulicher Beziehungen“ zu deutschen Frauen.
Faber war diesbezüglich zuständiger Abteilungsleiter der Gestapo-Leitstelle Karlsruhe. Zwei Fälle stammen auch aus dem Bereich des heutigen Neckar-Odenwald-Kreises: am 22. April 1941, also genau vor 80 Jahren, wurde in Oberschefflenz der 27-jährige Wladyslaw Skrzypacz erhängt sowie am 9. März 1942 in Hardheim der 25-jährige Stanislaw Piaskowski.
Polnische Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft während der Zeit des Zweiten Weltkriegs
Um deutsche Landwirte, die zur Wehrmacht in den Krieg eingezogen worden waren, zu ersetzen, wurden Hunderttausende vor allem junge Polen und Polinnen aus den besetzten Gebieten für die Zwangsarbeit in der Landwirtschaft ins Reich verschleppt. Auch in Oberschefflenz mussten auch polnische und polnisch-ukrainische Zwangsarbeiter (neben französischen Kriegsgefangenen) in landwirtschaftlichen Betrieben arbeiten: eine Liste vom Juli 1943 führt 24 polnische Landarbeiter (14 Männer und 10 Frauen) und ihre Arbeitgeber auf. Viel ist über sie nicht mehr bekannt. Die Polen wurden in einer zum Schlafquartier umfunktionierten Scheune in der Ringelgasse untergebracht.
So berichtet ein Einwohner von Schefflenz: „Wir hatten einen polnischen dienstverpflichteten Zivilarbeiter, Michel mit Vornamen, der bei uns arbeitete und von uns verpflegt wurde. Zum Schlafen musste er in das Polenlager. Er war etwa ein Jahr bei uns. Bei einem Streit zwischen Polen und Ukrainern erhielt er drei gefährliche Messerstiche und musste ins Krankenhaus. Das war Ende 1941 oder Anfang 1942. Nach ihm erhielten wir den Ukrainer Alexander Micztal. Er arbeitete und wohnte bei uns bis zum Kriegsende.“ Gemeint ist eventuell der damals 16-jährige Ukrainer Oleksander Mischtal aus der damals zu Polen gehörenden Woiwodschaft Stanislawow.
Eine andere Schefflenzerin berichtet: „Der Pole Mieczyslaw Sieranz arbeitete bei uns. Er hat mich nach dem Krieg mehrmals eingeladen. Ich habe ihn und seine Frau 1986 in Polen besucht. Mit seiner Frau Czeslawa, geborene Czaban, war unser Pole schon in Oberschefflenz befreundet. Als sie später in Muckental arbeiten musste, kam sie jeden Sonntag zu Fuß hierher. Bei uns arbeitete und wohnte auch ihre Schwester Hanka Czaban, die 14 Jahre alt war. Niemand wollte sie nehmen, da haben wir sie halt genommen. Vorher hatten wir einen französischen Kriegsgefangenen. Er wurde krank und kam ins Lager. Er weinte, als er von uns weg ging.“
Eine Aufstellung der Stadt Mosbach vom 14.6.1946 verzeichnet 288 „geschlossene Ehen von Ausländern seit dem 2.9.1939“. Fast alle sind polnische Frauen und Männer, die nach ihrer Befreiung Anfang April 1945 im Lager für Displaced Persons in Mosbach (auf dem Gelände des heutigen Nicolaus-Kistner-Gymnasiums) untergebracht worden waren. Darunter auch die Ehe von Mieczyslaw Sierzant (geboren 1921 in Zalecze) und Czeslawa Czaban (geboren 1925 in Lemberg, dem heutigen Lwow in der Ukraine).
Auch die früheren Zwangsarbeiter in Oberschefflenz Stanislaw Gorak (geboren 1919 in Zalecze) und Janina Lubieniecka (geboren 1923 in Chorzow) heirateten im Lager Mosbach.
Wladyslaw Mulak (geboren 1922 in Narol in der Provinz Zamosc) gibt 1949 an, dass er als Landarbeiter in Oberschefflenz arbeiten musste, nach der Befreiung von April bis Juni 1945 im Displaced-Persons-Lager Mosbach lebte, bis Ende 1945 als Küchenarbeiter bei amerikanischen Truppen in Aglasterhausen arbeitete und seither in Karlsruhe wohnte. Etwa 1947 oder 1948 heiratete er die Arbeiterin Hannelore Hein aus Karlsruhe. Wladyslaw Mulak wollte wegen des kommunistischen Regimes nicht mehr nach Polen zurückkehren und stattdessen lieber in die USA auswandern, wo eine Tante in Detroit lebte. Vermutlich sein Cousin Kazimierz Mulak, der mit ihm nach der Befreiung als Displaced Person in Karlsruhe sich aufhielt, kehrte hingegen im Dezember 1946 nach Polen zurück.
Foto: Wladyslaw Mulak nach der Befreiung etwa 1947 in Karlsruhe.
Die Stellung der polnischen Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft
Strenge Verordnungen bei Androhung harter Strafen regelten die Unterbringung, den Arbeitseinsatz und die Stellung der polnischen Zwangsarbeiter in den Dörfern. Nicht selten waren es jugendliche Leute, die von ihrer Familie getrennt und aus ihrer Heimat verschleppt worden waren und nun in der Fremde weitgehend rechtlos waren. Wie sich ihre Lebenssituation aber konkret gestaltete, hing oft auch von den Verhältnissen bei ihren Arbeitgebern, in den Unterkünften und in den Dörfern ab. Erst im letzten Kriegsjahr wurde ihre Stellung geringfügig aufgebessert.
Einen Eindruck darüber vermittelt ein Schreiben des Landrats von Neustadt/Schwarzwald vom 5. Dezember 1941 „an die Herren Bürgermeister des Landkreises“, in dem dieser beklagt, dass die Verordnungen zur „Behandlung der im Reich eingesetzten Zivilarbeiter und -arbeiterinnen polnischen Volkstums sehr mangelhaft durchgeführt“ werde, weshalb er diese nochmals zusammenfasste und „um strengste Beachtung und Durchführung“ ersuchte:
1. Ein Beschwerderecht steht den Landarbeitern polnischen Volkstums grundsätzlich nicht mehr zu und dürfen solche auch von keiner Dienststelle entgegen genommen werden.
2. Die Landarbeiter polnischen Volkstums dürfen die Ortschaften, in welchen sie zum Einsatz gegeben werden, nicht mehr verlassen und haben Ausgangsverbot vom 1. Oktober bis 31. März von 20 Uhr bis 6 Uhr und vom 1. April bis 30. September von 21 Uhr bis 5 Uhr.
3. Die Benutzung von Fahrrädern ist streng untersagt. Ausnahmen sind möglich für Fahrten zur Arbeitsstelle aufs Feld, wenn ein Angehöriger des Betriebsführers oder der Betriebsführer selbst dabei sind.
4. Der Besuch der Kirchen gleich welcher Konfession ist streng verboten, auch wenn kein Gottesdienst abgehalten wird, Einzelseelsorge durch die Geistlichen außerhalb der Kirchen ist gestattet.
5. Der Besuch von Theatervorstellungen, Kinos oder sonstigen kulturellen Veranstaltungen ist für die Landarbeiter polnischen Volkstums streng untersagt.
6. Der Besuch von Gaststätten für Landarbeiter polnischen Volkstums ist streng verboten mit Ausnahme einer Gaststätte im Ort, die vom Landratsamt hierzu bestimmt wurde, und nur an einem Tag in der Woche. Der Weg, welcher zum Besuch der Gaststätte freigegeben wurde, wird ebenfalls vom Landratsamt bestimmt. Bei dieser Bestimmung ändert sich an dem unter 2. verkündeten Ausgangsverbot nichts.
7. Der Geschlechtsverkehr mit Frauen und Mädchen ist streng verboten, und wo solcher festgestellt wird, ist Anzeigepflicht gegeben.
8. Zusammenkünfte von Landarbeitern polnischen Volkstums nach Feierabend auf anderen Höfen, sei es in Stallungen oder in den Wohnräumen der Polen, wird verboten.
9. Die Benutzung von Eisenbahnen, Omnibussen oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln durch Landarbeiter polnischen Volkstums ist verboten.
10. Bescheinigungen von der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt), welche zum Verlassen des Ortes berechtigen, dürfen nur in ganz großen Ausnahmefällen ausgestellt werden, keinesfalls aber, wenn ein Pole eigenmächtig eine Dienststelle, sei es ein Arbeitsamt oder die Kreisbauernschaft, aufsuchen oder seinen Arbeitsplatz wechseln will.
11. Ein eigenmächtiger Stellenwechsel ist streng verboten. Die Landarbeiter polnischen Volkstums haben solange täglich zu arbeiten, wie es im Interesse des Betriebes gelegen ist und vom Betriebsführer verlangt wird. Eine zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit besteht nicht.
12. Das Züchtigungsrecht steht jedem Betriebsführer für die Landarbeiter polnischen Volkstums zu, sofern gutes Zureden und Belehrungen ohne Erfolg waren. Der Betriebsführer darf in einem solchen Fall von keiner Dienststelle deswegen zur Rechenschaft gezogen werden.
13. Die Landarbeiter polnischen Volkstums sollen nach Möglichkeit aus der Hausgemeinschaft entfernt werden und können in Stallungen usw. untergebracht werden. Irgendwelche Hemmungen dürfen dabei nicht im Wege stehen.
14. Alle von Landarbeitern polnischen Volkstums begangene Schandtaten, die dazu angetan sind, den Betrieb zu sabotieren oder die Arbeiten aufzuhalten, z. B. durch Arbeitsunwille oder freches Benehmen, unterliegen der Anzeigepflicht auch dann, wenn es sich um leichtere Fälle handelt. Ein Betriebsführer, welcher durch pflichtgemäße Anzeige seinen Polen, der daraufhin eine längere Haftstrafe verbüßen muss, verliert, erhält auf Antrag vom zuständigen Arbeitsamt bevorzugt eine andere polnische Arbeitskraft zugewiesen.
15. In allen anderen Fällen ist nur noch die Staatspolizei zuständig.
Auch für Betriebsführer sind hohe Strafen vorgesehen, sollte festgestellt werden, dass der notwendige Abstand von den Landarbeitern polnischen Volkstums nicht gewahrt worden ist, dasselbe gilt auch für die Frauen und Mädchen, Sonderzuwendungen sind streng untersagt. Nichteinhaltung der Reichstarife für Landarbeiter polnischen Volkstums werden mit sofortiger Wegnahme der Arbeitskarte durch das zuständige Arbeitsamt bestraft.
Denunzierung, Verhaftungen und Ermittlungen
Wladyslaw Skrzypacz war am 18. Oktober 1913 in Krawce in der Gemeinde Grebow im Powiat Tarnobrzeski der Woiwodschaft Karpatenvorland in Polen geboren worden. Verheiratet war er mit Sofie Drozd in Krawce. Nach der deutschen Eroberung Polens im Zweiten Weltkrieg wurde Wladyslaw Skrzypacz 1939 oder 1940 nach Deutschland verschleppt und kam als landwirtschaftlicher ziviler Zwangsarbeiter zunächst nach Hassmersheim, wo er auch noch zum Zeitpunkt seines Tod gemeldet war, und ein paar Monate später nach Heinsheim und Oberschefflenz – alle Orte gelegen im damaligen Landkreis Mosbach.
Der 27-jährige Wladyslaw Skrzypacz arbeitete bei einem Landwirt, der in der Nachbarschaft einer 30-jährigen Lebensmittelhändlerin in der Ringelgasse wohnte. Sie berichtet: „Dieser Pole hat mir ab und zu Zucker- oder Salzsäcke vom Lagerraum in mein Ladengeschäft transportiert oder kam sonst zu Hilfe, wenn etwas Schweres zu heben war. Auch hat er seine Rauchwaren und sonstigen Sachen bei mir eingekauft.“
Wie es genau dazu kam, dass ein angebliches oder tatsächliches Verhältnis zwischen den beiden bekannt und denunziert wurde und von wem, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Der damalige Bürgermeister Adolf Reimold berichtet: „Eines Tages wurde es ruchbar, dass dieser Pole mit einer Frau in Oberschefflenz geschlechtliche Beziehungen gehabt haben soll. Was eigentlich genau los war, haben wir auf dem Rathaus nicht erfahren.“
Am Samstag, den 23. November 1940 wurden der Pole und die Frau vom damaligen Oberschefflenzer Gendarmen Traber und anderen festgenommen und zur Untersuchungshaft ins Landgerichtsgefängnis Mosbach gebracht. Verhört wurden sie von Kriminalbeamten der Gestapo in Mosbach: von dem Kriminalassistenten Kurt Horsch und dem Kriminalsekretär Albert Hauk, der nach eigenen Angaben „vom 22. Juni 1938 bis 31. August 1941 … Leiter der Geheimen Staatspolizei-Außendienststelle Mosbach“ war. „Wir erhielten den Auftrag von dem Leiter der Abteilung II der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe, Herrn Kriminalrat Dr. Faber.“
Albert Hauk: „Der Fall … war nur eine Schutzhaftsache und als solche ist sie behandelt worden. Bei den ganzen getroffenen Maßnahmen lag staatspolizeiliches Interesse vor. Sämtliche Vorgänge mussten in mehrfacher Fertigung vorgelegt werden und der Gestapoleitstelle Karlsruhe übersandt werden. … Die zuständige Staatsanwaltschaft Mosbach hat bestimmt keinen Aktenvorgang erhalten und war in keiner Weise eingeschaltet, weil es sich ja um eine reine staatspolizeilicher Maßnahme gehandelt hat.“ Gerichtsverfahren fanden daher keine statt, wie auch die Frau bestätigt: „Mit einem Gericht hatte ich überhaupt nichts zu tun. Ich wurde von der Gestapo einfach eingesperrt und blieb fast 6 1/2 Monate im Gefängnis in Mosbach sitzen.“
Die Erhängung des Wladyslaw Skrzypacz
Vermutlich schlug der Abteilungsleiter in der Staatspolizeileitstelle in Karlsruhe Dr. Heinrich Faber eine „Sonderbehandlung“ des Wladyslaw Skrzypacz dem Reichssicherheitshauptamt (RSHA) in Berlin vor, welches schließlich aufgrund eines Erlasses verfügte, „dass Polen, welche geschlechtsvertrauliche Beziehungen mit deutschen Frauen oder Mädchen unterhalten, erhängt werden“, erklärt Albert Hauk. Bei den Ermittlungen Anfang der 1960er Jahre wird Dr. Faber vorgeworfen, dass dieser in seinen Empfehlungen auch eine mildere Vorgehensweise als eine „Sonderbehandlung“ hätte vorschlagen können wie beispielsweise eine Einweisung in ein Konzentrationslager. Nebenbei erwähnt finden sich so unter den Gründen für Schutzhaft von polnischen Zwangsarbeitern in den KZ Neckarelz und Neckargerach auch einzelne Fälle von „intimer Verkehr mit deutscher Frau“.
Zur Vorbereitung der Hinrichtung führt der damalige Bürgermeister Reimold von Oberschefflenz aus: „Einige Tage zuvor kamen zwei Herren [vermutlich Horsch und Hauk von der Gestapostelle Mosbach] aufs Rathaus und suchten an Hand einer Karte einen Platz im Gelände aus, wo die Erhängung des Polen vorgenommen werden sollte. Es sollte eine Stelle im Gelände sein, die weithin sichtbar ist. Diese Beamten suchten dann den Platz am Großherzog-Denkmal in Oberschefflenz [auf der Höhe außerhalb des Ortes] in Richtung Sennfeld aus.“
links: Platz am Großherzog-Denkmal heute, am 22.4.1941 Ort der Hinrichtung des Wladyslaw Skrzypacz, rechts: Ausschnitt auf historischer Postkarte
Laut dem Gefangenenbuch des Landgerichtsgefängnisses Mosbach wurde Wladyslaw Skrzypacz am Vortag der Exekution um 17.30 Uhr von der Gestapo abgeholt. Reimold berichtet: „Ich weiß nur noch, dass der Pole einen Tag vor der Erhängung nach Oberschefflenz verbracht und im hiesigen Ortsarrest von zwei auswärtigen Beamten in Zivil bewacht worden ist.“
Anhand von Fahrtkostenabrechnungen von Dienstreisen konnten 1960/1961 Teilnehmer an den Vorbereitungen und Durchführungen dieses grausamen Schauspiels ermittelt werden. Dies waren in diesem Fall ab 21. April 1941 von Karlsruhe aus der Kriminaldirektor Dr. Faber, vom 20. bis 24. April der aus Polen stammende und eingedeutschte Kriminalassistent Bernhard Steinhoff – er hieß zuvor Zgrisek – von Konstanz als Dolmetscher bei den Hinrichtungen von Skrzypacz und dem Polen Josef Poncek (am 24. April in Hüfingen bei Donaueschingen), vom 17. bis 24. April Kriminaloberassistent Kurt Horsch und Kriminalsekretär Albert Hauk von der Gestapo Mosbach, vom 18. bis 26. April von Karlsruhe aus Kriminalobersekretär Fritz Nagel zu den beiden Exekutionen in Oberschefflenz und Hüfungen sowie als weitere Teilnehmer von Mannheim aus Kriminaljurist Adolf Gerst, Kriminalsekretär Fritsch, der Kriminalangestellte Rudolf Stolze und der Fahrer Fritz Reuter.
Auch „die Hitlerjugend und die sonstigen Organisationen der Partei“ mussten antreten, erklärt Reimold: „Ich selbst war auch zugegen.“ Auch Albert Hauk bestätigt: „Die gesamte Exekution des Polen in Oberschefflenz wurde unter Leitung von Dr. Faber durchgeführt, welcher bei der Erhängung persönlich anwesend war. Ferner mussten sowohl mein Vertreter Horsch und ich gleichfalls anwesend sein. An der Exekution nahmen ferner Vertreter der Partei und deren Organisationen teil.“
Am Dienstagmorgen des 22. April um acht Uhr wurde Wladyslaw Skrzypacz an einem Baum an dem Platz erhängt, vermutlich durch Stoßen von der Pritsche eines Wagens. Um 8.10 Uhr wurde sein Tod festgestellt. Nicht bekannt ist, wer zum Vollzug der Hinrichtung herangezogen wurde.
Im Anschluss führte die Gendarmerie „sämtliche Polen des Bezirks Mosbach oder der engeren Umgebung von Oberschefflenz an die Exekutionsstätte“. „Diese mussten einzeln an dem Erhängten vorbeilaufen.“ Sie sollten damit vor Verstößen gegen die strengen Verhaltensregeln für polnische Zwangsarbeiter abgeschreckt werden.
Ein Grab, an dem Wladyslaw Skrzypacz gedacht werden könnte, gibt es nicht: nach der damaligen Praxis wurden die Leichen der erhängten polnischen Landarbeiter den Anatomien der Universitätsklinken überlassen – in seinem Fall vermutlich der in Heidelberg.
KZ-Einweisung der Oberschefflenzer Frau
Auch die beschuldigte Oberschefflenzer Frau traf ein hartes Schicksal: sie wurde nach einem halben Jahr Untersuchungshaft Ende Mai 1941 vom Gerichtsgefängnis Mosbach in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück überführt, von wo sie erst drei Jahre später im Sommer 1944 entlassen wurde. Ihre Kinder sollen während dieser Zeit bei Großeltern aufgewachsen sein. Ihre Ehe wurde geschieden und erst später wenige Jahre nach Kriegsende wieder in Kraft gesetzt. Um ihre schwierige Lebenslage zu verstehen, sollten auch die patriarchalen Verhältnisse im Nationalsozialismus und noch Jahrzehnte nach Kriegsende mitbedacht werden und wie diese in zwischenmenschliche Beziehungen in Familien und Dorfgemeinschaften hineingewirkt haben könnten.
Ermittlungsverfahren gegen Dr. Heinrich Faber
Trotz der umfangreichen Ermittlungen Anfang der 1960er Jahre gegen Dr. Heinrich Maria Faber als Kriminaldirektor und Leiter der Abteilung II der geheimen Staatspolizei Karlsruhe und „wegen Beihilfe zum Totschlag“ konnte ihm „ein einwandfreies Verschulden an den Exekutionen der Polen im Raume der Gestapoleitstelle Karlsruhe nicht nachgewiesen werden“.
Dr. Heinrich Faber (geboren am 25. April 1900 in Bernkastel an der Mosel in Rheinland-Pfalz und gestorben am 12. März 1973 in Oelde) war als SS-Obersturmführer (SS-Nr. 310249) und promovierter Philologe Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe (Gestapo Karlsruhe) von 1940 bis 1944 [Wikipedia, Zugriff am 19.4.2021]: Der Sohn eines Rechnungsrats besuchte ab Ostern 1910 die höhere Knabenschule in Bernkastel, ab 1915 das Kaiser-Wilhelm-Gymnasium in Trier und absolvierte 1918 die Abiturprüfung. Noch im gleichen und letzten Jahr des Ersten Weltkriegs diente er in der Marine. Ab 1919 studierte er an der Universität Bonn die Fächer Geschichte, Philosophie und klassische Philologie (Alte Sprachen), legte am 8. Februar 1922 die mündliche Prüfung zu seiner Dissertation ab: „Die Beziehungen des römischen Kaiserhauses zu den auswärtigen Fürstenhöfen“. Danach betätigte er sich bis Januar 1925 bei einem Arbeitergeberverband. Nach bestandener Prüfung zum Landbürgermeister nahm er ab Februar 1925 eine Stelle in der Kommunalverwaltung von Bernkastel an. Ab Mai 1926 nahm er seine Laufbahn bei der Polizei in Dortmund auf und bestand 1927 die Prüfung zum Kriminalkommissar an der Polizeischule in Berlin, um dann als Hilfskommissar wieder zur Kriminalpolizei Dortmund zurückzukehren. Ab 1928 wurde er zur Landeskriminalpolizeistelle Tilsit versetzt (Ostpreußen), wo er zum Kriminalkommissar ernannt wurde.
Obwohl Faber vorher als gläubiger Katholik der Zentrums-Partei nahe stand, wurde er zum 1. Mai 1933 Mitglied der NSDAP (Nr. 2057540) und der SA und bekannte sich damit vermutlich aus Karrieregründen zum Nationalsozialismus. Zum Kriminalrat wurde er am 1. April 1935 befördert, als er die Leitung der politischen Polizei in Tilsit übernahm. Bei der Gestapo Karlsruhe wurde er ab dem 1. Februar 1938 als Kriminalrat tätig. Von der SA trat er am 1. August 1938 zur SS im Range eines SS-Sturmbannführers über. Mit der Beförderung zum Kriminaldirektor an 1. April 1940 wurde er zum Stellvertreter des Leiters der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe ernannt. Diese Stellung hatte er bis zum 10. Dezember 1944 inne, als er zur Gestapo Osnabrück versetzt wurde. Faber leitete die Dienststelle der Gestapo Osnabrück noch bis zum 1. April 1945 und setzte sich mit den Angehörigen zur Staatspolizeileitstelle Bremen ab.
Von seiner Mentalität her sei Faber von Zurückhaltung und Vorsicht geprägt gewesen, so dass er bald unter den Angehörigen der Gestapo Karlsruhe als „Kriminalrat Bedenken“ und „Professor Angstmann“ bekannt gewesen sei. Diese zurücksetzende Beurteilung führten aber wohl dazu, dass sich Faber dann an den Gewaltakten auf der Dienststelle gegen Gefangene beteiligte und anstandslos polnische Zwangsarbeiter wegen NS-Vergehen zu Hinrichtungen auslieferte. Infolge dieser Tätigkeiten wurde schließlich Anfang der 1960er Jahre gegen Faber ermittelt: im Zuge dieser Verfolgungen sei es zur ersten Hinrichtung am 5. April 1941 außerhalb eines KZ im NS-Regime gekommen. Gegen Faber wurde ab dem 27. April 1960 eine Voruntersuchung beim Landgericht Karlsruhe eingeleitet, die aber am 10. März 1964 eingestellt wurde, weil eine Verurteilung nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.
Faber tauchte nach Kriegsende von 1945 bis 1948 unter und betätigte sich als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und in verschiedenen Gewerben als kaufmännischer Angestellter. Die Spruchkammer Osnabrück stufte ihn am 23. März 1951 in einem Entnazifizierungsverfahren als Mitläufer im NS-Regime ein. Bis 1958 nahm er eine Tätigkeit als Handelsvertreter in Oslo auf und wurde danach Empfänger von Sozialleistungen.
Mindestens 38 Exekutionen von polnischen landwirtschaftlichen Zwangsarbeitern in Baden
Für den Zuständigkeitsbereich der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe wurden 1960 folgende 38 Exekutionen von polnischen landwirtschaftlichen Zwangsarbeitern im Zusammenhang mit „geschlechtsvertraulichen Beziehungen“ zu deutschen Frauen und Mädchen ermittelt:
Jan Kobus (erhängt am 5.4.1941 in Pfullendorf), Wladyslaw Skrzypacz (am 22.4.1941 in Oberschefflenz), Josef Ponczek (am 24.4.1941 in Hüfingen), Stanislaw Damaziak (am 7.5.1941 in Karlsruhe-Durlach), Stanislaw Janaszek (am 1.7.1941 in Gernsbach), Mieczyslaw Gawlowski (am 25.7.1941 in Ruschweiler), Josef Procel (am 7.8.1941 in Münchhof-Homberg bei Eigeltingen), Stanislaw Wielgo (am 25.8.1941 in Grenzach), Eugeniusz Pagacz (am 2.9.1941 in Salem), Stanislaw Zasada (am 16.10.1941 in Brombach bei Lörrach), Emil Puchelka (am 28.10.1941 in Saig über Titisee), Waclaw Zensykieci (am 29.10.1941 in Kandern), Bernhard Podzienski (am 14.1.1942 in Schiltach), Stefan Kozlowski (am 15.1.1942 in Hinterzarten), Johann Gumulka (am 11.2.1942 in Gundelfingen), Andrey Wrozek (am 12.2.1942 in Haslach/Oberkirch), Theodor Borowski (am 13.2.1942 in Hohenbodman), Rak (am 14.2.1942 in Kreenheinstetten), Marian Lewicki (am 5.3.1942 in Villingen), Stanislaw Piaskowski (am 9.3.1942 in Hardheim), Franz Koletzki (am 17.3.1942 in Bollschweil), Wladyslaw Szmehlik (am 10.4.1942 in Rohrbach im Kreis Sinsheim), Marian Grudzien (am 15.4.1942 in Säckingen), Josef Krakowski (am 15.4.1942 in Säckingen), Bruno Orczynski (am 15.4.1942 in Säckingen), Franz Salewsky (am 15.4.1942 in Lauterburg/Elsass), Jan Krol (am 19.5.1942 in Bötzingen), Ludwig Malczynski (am 27.5.1942 in Mimmenhausen), Ludwig Halczynski (am 29.5.1942 in Salem), Wladyslaw Rebetowski (am 5.6.1942 in Tennenbronn), Jan Mroczek (am 17.7.1942 in Freiamt), Josef Makuch (am 5.8.1942 in Helmsheim), Ludwig Szymanski (am 8.10.1942 in Watterdingen), Josef Bestry (am 9.10.1942 in Jestetten), Josef Stempniak (am 10.10.1942 in Weizen im Kreis Waldshut), Franciszek Strojowski (am 13.10.1942 in Ichenheim), Josef Wojcik (am 13.10.1942 in Ichenheim) und Jan Ciechanowski (am 24.11.1942 in Haslach im Kinzigtal).
Beispiele für Gedenkorte für erhängte polnische landwirtschaftliche Zwangsarbeiter in Baden (von links nach rechts): das Sühnekreuz am Tannhörnle bei Villingen für Marian Lewicki, ein Gedenkstein für Stanislaw Zasada in Brombach bei Lörrach (sein Schicksal wurde 1978 von Rolf Hochhuth in dem Roman „Eine Liebe in Deutschland“ bearbeitet und 1983 von Andrzej Wajda verfilmt), die Polenlinde in Salem für Eugeniusz Pagnacz und Ludwigk Walczynski sowie das Polenkreuz in Owingen-Hohenbodman für Theodor Borowski.
Bernhard Steinhoff, der an mindestens zwanzig Exekutionen teilgenommen hatte, erinnert sich nur noch allgemein an Abläufe von Hinrichtungen in Baden, jedoch nicht mehr konkret an die in Oberschefflenz oder zwei Tage später an die des Polen Ponczek in Hüfingen: „ich kann mich nicht mehr an Einzelheiten erinnern“. Die Gemeindeverwaltungen und Gendarmerieposten waren dafür zuständig, die Vorbereitungen durchzuführen, das heißt ein Fahrzeug bereitzustellen, „von dem der Delinquent beim Erhängen heruntergestoßen wurde“ und „die in der Umgebung wohnenden polnischen Zivilarbeiter in der Nähe des Exekutionsplatzes zu versammeln.“ Als Dolmetscher eröffnete Steinhoff in einigen Fällen „dem Delinquenten, dass er am nächsten Tag exekutiert werde und fragte ihn nach seinen letzten Wünschen, übersetzte bei der Aktion „dem Delinquenten das Todesurteil, das ihm vorher vom Leiter der Staatspolizeileitstelle Karlsruhe oder dessen Vertreter in deutscher Sprache vorgelesen worden war, in polnischer Sprache“ und erklärte „den polnischen Zivilarbeitern der Umgebung, die zur Abschreckung an den Exekutierten vorbeigeführt wurden, in polnischer Sprache, warum die Erhängung durchgeführt worden ist, und dass jeder das Gleiche erwarten müsste, der gegen die gegebenen Richtlinien verstößt.“ Nach Steinhoffs Erinnerung enthielt das Urteil den Wortlaut: „Sie werden auf Befehl des Reichsführers der SS und Chef der Deutschen Polizei heute hier gehängt.“
Die eigentliche Exekution, also „das Anbringen des Strickes und das Herunterstoßen vom Wagen“ sei „von anderen polnischen Zivilarbeitern durchgeführt“ worden. Man habe „willkürlich andere polnische Zivilarbeiter gefragt, ob sie gegen eine Bezahlung [von fünf Mark] die Exekution durchführen würden.“ „Der immer hinzugezogene Kreisarzt stellte den Tod des Delinquenten fest, worauf dieser dann von irgendeiner Universität – pathologisches Institut abgeholt worden ist. Bevor der Erhängte wieder abgehängt wurde, mussten die übrigen polnischen Zivilarbeiter daran vorbei defilieren. Sie zogen stumm an ihrem toten Landsmann vorüber. Zu irgendwelchen Ausschreitungen ist es nie gekommen. Ich habe nie erlebt, dass anlässlich einer solchen Exekution ein Geistlicher dem Delinquenten hätte beistehen können.“
Die häufige Teilnahme habe in Steinhoff „eine sehr starke seelische Belastung“ hervorgerufen, da er „mit diesen Maßnahmen innerlich nicht einverstanden“ gewesen sei und „nicht verstehen konnte, dass ein Mensch wegen eines solchen Deliktes sein Leben verwirkte“. Er habe deshalb Ende 1941 seine Versetzung betrieben, was ihm 1942 bewilligt worden sei, sodass er dank guter Beziehungen von Konstanz nach Karlsruhe zum „Referat für Russeneinsatz“ bei der Staatspolizeileitstelle versetzt worden sei.
https://mosbach-gegen-rechts.de/2021/04/20/
Verbrechen Liebe: Von polnischen Männern und deutschen Frauen - Hinrichtungen und Verfolgung in Niederbayern und der Oberpfalz während der NS-Zeit
Thomas Muggenthaler stieß vor ein paar Jahren in einem Archiv auf Akten, die Hinrichtung von 22 polnischen Zwangsarbeitern in Niederbayern und der Oberpfalz dokumentieren. Sie wurden 1941 bis 1943 in der Nähe des Arbeitsplatzes, an dem sie als "Ostarbeiter" eingesetzt waren, erhängt, weil sie "verbotenen Umgang" mit deutschen Frauen hatten. Der Autor ging all den Zeugnissen nach, recherchierte darüber hinaus an den entsprechenden Orten. Auch mit den betroffenen Frauen und Kindern konnte er z.T. sprechen. Ein bisher besonders tabuisiertes Kapitel der NS-Zeit erfährt hier seine Aufarbeitung. Das Vorwort zum Buch schrieb der wissenschftliche Leiter der KZ-Gedenkstätte Flossenbürg, Jörg Skriebeleit.
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